935.811.1
Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe
(AkkredV-PsyG)
vom 25. November 2013 (Stand am 15. Dezember 2020)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 2 und 5 Absätze 1 und 2 der Psychologieberufeverordnung vom 15. März 2013 (PsyV),
verordnet:
Diese Verordnung legt für die Weiterbildungsgänge in den Fachgebieten der Psychologie nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 (PsyG) Folgendes fest:
- a. den Umfang;
- b. die Qualitätsstandards für die Akkreditierung;
- c. die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens.
Art. 2 Umfang der Weiterbildung und Qualitätsstandards für die Akkreditierung1 Der Umfang der Weiterbildung sowie die Qualitätsstandards für die Akkreditierung sind geregelt:
- a. für das Fachgebiet der Psychotherapie: in Anhang 1;
- b. für das Fachgebiet der Kinder- und Jugendpsychologie: in Anhang 2;
- c. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1267 ). für das Fachgebiet der Gesundheitspsychologie: in Anhang 3;
- d. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1267 ). für das Fachgebiet der Neuropsychologie: in Anhang 4;
- e. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5827 ). für das Fachgebiet der klinischen Psychologie: in Anhang 5.
2 Anhand der Qualitätsstandards wird überprüft, ob der Weiterbildungsgang inhaltlich, strukturell und prozedural geeignet ist, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 PsyG zu erreichen.
Art. 3 Einreichung des Akkreditierungsgesuchs1 Akkreditierungsgesuche sind beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen.
2 Gesuche um die erneute Akkreditierung ordentlich akkreditierter Weiterbildungsgänge müssen spätestens eineinhalb Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung vollständig eingereicht werden.
3 …
Art. 4 Gesuchsbearbeitung1 Das BAG prüft die Vollständigkeit des Akkreditierungsgesuchs gemäss Artikel 14 Absatz 2 PsyG.
2 Ist das Akkreditierungsgesuch vollständig, so leitet das BAG das Gesuch dem Akkreditierungsorgan nach Artikel 5 Absatz 3 PsyV zur Fremdevaluation weiter.
Art. 5 Publikation der AkkreditierungsentscheideDie Akkreditierungsinstanz publiziert die Liste der akkreditierten Weiterbildungsgänge im Internet.
Art. 6 Evaluation der Akkreditierungsverfahren1 Die Umsetzung, die Zweckmässigkeit und die Ergebnisse des Akkreditierungsverfahrens werden periodisch evaluiert.
2 Das BAG erstattet dem EDI Bericht und unterbreitet Vorschläge für mögliche Verbesserungen.
3 …
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.