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SR 930.111.4

Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) (GGUV)

vom 31. October 2012
(Stand am 01.01.2026)

930.111.4

Verordnung über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen

(Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV)

vom 31. Oktober 2012 (Stand am 1. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 26 Absatz 3 und 31 Absatz 1
des Gütertransportgesetzes vom 21. März 2025[*],
die Artikel 30 Absatz 5, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958[*],
die Artikel 46a und 48a Absatz 1 des Regierungs-
und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[*]
und Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009[*] über die Produktesicherheit
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[*]
über die technischen Handelshemmnisse (THG),[*]

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1  Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen:

  1. a. das Inverkehrbringen und die damit zusammenhängende Konformitätsbewertung;
  2. b. die Neubewertung der Konformität;
  3. c. die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen;
  4. d. die Marktüberwachung.

2  Sie gilt für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen, die:

  1. a. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon herstellen oder herstellen lassen und sich als Hersteller ausgeben (Hersteller);
  2. b. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon in die Schweiz einführen (Importeure);
  3. c. Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon anbieten (Vertreiber);
  4. d. Eigentümer von Gefahrgutumschliessungen sind;
  5. e. Gefahrgutumschliessungen verwenden (Betreiber).

3  Sie gilt nicht für Gefahrgutumschliessungen, die verwendet werden für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) nach:

  1. a. Abschnitt 2.2.7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)[*], Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980[*] über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999[*]; oder
  2. b. Abschnitt 2.2.7 des Übereinkommens vom 30. September 1957[*] über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR).
Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. a. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1859 ).

    Gefahrgutumschliessungen: Druckgefässe, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, Verpackungen, Grosspackmittel, Grossverpackungen, Tanks, Schüttgutcontainer und mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die:

    1. 1. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: nach RID sowie nach Anhang 2.1 Kapitel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2012[*] über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) verwendet werden dürfen,
    2. 2. für die Beförderung auf der Strasse: nach ADR sowie nach Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung vom 29. November 2002[*] über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) verwendet werden dürfen;
  2. b.

    ortsbewegliche Druckgeräte: folgende Gefahrgutumschliessungen:

    1. 1. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1859 ). Druckgefässe und ihre Ventile und andere Zubehörteile nach Kapitel 6.2 RID oder Kapitel 6.2 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR) oder Stoffe nach Tabelle 3, Verpackungsanweisung P200 Kapitel 4.1 RID/ADR verwendet werden,
    2. 2. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1859 ). Tanks, Batteriewagen, Batteriefahrzeuge sowie Gascontainer mit mehreren Elementen und ihre Ventile und anderen Zubehörteile nach Kapitel 6.8 RID oder Kapitel 6.8 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR) oder Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 2010/35/EU[*] verwendet werden,
    3. 3. Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch weder Druckgaspackungen (UN 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte und Feuerlöscher (UN 1044) noch ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäss Unterabschnitt 1.1.3.2 RID oder Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR ausgenommen sind, noch ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der Sondervorschriften in Kapitel 3.3 RID oder Kapitel 3.3 ADR von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind.
Art. 3 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Art. 4 Anhänge

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Anhänge den neuen Verhältnissen anpassen.

2. Abschnitt: Inverkehrbringen und Konformitätsbewertungsverfahren

Art. 5 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Gefahrgutumschliessungen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

  1. a. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: die Vorschriften des RID oder von Anhang 2.1 Kapitel 6 RSD erfüllen;
  2. b. für die Beförderung auf der Strasse: die Vorschriften des ADR oder von Anhang 1 Kapitel 6.14 SDR erfüllen.
Art. 6 Verfahren für ortsbewegliche Druckgeräte

1  Ortsbewegliche Druckgeräte, die erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen einer Konformitätsbewertung unterzogen werden. Es gelten:

  1. a. für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: die Verfahren nach den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 RID;
  2. b. für die Beförderung auf der Strasse: die Verfahren nach den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR.

2  Die Verfahren nach Absatz 1 gelten auch für die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten.

Art. 7 Verfahren für andere Gefahrgutumschliessungen

Für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, gelten für die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, die Zwischenprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen die Verfahren nach Anhang 1.

Art. 8 Pi-Kennzeichnung der ortsbeweglichen Druckgeräte

1  Ortsbewegliche Druckgeräte sowie abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion, die den Verfahren nach Artikel 6 unterliegen, sind nach Abschluss der Verfahren mit der Pi-Kennzeichnung nach Anhang 2 zu versehen.

2  Ortsbewegliche Druckgeräte, die eine Konformitätskennzeichnung nach der Richtlinie 84/525/EWG[*], 84/526/EWG[*] oder 84/527/EWG[*] tragen, sind bei der nächsten wiederkehrenden Prüfung mit der Pi-Kennzeichnung nach Anhang 2 zu versehen.

3  Die Pi-Kennzeichnung ist im Fall:

  1. a. der Konformitätsbewertung nach Artikel 6 Absatz 1 durch den Hersteller anzubringen;
  2. b. einer wiederkehrenden Prüfung nach Artikel 6 Absatz 2 durch die Konformitätsbewertungsstelle anzubringen.

4  Wer die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, bestätigt die Konformität des ortsbeweglichen Druckgeräts mit den Vorschriften des RID oder des ADR.

Art. 9 Sorgfaltspflicht

Bevor ein Importeur oder ein Vertreiber eine Gefahrgutumschliessung in Verkehr bringt, stellt er sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller oder von dessen Bevollmächtigtem durchgeführt wurde.

Art. 10 Ausnahmen für Ausstellungen und Vorführungen

Gefahrgutumschliessungen, welche die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt und in diesem Zusammenhang gefüllt transportiert werden, wenn:

  1. a. ein Schild deutlich darauf hinweist, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und die Gefahrgutumschliessung deshalb nicht in Verkehr gebracht werden darf; und
  2. b. die erforderlichen Massnahmen getroffen sind, um die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten.
Art. 11 Abweichungen

1  Ersucht ein Gesuchsteller die zuständige Behörde um eine Abweichung von Vorschriften nach Artikel 5, so muss er zusammen mit dem Gesuch einen Sachverständigenprüfbericht einreichen.

2  Der Prüfbericht muss von Sachverständigen erstellt werden, die die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen.

3. Abschnitt: Konformitätsbewertungsstellen

Art. 12 Voraussetzungen

1  Konformitätsbewertungsstellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen, müssen:

  1. a. durch das UVEK nach Artikel 15 als Konformitätsbewertungsstellen bezeichnet sein; und
  2. b. im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen als Konformitätsbewertungsstellen anerkannt sein.

2  Konformitätsbewertungsstellen für andere Gefahrgutumschliessungen müssen:

  1. a. durch das UVEK nach Artikel 15 als Konformitätsbewertungsstellen bezeichnet sein;
  2. b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
  3. c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.

3  Wer sich auf Unterlagen einer Konformitätsbewertungsstelle beruft, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Konformitätsbewertungsstelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

Art. 13 Pflichten

Die Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen sind in Anhang 4 festgehalten.

Art. 14 Beendigung oder Änderung der Tätigkeit

1  Beendet oder ändert eine Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit, so muss sie vorgängig sicherstellen, dass ihre Unterlagen über Konformitätsbewertungen, Neubewertungen der Konformität, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen für die zuständige Behörde verfügbar bleiben.

2  Die Verfügbarkeit der Unterlagen richtet sich nach den Aufbewahrungsfristen des RID oder des ADR.

Art. 15 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1859 ). Bezeichnung [*]

1  Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die:

  1. a. nach der Norm EN ISO/IEC 17020[*] von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind; und
  2. b. die Voraussetzungen nach Anhang 5 erfüllen.

2  Es bestimmt die zugelassenen technischen Bereiche und Verfahren der Konformitätsbewertungsstellen.

3  Es weist den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen ihre Kennnummern zu.

Art. 16 Aufsicht

1  Das BAV beaufsichtigt die bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen.

2  Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Aufsichtstätigkeiten der SAS.

4. Abschnitt: Marktüberwachung

Art. 17 Mitwirkung anderer Behörden oder Organisationen

1  Das UVEK kann andere Behörden oder Organisationen zur Mitwirkung heranziehen und mit ihnen entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

2  Das BAV kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung für eine beschränkte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Gefahrgutumschliessungen verlangen.

Art. 18 Aufgaben und Befugnisse des BAV

1  Das BAV verfolgt begründete Hinweise, wonach Gefahrgutumschliessungen den Vorschriften nicht entsprechen. Es kann die Einhaltung der Vorschriften stichprobenweise kontrollieren.

2  Die Kontrolle umfasst:

  1. a.

    die formelle Überprüfung, ob:

    1. 1. die Konformitätsbewertung oder die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen vorliegen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, und
    2. 2. die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;
  2. b. sofern erforderlich eine Sichtprüfung und eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile;
  3. c. sofern erforderlich eine Nachkontrolle der beanstandeten Umschliessung.

3  Im Rahmen der Kontrolle kann das BAV insbesondere:

  1. a. vom Hersteller oder von dessen Bevollmächtigtem, dem Importeur oder dem Vertreiber die für den Nachweis der Konformität der Gefahrgutumschliessung erforderlichen Unterlagen und Informationen verlangen;
  2. b. Muster erheben;
  3. c. Prüfungen anordnen;
  4. d. während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume betreten.

4  Es kann eine technische Überprüfung der Gefahrgutumschliessung anordnen, wenn:

  1. a. Zweifel bestehen, ob diese mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder
  2. b. trotz korrekter Unterlagen Zweifel bestehen, dass diese den geltenden Vorschriften entspricht.

5  Es ordnet die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2–4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit an, wenn:

  1. a. der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter, der Importeur oder der Vertreiber die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 nicht fristgerecht oder nicht vollständig beibringt; oder
  2. b. die Umschliessung nicht dieser Verordnung entspricht.

6  Vor der Anordnung der Massnahmen gibt es dem betroffenen Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem, dem Importeur oder dem Vertreiber Gelegenheit zur Stellungnahme.

7  Es veröffentlicht regelmässig Berichte über die Ergebnisse der Marktüberwachung.

Art. 19 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

1  Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure, Vertreiber, Eigentümer und Betreiber sowie Personen, die in deren Auftrag handeln, müssen:

  1. a. beim Vollzug dieser Verordnung mitwirken und dem BAV unentgeltlich alle erforderlichen Auskünfte erteilen;
  2. b. die in den Vorschriften des RID oder des ADR über die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen von Gefahrgutumschliessungen genannten technischen Unterlagen während den vorgegebenen Zeiträumen bereithalten und auf Verlangen dem BAV vorlegen;
  3. c. dem BAV den Zutritt zum Betrieb und die notwendigen Untersuchungen ermöglichen.

2  Die Hersteller, deren Bevollmächtigte, die Importeure, Vertreiber, Eigentümer und Betreiber müssen dem BAV auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren alle Personen nennen, von denen sie Gefahrgutumschliessungen bezogen haben oder an die sie Gefahrgutumschliessungen abgegeben haben.

Art. 20 Sprache der Unterlagen

Die Unterlagen und die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte sind dem BAV in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch vorzulegen beziehungsweise zu erteilen.

Art. 21 Nicht konforme Gefahrgutumschliessungen

1  Ein Hersteller, dessen Bevollmächtigter, ein Importeur, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber, der der Auffassung ist oder Grund zur Annahme hat, dass von ihm in Verkehr gebrachte, verwendete oder betriebene Gefahrgutumschliessungen nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, muss unverzüglich angemessene Korrekturmassnahmen ergreifen.

2  Sind mit den Gefahrgutumschliessungen Gefahren verbunden, so unterrichtet der Hersteller, dessen Bevollmächtigter, der Importeur, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber ausserdem unverzüglich das BAV. Dabei macht er ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.

3  Alle Fälle von nichtkonformen Umschliessungen und die ergriffenen Korrekturmassnahmen sind zu dokumentieren.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 22 Gebühren für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen

1  Das UVEK erhebt Gebühren für die Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen.

2  Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].

Art. 23 Gebühren für die Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung

1  Das BAV erhebt Gebühren für:

  1. a. Kontrollen und daraus abgeleitete Massnahmen, wenn es sich herausstellt, dass eine bezeichnete Konformitätsbewertungsstelle ihre Pflichten nach Artikel 13 oder die Voraussetzungen nach Anhang 5 nicht erfüllt;
  2. b.

    die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der Marktüberwachung:

    1. 1. Kontrollen, wenn es sich herausstellt, dass die Gefahrgutumschliessung nicht den Vorschriften entspricht,
    2. 2. Verfügungen über die Edition von Konformitätsbewertungen und technischen Unterlagen,
    3. 3. Verfügungen und Massnahmen nach Artikel 18 Absatz 5, die der Hersteller, dessen Bevollmächtigter, der Importeur oder der Vertreiber veranlasst.

2  Die Gebühren für die Aufsicht über die Konformitätsbewertungsstellen und die Marktüberwachung richten sich nach der Verordnung vom 25. November 1998[*] über die Gebühren und Abgaben des Bundesamtes für Verkehr.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 24 Strafbestimmungen für den Bereich der Strasse

Mit Busse wird bestraft, wer bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse:

  1. a. Gefahrgutumschliessungen mit der Pi-Kennzeichnung oder anderen Kennzeichnungen nach Teil 6 ADR versieht, ohne dazu ermächtigt zu sein;
  2. b. Gefahrgutumschliessungen mit der Pi-Kennzeichnung oder anderen Kennzeichnungen nach Teil 6 ADR versieht, ohne dass diese die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben;
  3. c. einer Pflicht nach Artikel 9, 13 oder 19 nicht nachkommt.
Art. 25 Strafbestimmungen für die Bereiche Eisenbahn und Seilbahn

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen oder Seilbahnen:

  1. a. Gefahrgutumschliessungen mit der Pi-Kennzeichnung oder anderen Kennzeichnungen nach Teil 6 RID oder Teil 6 ADR versieht, ohne dazu ermächtigt zu sein;
  2. b. Gefahrgutumschliessungen mit der Pi-Kennzeichnung oder anderen Kennzeichnungen nach Teil 6 RID oder Teil 6 ADR versieht, ohne dass diese die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben;
  3. c. einer Pflicht nach Artikel 9, 13 oder 19 nicht nachkommt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Vollzug

1  Das BAV vollzieht diese Verordnung.

2  Es erlässt Richtlinien über die Ausführung und Umsetzung dieser Verordnung.[*]

Art. 27 Übergangsbestimmungen

1  Für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und die kein Konformitätskennzeichen nach der Richtlinie 2010/35/EU[*], 1999/36/EG[*], 84/525/EWG[*], 84/526/EWG[*] oder 84/527/EWG[*] tragen, gilt für die Neubewertung der Konformität das Verfahren nach Anhang 6.

2  Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden für:

  1. a. den Verkehr in der Schweiz;
  2. b. den Verkehr zwischen der Schweiz und RID-Vertragsstaaten sowie ADR-Vertragsparteien, sofern diese Staaten beziehungsweise Parteien nicht Mitglied der Europäischen Union sind.

3 und 4[*]

Art. 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.