SR 921.552.1

Verordnung vom 29. November 1994 über forstliches Vermehrungsgut

vom 29. November 1994
(Stand am 01.08.2020)

921.552.1

Verordnung über forstliches Vermehrungsgut

vom 29. November 1994 (Stand am 1. August 2020)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 22 Absatz 3 und 24 der Waldverordnung vom 30. November 1992[*] (WaV),

verordnet:Fassung gemäss Ziff. III der V des WBF und des UVEK vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 3073 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1  Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf:

  1. a. Vermehrungsgut der in Anhang 1 aufgeführten Arten von Waldbäumen;
  2. b. Vermehrungsgut von Pappelarten, die in Anhang 1 nicht aufgeführt sind (Zuchtpappeln).

2  Die Bestimmungen der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018[*] bleiben vorbehalten.[*]

Art. 2 Begriffe

Folgende in dieser Verordnung verwendeten Begriffe bedeuten:

2. Abschnitt: Gewinnung und Verwendung

Art. 3 Nachgewiesene Herkunft und Herkunftszeugnisse

1  Die Herkunft von forstlichem Vermehrungsgut gilt für ausgewähltes, geprüftes und quellengesichertes Vermehrungsgut als nachgewiesen.

2  Für forstliches Vermehrungsgut nach Absatz 1 stellt die zuständige kantonale Forstbehörde Herkunftszeugnisse aus.

Art. 4 Verwendung von Vermehrungsgut

1  Für forstliche Zwecke darf forstliches Vermehrungsgut nur verwendet werden, wenn es von der zuständigen kantonalen Forstbehörde als standortgerecht anerkannt ist und wenn es sich handelt um:

  1. a. generatives und vegetatives Vermehrungsgut der in Anhang 1 aufgeführten Arten von Waldbäumen, dessen Herkunft nach Artikel 3 Absatz 1 nachgewiesen ist;
  2. b. geprüftes vegetatives Vermehrungsgut von Zuchtpappeln.

2  Anderes forstliches Vermehrungsgut darf nur für folgende forstliche Zwecke verwendet werden:

  1. a. im Rahmen wissenschaftlicher Versuche;
  2. b. für Züchtungen.

3  Im eigenen Wald gesammeltes forstliches Vermehrungsgut darf für den Eigenbedarf am Ort der Herkunft verwendet werden.

Art. 5 Nationaler Kataster der Erntebestände

1  Das Bundesamt für Umwelt[*] (Bundesamt) führt einen Kataster der Erntebestände, in dem das Ausgangsmaterial für forstliches Vermehrungsgut aufgelistet wird, dessen Herkunft nachgewiesen ist.

2  Das Ausgangsmaterial für ausgewähltes, geprüftes und quellengesichertes Vermehrungsgut wird im Kataster getrennt ausgewiesen.

3. Abschnitt: Ein- und Ausfuhr

Art. 6 Amtliches Zeugnis für die Einfuhr

1  Die Importeurin oder der Importeur hat zur Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut ein amtliches Zeugnis vorzulegen, das dem Muster in Anhang 5 entspricht.

2  Sofern dieses gleichwertige Angaben enthält, genügt ebenfalls ein anderes amtliches Zeugnis.

Art. 7 Verweigerung der Bewilligung nach Artikel 22 WaV

Ist zu befürchten, dass die Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut einer bestimmten Herkunft aufgrund seiner genetischen Eigenschaften einen ungünstigen Einfluss auf den Wald hat, so kann das Bundesamt die Bewilligung zur Einfuhr verweigern oder unter der Auflage erteilen, dass das Vermehrungsgut nur in bestimmten schweizerischen Herkunftsgebieten verwendet werden darf.

Art. 8 Warenbuchhaltung der Importeurinnen und Importeure

1  Aus der Warenbuchhaltung der Importeurinnen oder Importeure müssen, getrennt nach den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Merkmalen, jederzeit Eingänge, Ausgänge sowie Vorräte an forstlichem Vermehrungsgut ersichtlich sein.

2  Die entsprechenden Unterlagen sind über den Verkauf hinaus während fünf Jahren aufzubewahren.

Art. 9 Bestätigung der Herkunft für die Ausfuhr

1  Das Bundesamt überprüft die Angaben in Ausfuhrdokumenten, die ihm vorgelegt werden, und bestätigt ihre Richtigkeit.

2  Die Bestätigung der Richtigkeit durch das Bundesamt setzt voraus, dass:

  1. a. die Ausfuhrdokumente dem Muster nach Anhang 5 oder einem gleichwertigen Zeugnis entsprechen; und
  2. b. das für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr bestimmte forstliche Vermehrungsgut den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 entspricht.

4. Abschnitt: Betriebsführung

Art. 10 Trennung von Vermehrungsgut

1  Forstliches Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach folgenden Merkmalen in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen:

  1. a. Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon;
  2. b. Kategorie (ausgewähltes, geprüftes oder quellengesichertes Vermehrungsgut);
  3. c. für ausgewähltes und quellengesichertes Vermehrungsgut: Erntebestand;
  4. d. für geprüftes Vermehrungsgut: Ausgangsmaterial;
  5. e. autochthones oder nicht autochthones Vermehrungsgut;
  6. f. für Saatgut: Reifejahr;
  7. g. für Pflanzgut: Dauer der Anzucht in einer Baumschule als Sämling oder als ein- oder mehrfach verschulte Pflanze.

2  Saatgutmischungen sind nur innerhalb der gleichen Kategorie, des gleichen Herkunftsgebiets und eines bestimmten Höhenbandes (für Lagen unter 1200 m ü. M. ein solches von 400 m, für Lagen von mindestens 1200 m ü. M. ein solches von 200 m) zulässig. Dabei müssen die verschiedenen Komponenten in den Mischungen zu gleichen Teilen enthalten sein. In der Kennzeichnung nach Absatz 1 Buchstaben c und d sind die verwendeten Erntebestände bzw. Ausgangsmaterialien zu nennen.

3  Werden in Abweichung von Absatz 2 verschiedene Kategorien von Saatgut gemischt, ist die Mischung nach Absatz 1 Buchstabe b als quellengesichertes Vermehrungsgut zu kennzeichnen.

Art. 11 Warenbuchhaltung in Klenganstalten

1  Aus der Warenbuchhaltung von öffentlichen und privaten Klenganstalten müssen, getrennt nach den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Merkmalen, jederzeit ersichtlich sein:

  1. a. die im Betrieb gewonnenen oder zugekauften Mengen an Saatgut;
  2. b. die abgegebenen Mengen an Saatgut;
  3. c. die im Betrieb verwendeten Mengen an Saatgut;
  4. d. die Vorräte an Saatgut.

2  Alle Unterlagen mit Eintragungen nach Absatz 1 sind über den Verkauf hinaus während fünf Jahren aufzubewahren.

Art. 12 Warenbuchhaltung in Forstbaumschulen und Forstgärten

1  Aus der Warenbuchhaltung von Forstbaumschulen und Forstgärten müssen, getrennt nach den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Merkmalen, jederzeit ersichtlich sein:

  1. a. der Eingang sowie die Verwendung des Saatgutes;
  2. b. die Vorräte an Saatgut;
  3. c. ein Herkunftsblatt für jedes im Betrieb verwendete Saatgut sowie für verschulte Wildlinge oder gekaufte Sämlinge, dem Herkunft und allenfalls weitere Angaben über Erntebestand und Erntebäume sowie Erntedatum zu entnehmen sind; anstelle des Herkunftsblattes kann eine andere gleichwertige Art der Buchführung gewählt werden;
  4. d. ein Situationsplan in grossem Massstab für den Betrieb bzw. für jeden Betriebsteil mit Feld- und Beeteinteilung der Saat- und Verschulgärten, auf welchem alljährlich die Belegung der Felder und Beete (Baumart, Herkunft, Saatmenge oder Pflanzenzahl, Alter der Pflanzen) einzutragen ist; anstelle des Situationsplans kann eine andere gleichwertige Art der Buchführung gewählt werden.

2  Alle Unterlagen mit Eintragungen über Saat- und Verschulgärten und Herkunft des Saatgutes sind über den Verkauf hinaus während fünf Jahren aufzubewahren.

Art. 13 Kennzeichnung und Verpackung

1  Forstliches Vermehrungsgut ist in Angeboten, auf Waren und in Rechnungen mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  1. a. Merkmale nach Artikel 10 Absatz 1;
  2. b. botanische Bezeichnung des Vermehrungsguts;
  3. c. Bezeichnung der verantwortlichen Lieferantin oder des verantwortlichen Lieferanten;
  4. d. Menge;
  5. e. für Saatgut aus Samenplantagen und für daraus erzeugtes Pflanzgut: Vermerk «Vermehrungsgut aus einer Samenplantage».

2  Für Saatgut, welches für die Ausfuhr bestimmt ist, sind folgende zusätzlichen Angaben zu machen:

  1. a. Anzahl der lebenden Keime pro Kilogramm Saatgut;
  2. b. Reinheit;
  3. c. Keimfähigkeit der reinen Samen;
  4. d. Tausendkorngewicht der Saatgutpartie;
  5. e. etwaiger Hinweis betreffend die Aufbewahrung des Saatgutes in einem Kühlraum.

3  Auf Waren oder Verpackungen sind entsprechende Etiketten anzubringen oder es ist ihnen eine Urkunde der Lieferantin oder des Lieferanten beizulegen. Für Waren, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, ist die Farbe der Etiketten grün für ausgewähltes Vermehrungsgut, blau für geprüftes Vermehrungsgut und gelb für quellengesichertes Vermehrungsgut.

4  Für Saatgut sind verschlossene Verpackungen zu verwenden, deren Verschlussvorrichtung so beschaffen ist, dass sie beim Öffnen unbrauchbar wird.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 22. Oktober 1956[*] betreffend die Kontrolle über Herkunft und Verwendung von forstlichem Saatgut und Forstpflanzen wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.