SR 935.412

Verordnung vom 12. August 2015 über das Datenbearbeitungssystem private Sicherheitsdienstleistungen (VDPS) (VDPS)

vom 12. August 2015
(Stand am 01.01.2024)

935.412

Verordnung über das Datenbearbeitungssystem private Sicherheitsdienstleistungen

(VDPS)

vom 12. August 2015 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 57hter des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[*] (RVOG)
und auf Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 27. September 2013[*] über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS),[*]

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des automatisierten Datenbearbeitungssystems private Sicherheitsdienstleistungen (DPS) der Politischen Direktion (PD) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

Art. 2 Zweck des DPS

Das DPS dient der PD zur Wahrnehmung der folgenden nach den Artikeln 10,
12–14 und 16 BPS zu erbringenden Aufgaben:

  1. a. Bearbeitung der eingehenden Meldungen;
  2. b. Durchführung des Prüfverfahrens;
  3. c. Erstellung von Statistiken und Berichten.
Art. 3 Verantwortliche Behörde

Die PD trägt die Verantwortung für das DPS.

2. Abschnitt: Daten und Datenbearbeitung

Art. 4 Bearbeitete Daten und Bearbeitungsrechte

1  Im DPS werden folgende Daten bearbeitet:

  1. a. betreffend das meldepflichtige Unternehmen: Angaben zu den Identitäten und den beabsichtigten Tätigkeiten nach Anhang 1;
  2. b. betreffend das Personal und die Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsorgans des meldepflichtigen Unternehmens: die Daten nach Anhang 2;
  3. c. betreffend die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie die Empfängerinnen und Empfänger von privaten Sicherheitsdienstleistungen nach Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2015[*] über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen: die Daten nach Anhang 3.

2  Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PD erfassen die Daten im DPS; sie können die Daten jederzeit bearbeiten.

3  Die Einheit für Informatik des EDA kann alle Daten im DPS bearbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Art. 5 Erteilung der Zugriffsberechtigung

1  Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des DPS die individuellen Zugriffsrechte.

2  Sie oder er überprüft mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.

Art. 6 Dokumente

Im DPS können alle Dokumente zu elektronisch gespeicherten Geschäften erfasst werden.

Art. 7 Technischer Betrieb und Systemverwaltung

1  Die Einheit für Informatik des EDA ist für den technischen Betrieb des DPS verantwortlich.

2  Die Systemadministratorin oder der Systemadministrator verwaltet das Computersystem, die Datenbank und die Anwendungen des DPS.

3  Die oder der Anwendungsverantwortliche bildet die Schnittstelle zwischen der Systemadministratorin oder dem Systemadministrator und den Benutzerinnen und Benutzern. Sie oder er ist bei der PD angestellt.

3. Abschnitt: Datenschutz und Informatiksicherheit

Art. 8 Sorgfaltspflichten

1  Die PD sorgt dafür, dass die Personendaten im DPS vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2  Sie stellt sicher, dass die Personendaten im DPS richtig und vollständig sind und nachgeführt werden.

Art. 9 Datensicherheit

1  Die Daten- und die Informationssicherheit richten sich nach:[*]

  1. a. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 133 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ). der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022[*];
  2. b. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 42 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 735 ). der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023[*].

2  Die PD erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses regelt die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Kontrolle der Datenbearbeitung.

Art. 10 Protokollierung

1  Die Zugriffe auf das DPS und die Änderungen werden laufend protokolliert.

2  Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.[*]

4. Abschnitt: Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten

Art. 11

1  Die im DPS enthaltenen Personendaten werden 15 Jahre nach der letzten Bearbeitung vernichtet.

2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12

Diese Verordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft.