935.911
Verordnung über das Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten
(Risikoaktivitätenverordnung)
vom 30. Januar 2019 (Stand am 7. April 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 4, 11 Absatz 2, 13 Absatz 2, 18 Absatz 2 und 19 Absatz 3 des Bundesgesetzes
vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer
Risikoaktivitäten (Gesetz),
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zusätzliche dem Gesetz unterstellte AktivitätenZusätzlich zu Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes sind dem Gesetz unterstellt:
- a. die Tätigkeit als Bergführer-Aspirantin oder Bergführer-Aspirant;
- b. die Tätigkeit als Kletterlehrerin oder Kletterlehrer;
- c. Die Berichtigung vom 7. April 2020 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2020 1191 ). die Tätigkeit als Wanderleiterin oder Wanderleiter.
1 Anbieter handeln gewerbsmässig, wenn sie auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 ein Haupt- oder Nebeneinkommen erzielen.
2 Anbieter handeln nicht gewerbsmässig, wenn sie Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung ausschliesslich unter der Aufsicht und Verantwortung von nicht gewinnorientiert tätigen Organisationen durchführen, die durch interne Strukturen und Vorgaben die Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer garantieren.
2. Kapitel: Bewilligungen
1. Abschnitt: Bewilligungspflichtige Aktivitäten
1 Für das Anbieten folgender Aktivitäten ist eine Bewilligung erforderlich:
- a. Hochtouren;
- b. Alpinwandern ab dem Schwierigkeitsgrad T4 nach Anhang 2 Ziffer 1;
- c. Touren mit Skis, Snowboards und ähnlichen Schneesportgeräten;
- d. Schneeschuhtouren ab dem Schwierigkeitsgrad WT3 nach Anhang 2 Ziffer 3, mit Ausnahme von Schneeschuhtouren auf ausgeschilderten und geöffneten Winterwanderwegen oder Schneeschuhrouten;
- e. Variantenabfahrten ab dem Schwierigkeitsgrad WS nach Anhang 2 Ziffer 2;
- f. Begehen von Klettersteigen;
- g. Eisfall- und Steileisklettern;
- h. Klettern mit mehr als einer Seillänge;
- i. Canyoning;
- j. River-Rafting auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III nach Anhang 3 mit einem Raft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 12 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978;
- k. Wildwasserfahrt auf Fliessgewässern ab dem Schwierigkeitsgrad Wildwasser III nach Anhang 3 mit einem Boot oder einem anderen Sportgerät wie einem Kanu, Kajak, Hydrospeed, Funyak oder Tube;
- l. Bungee-Jumping mit Ausnahme von Aktivitäten von Schaustellergewerben, die über eine Bewilligung nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden verfügen.
2 Als Variantenabfahrten gelten mit Bergbahnen erschlossene und mit Schneesportgeräten durchgeführte Abfahrten, die ausserhalb des Verantwortungsbereichs der Betreiber von Skilift- und Seilbahnanlagen liegen.
3 Als Canyoning gilt das Begehen von Bachbetten mit beschränkten Ausstiegsmöglichkeiten, für das Schwimm- oder Klettertechniken erforderlich sind.
4 Als Bungee-Jumping gilt ein Sprung in die Tiefe in freiem Fall an einem elastischen Seil oder ein Pendelsprung.
2. Abschnitt: Bewilligung
Art. 4 Bergführerinnen und Bergführer1 Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zum Führen von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–h.
2 Dem Abschluss als «Bergführerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind:
- a. altrechtliche Patente nach Anhang 4 Ziffer 1, sofern die Inhaberin oder der Inhaber die Aktivität regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist;
- b. ausländische Fähigkeitsausweise, die vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) als gleichwertig anerkannt sind;
- c. Berichtigung vom 15. Okt. 2019 ( AS 2019 3159 ). ein von der Internationalen Vereinigung für Bergführerverbände (IVBV) anerkanntes Diplom als Bergführerin oder Bergführer.
3 Die Bewilligung für Bergführerinnen und Bergführer berechtigt zum Durchführen von Canyoning, sofern die Bergführerin oder der Bergführer über eine Zusatzausbildung des Schweizer Bergführerverbands (SBV) oder über ein durch die IVBV anerkanntes Diplom verfügt.
Art. 5 Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten1 Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zum Führen von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a–h, sofern dies unter der direkten oder indirekten Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung nach Artikel 4 geschieht.
2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Bergführer-Aspirantin oder der Bergführer-Aspirant:
- a. den Aspirantenkurs des SBV, einen von der IVBV anerkannten Aspirantenkurs oder einen vom Bundesamt für Sport (BASPO) als gleichwertig anerkannten ausländischen Aspirantenkurs bestanden hat;
- b. Gewähr bietet für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung.
3 Die Bewilligung für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten berechtigt zum Durchführen von Canyoning, sofern die Bergführer-Aspirantin oder der Bergführer-Aspirant über eine Zusatzausbildung des SBV oder über ein durch die IVBV anerkanntes Diplom verfügt und die Aktivität unter der direkten oder indirekten Aufsicht und der Mitverantwortung einer Bergführerin oder eines Bergführers mit einer Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 3 durchgeführt wird.
Art. 6 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer1 Die Bewilligung für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h, sofern der sichere Zu- oder Abstieg:
- a. kein Gehen am kurzen Seil erfordert;
- b. keine Überquerung von Gletschern erfordert; und
- c. keine Verwendung von technischen Hilfsmitteln wie Pickel oder Steigeisen erfordert.
2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Kletterlehrerin oder der Kletterlehrer:
- a. «Kletterlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kletterlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) ist oder einen vom SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat;
- b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bietet.
3 Dem Abschluss als «Kletterlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kletterlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt ist ein altrechtliches Patent nach Anhang 4 Ziffer 2, sofern die Inhaberin oder der Inhaber die Aktivität regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist.
4 Die Bewilligung für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer berechtigt zusätzlich zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f, sofern die Kletterlehrerin oder der Kletterlehrer über eine vom Schweizer Kletterlehrerverband oder dem SBV angebotene oder anerkannte Zusatzausbildung verfügt, die den Bereich Sicherheit und Risikomanagement beim Begehen von Klettersteigen abdeckt.
5 Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Art. 7 Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer1 Die Bewilligung für Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c–e, sofern:
- a.
die Tour höchstens den folgenden Schwierigkeitsgraden entspricht:
- 1. bei Skitouren: WS nach Anhang 2 Ziffer 2,
- 2. bei Schneeschuhtouren: WT3 nach Anhang 2 Ziffer 3,
- 3. bei Variantenabfahrten: S nach Anhang 2 Ziffer 2, sofern keine Absturzgefahr gegeben ist;
- b. keine Gletscher überquert werden;
- c. abgesehen von Schneesportgeräten, Fellen, Harscheisen und Schneeschuhen keine weiteren technischen Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile verwendet werden müssen, um die Sicherheit der Kundinnen und Kunden zu gewährleisten.
2 Dem Abschluss als «Schneesportlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis» gleichgestellt sind:
- a. altrechtliche Patente nach Anhang 4 Ziffer 3, sofern die Inhaberin oder der Inhaber die Aktivität regelmässig ausgeübt hat und eine ausreichende Weiterbildung nachweist;
- b. inländische Fähigkeitsausweise, die vom BASPO als gleichwertig anerkannt sind;
- c. ausländische Fähigkeitsausweise, die vom SBFI als gleichwertig anerkannt sind.
3 Schneesportlehrerinnen und Schneesportlehrer in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c–e solche Aktivitäten durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Art. 8 Wanderleiterinnen und Wanderleiter1 Die Bewilligung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, sofern:
- a. die Tour höchstens dem Schwierigkeitsgrad WT3 nach Anhang 2 Ziffer 3 entspricht;
- b. keine Gletscher überquert werden;
- c. abgesehen von Schneeschuhen keine technischen Hilfsmittel wie Pickel, Steigeisen oder Seile verwendet werden müssen, um die Sicherheit der Kundinnen und Kunden zu gewährleisten.
2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Wanderleiterin oder der Wanderleiter:
- a. «Wanderleiterin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG ist;
- b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bietet.
3 Dem Abschluss als «Wanderleiterin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG gleichgestellt sind:
- a. ausländische Fähigkeitsausweise, die vom SBFI als gleichwertig anerkannt sind;
- b. ein von der «Union of International Mountain Leader Associations» (UIMLA) anerkanntes Diplom als «International Mountain Leader» (IML).
4 Die Bewilligung für Wanderleiterinnen und Wanderleiter berechtigt zusätzlich zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, sofern:
- a. die Alpinwanderung höchstens dem Schwierigkeitsgrad T4 nach Anhang 2 Ziffer 1 entspricht;
- b. die Wanderleiterin oder der Wanderleiter über eine vom Berufsverband Schweizer Wanderleiter oder dem SBV angebotene oder anerkannte Zusatzausbildung verfügt, die den Bereich Sicherheit und Risikomanagement beim Alpinwandern bis T4 abdeckt;
- c. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben b und c eingehalten werden.
5 Wanderleiterinnen und Wanderleiter in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Art. 9 Leiterinnen und Leiter Wildwasserfahrten1 Die Bewilligung für Leiterinnen und Leiter Wildwasserfahrten berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k.
2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Leiterin oder der Leiter Wildwasserfahrten:
- a. «Kanulehrerin mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Kanulehrer mit eidgenössischem Fachausweis» nach Artikel 43 BBG ist oder einen vom SBFI als gleichwertig anerkannten ausländischen Fähigkeitsausweis erworben hat;
- b. Gewähr für die Einhaltung der Pflichten nach dem Gesetz und dieser Verordnung bietet.
3 Leiterinnen und Leiter Wildwasserfahrten in Ausbildung dürfen unter direkter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer Bewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k eine solche Aktivität durchführen, sofern dies für die Ausbildung erforderlich ist.
Art. 10 Anbieter nach Artikel 6 des GesetzesDie Bewilligung für Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes berechtigt zum Begleiten von Kundinnen und Kunden im Rahmen von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1, für welche die Anbieter zertifiziert sind.
3. Abschnitt: Zertifizierung
Art. 11 ZertifizierungsstelleDie Zertifizierung von Betrieben, die Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 anbieten, muss durch eine vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) anerkannte Zertifizierungsstelle vorgenommen werden.
Art. 12 Anerkennung von Zertifizierungsstellen durch das VBS1 Das VBS anerkennt Zertifizierungsstellen, sofern diese:
- a. nach der Norm EN ISO/IEC 17021-1:2015 zertifizieren;
- b. als Sicherheitsmanagementsystem die ISO-Normen 21101:2014 «Adventure tourism – Safety management systems – Requirements» und 21103:2014 «Adventure tourism – Information for participants» sowie den dazu gehörenden technischen Bericht ISO/TR 21102:2013 «Adventure tourism – Leaders – Personnel competence» verwenden;
- c. nur Auditorinnen und Auditoren einsetzen, die sich über Fachkenntnisse in den Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 ausweisen können;
- d. eine Überprüfung der Sicherheitsstandards auch in der praktischen Umsetzung vor Ort garantieren.
2 Die Anerkennung gilt höchstens fünf Jahre. Sie kann auf Gesuch hin und nach erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden.
3 Anerkannte Zertifizierungsstellen haben dem VBS unaufgefordert und umgehend alle bezüglich ihrer Anerkennung wesentlichen Änderungen zu melden.
4 Bestehen Anzeichen dafür, dass eine anerkannte Zertifizierungsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so nimmt das VBS die nötigen Abklärungen vor.
5 Das VBS kann die Anerkennung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. In leichten Fällen kann das VBS bis zur Behebung der Mängel die Anerkennung mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
Art. 13 Anforderungen an die Zertifizierung1 Die Mindestanforderungen an eine Zertifizierung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind erfüllt, wenn:
- a. das Sicherheitsmanagementsystem des Betriebs auf den Normen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b beruht;
- b. der Betrieb gestützt auf die Musterrisikoanalysen nach Anhang 5 die notwendigen Massnahmen ergreift, um das Schutzziel nach Absatz 2 zu erreichen;
- c. für die Durchführung von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 nur Leitungs- und Hilfspersonen eingesetzt werden, die über einen anerkannten Fähigkeitsausweis nach Artikel 15 verfügen.
2 Das Schutzziel bei der Ausübung von Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 beträgt weniger als fünf Tote pro 10 Millionen Stunden Aktivität.
3 Das VBS passt bei Weiterentwicklungen im Bereich der Musterrisikoanalysen den Anhang 5 an.
Art. 14 Anerkennung von im Ausland erfolgten Zertifizierungen1 Das BASPO anerkennt im Ausland erfolgte Zertifizierungen, sofern die Anforderungen nach Artikel 13 erfüllt sind.
2 Es holt vor seinem Entscheid eine Expertise der Institution nach Artikel 16 Absatz 1 ein.
3 Es kann eine Anerkennung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. In leichten Fällen kann das BASPO bis zur Behebung der Mängel die Anerkennung mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
Art. 15 Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für Leitungs- und Hilfspersonen1 Das BASPO anerkennt in- und ausländische Fähigkeitsausweise für Leitungs- und Hilfspersonen (Art. 13 Abs. 1 Bst. c), sofern die Fähigkeitsausweise unter Beachtung der folgenden Anforderungen ausgestellt wurden:
- a. Die Person hat eine Prüfung absolviert und vor Beginn der Prüfung eine ausreichende Praxiserfahrung nachgewiesen.
- b. Die Prüfung fand in Theorie und Praxis statt und umfasste die Kontrolle sicherheitsrelevanter Kenntnisse und Fähigkeiten.
- c. Die Prüfung dauerte mindestens einen Arbeitstag.
- d. Die Prüfung wurde von zwei Fachpersonen abgenommen, wobei mindestens eine Fachperson weder Arbeitgeber war noch die Ausbildung durchgeführt hatte.
- e. Die Abschlüsse entsprechen den Anforderungen eines repräsentativen, gesamtschweizerisch tätigen Branchenverbands oder einer staatlichen Organisation.
2 Das BASPO holt vor seinem Entscheid eine Expertise der Institution nach Artikel 16 Absatz 1 ein.
3 Die Anerkennungen werden im Internet veröffentlicht.
4 Das BASPO kann eine Anerkennung mit sofortiger Wirkung suspendieren oder entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. In leichten Fällen kann das BASPO bis zur Behebung der Mängel die Anerkennung mit Auflagen versehen oder an Bedingungen knüpfen.
Art. 16 Sicherheitskonzepte und Sicherheitsüberprüfungen1 Das BASPO bezeichnet eine geeignete Institution, die Sicherheitskonzepte und Sicherheitsüberprüfungen erarbeitet oder weiterentwickelt, namentlich im Bereich der Musterrisikoanalysen, der Beurteilung von Ausbildungsabschlüssen, der Beurteilung von ausländischen Zertifizierungen und der Bereitstellung von Hilfsmitteln für die Zertifizierung.
2 Es kann mit der Institution einen Leistungsvertrag abschliessen, der die Ziele der Zusammenarbeit, die zu erbringenden Leistungen, die Vorgaben zur Berichterstattung (Reporting und Controlling) und die Abgeltung festlegt.
4. Abschnitt: Meldepflicht für Personen aus der EU oder aus EFTA-Staaten
Für Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die ihre Berufsqualifikation nicht in der Schweiz erworben haben und im Rahmen einer Dienstleistungserbringung in der Schweiz selbstständig oder als entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erwerbstätig sein wollen, besteht vor Aufnahme der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz eine Meldepflicht nach der Gesetzgebung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen.
5. Abschnitt: Verfahren
Art. 18 Erteilung der Bewilligung1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das Gesuch schriftlich bei der kantonalen Behörde am Wohnsitz oder Sitz einreichen. Hat die Person ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so hat sie das Gesuch bei der kantonalen Behörde am Ort ihrer hauptsächlichen Tätigkeit einzureichen.
2 Das Gesuch muss die Angaben und Unterlagen nach Anhang 1 enthalten.
3 Die Kantone können verlangen, dass ein von ihnen erstelltes Gesuchsformular verwendet wird.
4 Die Behörde prüft das Gesuch und die eingereichten Unterlagen innert 10 Tagen ab Eingang. Ist das Gesuch mangelhaft oder unvollständig, so weist es die Behörde zurück und setzt eine Frist zur Verbesserung. Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt das Gesuch als zurückgezogen.
5 Die Behörde entscheidet über das Gesuch innert 10 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch vollständig vorliegt.
6 Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes gelten sinngemäss für Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, für Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer, für Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie für Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten.
7 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Verfahrensrecht.
Art. 19 Erneuerung der Bewilligung1 Für die Erneuerung der Bewilligung muss die Inhaberin oder der Inhaber einer Einzelbewilligung für Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–h und k:
- a. nachweisen, dass sie oder er seit der Erteilung oder der letzten Erneuerung der Bewilligung eine von den Berufsverbänden angebotene oder anerkannte Weiterbildung im Bereich «Sicherheit und Risikomanagement» besucht hat, die mindestens zwei Tage gedauert und Themen nach Artikel 2 des Gesetzes umfasst hat;
- b. die Erfüllung der Versicherungspflicht nach Artikel 13 des Gesetzes bestätigen.
2 Für die Erneuerung der Bewilligung müssen Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes:
- a. eine geltende Zertifizierung nachweisen; läuft die Bewilligung während dem dreijährigen Zertifizierungszyklus gemäss der Norm EN ISO/IEC 17021-1:2015 ab, so wird die Bewilligung bis zum Ende des Zertifizierungszyklus kostenlos verlängert, wenn ein bestandenes Überwachungsaudit vorgelegt wird;
- b. die Erfüllung der Versicherungspflicht nach Artikel 13 des Gesetzes bestätigen.
3 Im Übrigen findet Artikel 18 auf das Verfahren Anwendung.
Art. 20 Meldung von ÄnderungenWer über eine Bewilligung verfügt, ist verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde die folgenden Änderungen innert 30 Tagen mitzuteilen:
- a. Änderungen in den Angaben nach Anhang 1;
- b. die Nichtverlängerung der Zertifizierung;
- c. Änderungen im Zusammenhang mit der Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des Gesetzes und nach Artikel 24.
Art. 21 Verzeichnis der Bewilligungen1 Das BASPO veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Bewilligungen nach den Artikeln 4–10.
2 Das Verzeichnis enthält folgende Daten:
- a. Name und Vorname beziehungsweise Firmenname der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
- b. Postadresse;
- c. Art der Bewilligung;
- d. Datum des Ablaufs der Bewilligung;
- e. Internet-Auftritt der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, sofern dieser freiwillig bekannt gegeben wurde.
3 Die Daten werden von den zuständigen kantonalen Behörden im Verzeichnis eingetragen.
4 Das BASPO und die zuständigen kantonalen Behörden dürfen die Daten bearbeiten.
5 Die Daten dürfen nur für den in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehenen Zweck verwendet werden.
Art. 22 Massnahmen bei Missachtung von Vorschriften1 Die für die Bewilligung zuständige kantonale Behörde ergreift die nötigen Massnahmen, wenn sie feststellt, dass Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung missachtet werden, namentlich wenn:
- a. die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind;
- b. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber nicht mehr über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt;
- c. die Informationspflicht verletzt wird.
2 Besteht Aussicht auf Behebung des Mangels, so setzt die Behörde eine angemessene Frist zu dessen Behebung an. Diese kann in begründeten Fällen erstreckt werden.
3 Besteht keine Aussicht auf Behebung des Mangels, sodass eine Fortsetzung der Aktivität nicht zu verantworten ist, untersagt die Behörde das Anbieten der Aktivität und entzieht die Bewilligung.
4 Kantonale Vollzugsbehörden, die eine Missachtung von Vorschriften des Gesetzes oder dieser Verordnung feststellen, sind verpflichtet, dies der für die Bewilligung zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
- a. für die Erteilung und die Erneuerung einer Bewilligung: höchstens 100 Franken;
- b. für den Entzug einer Bewilligung: höchstens 200 Franken.
2 Ist die Prüfung von Dokumenten oder der Entzug einer Bewilligung mit aussergewöhnlichem Aufwand verbunden, so wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken pro Stunde erhoben. Jede angebrochene halbe Stunde gilt als volle halbe Stunde.
3 Auslagen, namentlich die Kosten für Expertisen, und die Gebühren des SBFI für die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Ausweisen werden gesondert berechnet und zusätzlich zu den Gebührenansätzen in Rechnung gestellt.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
3. Kapitel: Versicherungs- und Informationspflicht
Art. 24 Versicherungspflicht1 Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für die Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 13 des Gesetzes beträgt 5 Millionen Franken pro Jahr.
2 Folgende Sicherheiten sind einer Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:
- a. eine Bürgschaft oder eine Garantieerklärung einer Bank in der Höhe von 5 Millionen Franken;
- b. ein Sperrkonto bei einer Bank in der Höhe von 5 Millionen Franken.
3 Das Versicherungsunternehmen oder die Bank muss über die Zulassung der zuständigen Aufsichtsbehörde verfügen.
4 Artikel 13 des Gesetzes ist auch auf Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer, Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie auf Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten anwendbar.
Art. 25 InformationspflichtWer über eine Bewilligung nach dem Gesetz verfügt, muss seine Kundinnen und Kunden über seine Versicherung oder die gleichgestellte Sicherheit informieren:
- a. in den Verträgen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- b. auf Buchungsbestätigungen und Billetten;
- c. im Internetauftritt.
4. Kapitel: Kantonales Varianteninventar
Die Kantone können auf ihrem Gebiet Touren und Abfahrten in einem Inventar zusammenfassen, das die für das Anbieten der jeweiligen Tour oder Abfahrt notwendige Ausbildung bezeichnet.
5. Kapitel: Anwendbarkeit der Strafbestimmungen des Gesetzes
Artikel 15 des Gesetzes ist auch auf Bergführer-Aspirantinnen und -Aspiranten, Kletterlehrerinnen und Kletterlehrer, Wanderleiterinnen und Wanderleiter sowie auf Leiterinnen und Leiter für Wildwasserfahrten anwendbar.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 28 Aufhebung eines anderen ErlassesDie Risikoaktivitätenverordnung vom 30. November 2012 wird aufgehoben.
Art. 29 Übergangsbestimmungen1 Nach bisherigem Recht ausgestellte Bewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer gültig.
2 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung zertifizierten Anbieter nach Artikel 6 des Gesetzes können bis zum Ende des Zertifizierungszyklus eine Bewilligung nach bisherigem Recht beantragen.
3 Fähigkeitsausweise, die im Rahmen der Zertifizierung nach bisherigem Recht von der Stiftung «Safety in adventures» auf der Ausbildungsliste vom 30. November 2018 aufgeführt sind, genügen den Anforderungen von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.