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SR 919.117.71

Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) (ISLV)

vom 23. October 2013
(Stand am 01.01.2025)

919.117.71

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

(ISLV)

vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 164a Absatz 2, 164b Absatz 2, 165c Absatz 3 Buchstabe d, 165g, 177, 181 Absatz 1bis und 185 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[*] (LwG),
auf Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992[*]
sowie auf Artikel 45cAbsatz 4 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[*],[*]

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1  Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Daten in folgenden Informationssystemen:

  1. a. Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (Art. 165c LwG);
  2. b. Informationssystem für Kontrolldaten (Art. 165d LwG);
  3. c. geografisches Informationssystem (Art. 165e LwG);
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ). zentrales Informationssystem zum Nährstoffmanagement (Art. 164a und 165f LwG);
  5. d bis . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ). zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Art. 164b und 165fbis LwG);
  6. e. Meliorations- und Agrarkredit-Projekt-Informationssystem;
  7. f. Internetportal Agate;
  8. g. Entscheidunterstützungssystem.

2  Sie regelt ausserdem, wie die Daten nach Absatz 1 beschafft und übermittelt werden.

3  Als Beschaffung gilt die Erhebung und Erfassung der Daten.

2. Abschnitt: Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten

Art. 2 Daten

Das Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) enthält folgende Daten:

  1. a. Betriebsdaten nach Anhang 1 Ziffer 1;
  2. b. Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffer 2;
  3. c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen nach Anhang 1 Ziffer 3.
Art. 3 Beschaffung der Daten

1  Die Kantone beschaffen die Daten.

2  Sie können die Beschaffung der Daten den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, den Gemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.

3  Sie beschaffen die Daten in folgendem Rhythmus:

  1. a. Betriebsdaten: laufend;
  2. b. Strukturdaten: jährlich;
  3. c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen: jährlich.
Art. 4 Fristen für die Datenübermittlung

1  Die Kantone übermitteln die Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) innerhalb folgender Fristen:

  1. a. aktualisierte Betriebsdaten: wöchentlich;
  2. b.

    Strukturdaten:

    1. 1. wöchentlich, mit Übermittlung aller Daten bis zum 31. Juli,
    2. 2. Übermittlung der bereinigten Daten nach Ziffer 1 bis zum 31. Oktober,
    3. 3. Übermittlung der definitiven Daten nach Ziffer 1 bis zum 31. Dezember;
  3. c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten für das Folgejahr: bis zum 31. Oktober;
  4. d.

    Daten zu Direktzahlungen, mit Ausnahme der Daten zu den Sömmerungs- und Übergangsbeiträgen:

    1. 1. bis zum 31. Oktober,
    2. 2. Übermittlung der definitiven Daten nach Ziffer 1 bis zum 31. Dezember;
  5. e. Daten zu den Sömmerungs- und Übergangsbeiträgen: bis zum 31. Dezember.

2  Die Daten nach den Buchstaben b Ziffer 3, d Ziffer 2 und e sind gleichzeitig zu übermitteln.

Art. 5 Weitergabe der Daten an andere Bundesstellen

Die Daten nach Artikel 2 können an folgende Stellen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weitergegeben oder von diesen online aus AGIS abgerufen werden (Art. 165c Abs. 3 Bst. d LwG):

  1. a. Bundesamt für Statistik;
  2. b. Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung;
  3. c. Institut für Virologie und Immunologie;
  4. d. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit[*];
  5. e. Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 10 der Alkoholverordnung vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5161 ).
  6. f. Schweizerisches Heilmittelinstitut;
  7. g. Schweizerische Akkreditierungsstelle;
  8. h. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ). Bundesamt für Zivildienst.
Art. 5 a Eingefügt durch Art. 20 Ziff. 4 der V vom 31. Okt. 2018 über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin ( AS 2018 4353 ). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 272 ). Verknüpfung mit anderen Informationssystemen [*]

Die folgenden Informationssysteme können Daten über Betriebe und Tiere aus AGIS beziehen:

  1. a. das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin nach der Verordnung vom 31. Oktober 2018[*] über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin;
  2. b. das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN), das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES) und das Informationssystem für die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Fleko) nach der Verordnung vom 27. April 2022[*] über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette (ISLK-V).

3. Abschnitt: Informationssystem für Kontrolldaten

Art. 6 Daten

Das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) enthält folgende Daten:

  1. a. Informationen zum Bewirtschafter oder zur Bewirtschafterin und Informationen zum Betrieb nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2;
  2. b. Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffer 2;
  3. c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten nach Anhang 1 Ziffer 3.1;
  4. d. Kontrollgrunddaten und Kontrollergebnisse nach Anhang 2 Ziffern 1 und 2;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ). Informationen zu Verwaltungsmassnahmen und Strafverfahren nach Anhang 2 Ziffer 3;
  6. f. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ).
Art. 7 Beschaffung der Daten

1  Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 6 Buchstaben d und e auf Basis der durchgeführten Kontrollen.[*]

2  Sie erfassen die Daten direkt oder durch Hochladen aus eigenen Informationssystemen in Acontrol.

3  Sie können die Beschaffung der Daten den Stellen übertragen, die sie nach Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2018[*] über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt haben.[*]

Art. 8 Fristen für die Datenerfassung

1  Die Kantone erfassen die Daten innerhalb der folgenden Fristen:

  1. a.

    Daten nach Artikel 6 Buchstabe d in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:

    1. 1. bei wesentlichen oder schwerwiegenden Mängeln: innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Kontrolle,
    2. 2. ohne oder mit geringfügigen Mängeln: innerhalb eines Monats nach der Kontrolle;
  2. b. Daten nach Artikel 6 Buchstabe d in den Bereichen Umwelt, Direktzahlungen und weiterer Beiträge: innerhalb eines Monats nach der Kontrolle;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6157 ). Daten nach Artikel 6 Buchstabe e: innerhalb eines Monats nach Vorliegen der Angaben.

2  Sie vervollständigen alle Daten eines Kalenderjahres nach Artikel 6 Buchstaben d und e bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres.[*]

Art. 9 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 11 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 272 ). Verknüpfung mit anderen Informationssystemen [*]

1  Acontrol kann die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a–c aus AGIS beziehen.

2  Es kann Daten aus den Informationssystemen ASAN, ARES und Fleko nach der ISLK-V[*] beziehen.

3  Die Informationssysteme ASAN, ARES und Fleko können Daten aus Acontrol beziehen.

4. Abschnitt: Geografisches Informationssystem

Art. 10 Daten

Das geografische Informationssystem (GIS) enthält die folgenden Geodaten:

  1. a. Geodaten zu landwirtschaftlichen Zonengrenzen und zu Hanglagen gemäss den minimalen Geodatenmodellen nach Anhang 3 Ziffer 1;
  2. b. Geodaten zu landwirtschaftlichen Kulturflächen und zum Rebbaukataster gemäss den minimalen Geodatenmodellen nach Anhang 3 Ziffer 2;
  3. c. weitere Geodaten zur Unterstützung des Vollzugs des LwG nach Anhang 3 Ziffer 3.
Art. 11 Beschaffung der Daten

1  Das BLW beschafft periodisch die Daten nach Artikel 10 Buchstaben a und c.

2  Die Kantone beschaffen jährlich die Daten nach Artikel 10 Buchstabe b.

3  Die Kantone können die Beschaffung der Daten nach Artikel 10 Buchstabe b den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, den Gemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.

Art. 12 Datenerfassung und -übermittlung

1  Die Kantone erfassen und bearbeiten die Geodaten nach Artikel 10 Buchstabe b in den kantonalen geografischen Informationssystemen.

2  Sie übermitteln die definitiven Geodaten bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres an das BLW.

3 Die Datenübermittlung erfolgt gemäss den jeweils gültigen Geodatenmodellen und den technischen Vorgaben des BLW.[*]

Art. 13 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen

1  Die Daten im GIS können mit Daten nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2 verknüpft werden.

2  Die Informationssysteme ASAN, ARES und Fleko nach der ISLK-V[*] können Daten aus dem GIS beziehen.[*]

5. Abschnitt: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ). Zentrales Informationssystem zum Nährstoffmanagement

Art. 14 Daten

1  Das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) enthält folgende Daten:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 655 ). Daten zu Düngern, einschliesslich Hof- und Recyclingdünger, zu Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher und nicht landwirtschaftlicher Herkunft in Unternehmen mit Hof- und Recyclingdüngerabgabe und -übernahme, zu Futtermitteln, einschliesslich Grundfutter, und zu deren Anwendung sowie Daten zu den Unternehmen und Personen, die solche Produkte abgeben, übernehmen oder einführen;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 655 ). Daten zu den Unternehmen und Personen, die stickstoff- oder phosphorhaltige Dünger nach Artikel 29 Absätze 1 und 1bis der Düngerverordnung vom 1. November 2023[*] oder Kraftfutter nach Artikel 47a Absätze 1, 2 und 2bis der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011[*] ab- oder weitergeben, zurücknehmen, mit der Ausbringung solcher Produkte beauftragt sind oder einführen;
  3. c. Daten nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2 zur Bewirtschafterin oder zum Bewirtschafter und zum Betrieb oder, sofern das Produkt nach Buchstabe b an eine andere Person abgegeben wird, zur Anwenderin oder zum Anwender;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 655 ). Daten zur Menge der abgegebenen, weitergegebenen, zurückgenommenen, im Auftrag ausgebrachten oder eingeführten Produkte nach Buchstabe a mit den jeweiligen Nährstoffmengen;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 655 ). Daten zu den Vorräten jedes Produktes nach Buchstabe a bei den Personen nach Buchstabe c mit den jeweiligen Nährstoffmengen;
  6. f. Daten zur Vereinbarung zwischen dem Kanton und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter über die Anwendung von nährstoffreduziertem Futter nach Artikel 82cder Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013[*] (DZV).

2  Die relevanten Datenkategorien sind in Anhang 3a festgelegt.

Art. 15 Erfassung und Übermittlung der Daten

1  Das BLW erfasst die Basisdaten zu Unternehmen und Personen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b. Die Unternehmen und Personen müssen sich hierzu vorgängig beim BLW melden.

2  Die Unternehmen und Personen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b erfassen:

  1. a. die Ab- und Weitergabe von Produkten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b an ein Unternehmen, an eine Anwenderin oder einen Anwender oder an eine Bewirtschafterin oder einen Bewirtschafter sowie die Rücknahme solcher Produkte von einem Unternehmen oder von einer Bewirtschafterin oder einem Bewirtschafter;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 655 ). die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d produktebezogen pro Abgabe, Weitergabe, Rücknahme oder Einfuhr.

2bis  Die Unternehmen und Personen, die ein anderes Unternehmen oder eine andere Person mit der Ausbringung von Nährstoffen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b beauftragen, erfassen die Daten zur beauftragten Anwenderin oder zum beauftragten Anwender.[*]

3  Die Unternehmen und Personen, die Hof- und Recyclingdünger abgeben, erfassen jede Übernahme von Zufuhrmaterialien landwirtschaftlicher Herkunft; bei Zufuhrmaterialien nicht landwirtschaftlicher Herkunft ist die jährliche Gesamtmenge ausreichend.

4  Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die Anwenderinnen und Anwender nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c erfassen die Daten zu den Vorräten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e.

5  Für die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. a. Erfassung direkt im IS NSM;
  2. b. Erfassung über eine Schnittstelle für den Datentransfer an das IS NSM; oder
  3. c. Erfassung in einer Applikation eines privaten Anbieters oder eines Kantons.

6  Das BLW definiert die Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c an das IS NSM.

7  Datenkorrekturen sind durch die Unternehmen und Personen nach den Absätzen 2–4 vorzunehmen.

8  Die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 und die Datenkorrekturen nach Absatz 7 zu einem Kalenderjahr müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres abgeschlossen sein.

9  Die zuständige kantonale Behörde kann Daten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben c, d und e zu einem Kalenderjahr bis Ende März des Folgejahres erfassen, berichtigen oder ergänzen.

Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 655 ). Verknüpfung mit anderen Informationssystemen [*]

Die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 können zwischen dem IS NSM, AGIS, den kantonalen Agrarinformationssystemen und dem Betriebs- und Unternehmensregister nach der Verordnung vom 30. Juni 1993[*] über das Betriebs- und Unternehmensregister ausgetauscht werden. Für einen Datenaustausch mit weiteren Informationssystemen müssen die betroffenen Personen die Daten freigeben.

5 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2022 265 ). Zentrales Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Art. 16 a Daten

1  Das zentrale Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (IS PSM) enthält folgende Daten:

  1. a. Daten zu den Unternehmen und Personen, die Pflanzenschutzmittel oder mit Pflanzenschutzmitteln behandeltes Saatgut nach Artikel 62 Absatz 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010[*] (PSMV) in Verkehr bringen;
  2. b. Daten nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2 zur Bewirtschafterin oder zum Bewirtschafter und zum Betrieb oder, sofern das Pflanzenschutzmittel von einer anderen Person verwendet wird, zur Verwenderin oder zum Verwender;
  3. c. Daten zu den Unternehmen, die Pflanzenschutzmittel verwenden oder mit der Ausbringung beauftragt sind;
  4. d. Daten zu den in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln oder dem mit Pflanzenschutzmitteln behandelten Saatgut nach Artikel 62 Absatz 1 PSMV;
  5. e. Daten zu jeder beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 62 Absatz 1bis PSMV, namentlich im Rahmen der Ausbringung im Einzelfall (Anwendung);
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 655 ). Daten zur Menge der abgegebenen, weitergegebenen, zurückgenommenen, im Auftrag ausgebrachten oder eingeführten Produkte mit den jeweiligen Wirkstoffen;
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 655 ). Daten zu den Vorräten jedes Produktes nach Buchstabe d bei den Personen nach Buchstabe b mit den jeweiligen Wirkstoffen.

2  Die relevanten Datenkategorien sind in Anhang 3b festgelegt.

Art. 16 b Erfassung und Übermittlung der Daten

1  Das BLW erfasst die Basisdaten zu Unternehmen und Personen nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a. Die Unternehmen und Personen müssen sich hierzu vorgängig beim BLW melden.

2  Die Unternehmen und Personen nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a erfassen:

  1. a. die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln oder von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut an ein Unternehmen oder an eine Bewirtschafterin oder einen Bewirtschafter oder eine andere Verwenderin oder einen anderen Verwender;
  2. b. die Daten zu den abgegebenen Pflanzenschutzmitteln oder zu mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe d.

3  Die Unternehmen und Personen, die ein anderes Unternehmen oder eine andere Person mit der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe c beauftragen, erfassen die Daten zur beauftragten Verwenderin oder zum beauftragten Verwender.[*]

4  Die Unternehmen, die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und die anderen Verwenderinnen und Verwender nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben b und c erfassen die Daten der von ihnen beruflich verwendeten Pflanzenschutzmittel nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe e.

5  Für die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. a. Erfassung direkt im IS PSM;
  2. b. Erfassung über eine Schnittstelle für den Datentransfer an das IS PSM; oder
  3. c. Erfassung in einer Applikation eines privaten Anbieters oder eines Kantons.

6  Das BLW definiert die Schnittstelle für die Übermittlung von Daten nach Absatz 5 Buchstaben b und c an das IS PSM.

7  Datenkorrekturen sind durch die Unternehmen und Personen nach den Absätzen 2–4 vorzunehmen.

8  Die Erfassung der Daten nach den Absätzen 2–4 und die Datenkorrekturen nach Absatz 7 zu einem Kalenderjahr müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres abgeschlossen sein.

9  Die zuständige kantonale Behörde kann Daten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben b, f und g zu einem Kalenderjahr bis Ende März des Folgejahres erfassen, berichtigen oder ergänzen.[*]

Art. 16 c Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 655 ). Verknüpfung mit anderen Informationssystemen [*]

Die Daten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe b können zwischen dem IS PSM und AGIS, den kantonalen Agrarinformationssystemen und dem Betriebs- und Unternehmensregister nach der Verordnung vom 30. Juni 1993[*] über das Betriebs- und Unternehmensregister ausgetauscht werden. Für einen Datenaustausch mit weiteren Informationssystemen müssen die betroffenen Personen die Daten freigeben.

6. Abschnitt: Weitere Informationssysteme

Art. 17 Meliorations- und Agrarkredit-Projekt-Informationssystem

1  Das BLW betreibt ein Meliorations- und Agrarkredit-Projekt-Informationssystem (E-Mapis). Dieses System dient den für den Vollzug zuständigen Behörden zur Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der sozialen Begleitmassnahmen (4. Titel LwG) und der Strukturverbesserungen (5. Titel LwG).

2  Das E-Mapis enthält:

  1. a. Angaben zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin;
  2. b. betriebliche und projektbezogene Daten;
  3. c. finanzielle Daten, insbesondere die Berechnung der Unterstützung und ihre Höhe.
Art. 18 Beschaffung der Daten für E-Mapis

1  Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 17 Absatz 2.

2  Sie erfassen die Daten direkt in E-Mapis.

Art. 19 Verknüpfung von E-Mapis mit anderen Informationssystemen

Zur Überprüfung der Daten nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b können Daten aus AGIS verwendet werden.

Art. 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ). Internetportal Agate [*]

Das BLW betreibt das Internetportal Agate. Dieses stellt seinen Benutzerinnen und Benutzern einen zentralen Zugang zu öffentlich-rechtlichen Informationssystemen für die Agrardatenverwaltung, das Veterinärwesen sowie zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit (Teilnehmersysteme) zur Verfügung.

Art. 20 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ). Identitätsverwaltungssystem des Internetportals Agate [*]

1  Das Identitätsverwaltungssystem (IAM[*]-System) des Internetportals Agate über-nimmt die Authentifizierung und Grobautorisierung von Personen, Maschinen und Systemen für das Internetportal Agate und dessen Teilnehmersysteme.

2  Es bearbeitet Daten von folgenden Personen:

  1. a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen nach der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998[*];
  2. b. Tierhalter und Tierhalterinnen nach der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[*];
  3. c. Equideneigentümer und -eigentümerinnen nach der Tierseuchenverordnung;
  4. d. Personen, die neben den Personen nach den Buchstaben a–c in den Bereichen Agrardatenverwaltung und Lebensmittelsicherheit Meldepflichten erfüllen müssen;
  5. e. Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im öffentlich-rechtlichen Auftrag handeln;
  6. f. weitere Personen, namentlich Berater und Beraterinnen, die im Auftrag der Personen nach den Buchstaben a–c für den Zugriff auf bestimmte Bereiche berechtigt werden.

3  Die Bearbeitung der Daten richtet sich nach der Verordnung vom 19. Oktober 2016[*] über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes und beschränkt sich auf die Benutzerattribute nach Anhang 4.

4  Das BLW kann dem Betreiber eines externen Informationssystems auf Gesuch hin bewilligen, dass die Authentifizierung von Personen für dieses Informationssystem über das IAM-System des Internetportals Agate erfolgt. Das externe Informationssystem muss:

  1. a. sich an Personen nach Absatz 2 richten; und
  2. b. die Benutzer und Benutzerinnen in der Bewirtschaftung oder Administration ihres Landwirtschaftsbetriebs oder Tierhaltung massgeblich unterstützen.

5  Für externe Informationssysteme werden im IAM neue Benutzer und Benutzerinnen erfasst, wenn sie für dessen technischen Betrieb notwendig sind.

Art. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ). Beschaffung der Daten für das IAM-System des Internetportals Agate [*]

1  Daten von Personen nach Artikel 20a Absatz 2 Buchstaben a und b bezieht das IAM-System aus AGIS.

2  Daten von anderen Personen erhebt das BLW. Sie können von diesen Personen selbstständig erfasst oder von den Verantwortlichen eines Teilnehmersystems an das BLW geliefert werden.

Art. 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ). Weitergabe von Daten aus dem IAM-System des Internetportals Agate [*]

1  Das BLW kann Personendaten aus dem IAM-System des Internetportals Agate an die zuständigen kantonalen Behörden weitergeben, falls dadurch der Vollzug unterstützt wird.

2  Es kann für Teilnehmersysteme vorsehen, dass durch sie Personendaten aus dem IAM bezogen werden.

3  Es kann Personendaten aus dem IAM-System an ein externes Informationssystem nach Artikel 20a Absatz 4 weitergeben, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt.

Art. 22 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6157 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ). [*]
Art. 23 Entscheidunterstützungssystem

1  Das BLW betreibt ein Entscheidunterstützungssystem (Astat). Dieses dient der Verknüpfung von Daten der Informationssysteme nach dieser Verordnung sowie der Modellierung und Bereitstellung von Informationen.

2  Das BLW nutzt Astat zur Ausübung seiner Aufgaben, insbesondere um:

  1. a. den Vollzug des LwG sicherzustellen und die Massnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen;
  2. b. Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abzulegen;
  3. c. die Weiterentwicklung der Agrarpolitik zu unterstützen;
  4. d. die Erstellung von Statistiken und Publikationen zu unterstützen.

7. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 24 Weisungen zur Datenbeschaffung und Datenübermittlung

1  Das BLW erlässt in Absprache mit den involvierten Bundesämtern Weisungen über:

  1. a. den Zeitraum der Beschaffung;
  2. b. den Umfang und die Inhalte der Datenbeschaffung;
  3. c. die Datenformate für die Datenübermittlung.

2  In den Bereichen, für die das BLW nicht zuständig ist, stellen die zuständigen Bundesämter ihre Weisungen online zur Verfügung.

3  Benutzen die Kantone oder die übrigen Stellen und Personen, welche die Daten beschaffen, eigene Datenkataloge oder Fragebogen, so müssen diese inhaltlich den Vorgaben des BLW entsprechen.

Art. 25 Datenqualität und Berichtigung der Daten

1  Die Bundesstellen überprüfen regelmässig die Qualität der Daten. Kantons- und Bundesstellen können die Stellen und Personen, welche die Daten beschaffen, bei ungenügender Qualität zur Datenberichtigung verpflichten.

2  Die Stellen und Personen, welche die Daten in die Informationssysteme eingeben, sorgen für die frühzeitige Berichtigung mangelhafter Daten in der jeweils laufenden Bearbeitungsperiode.

Art. 26 Entwicklung und Betrieb der Systeme sowie Zuständigkeiten

1  Der Bund entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Informationssysteme nach Artikel 1 und übernimmt die fachliche Verantwortung.

2  Der EDV-Dienstleistungserbringer des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung, das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation sowie das Bundesamt für Landestopografie unterstützen das BLW und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bei der Systementwicklung in technischen Belangen. Sie stellen die nötige Infrastruktur bereit und sind für den sicheren Betrieb der Informationssysteme und des Beitragsberechnungsservices (BBS) nach Artikel 114 DZV[*] verantwortlich.[*]

Art. 27 Bekanntgabe von Daten

1  Das BLW kann anonymisierte Daten der Öffentlichkeit zugänglich machen oder weitergegeben.

2  Das BLW kann für Studien- und Forschungszwecke sowie für das Monitoring und die Evaluation nach Artikel 185 Absätze 1bis und 1ter LwG Daten nach den Artikeln 2, 6 Buchstaben a–d, 10, 14 und 16a dieser Verordnung an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des Bundes oder mehrerer Kantone handeln.[*]

3  …[*]

4  …[*]

5  Das BLW und das BLV können mit dem Einverständnis des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin Betriebs- und Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2, Kontrolldaten nach Anhang 2 Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 und Geodaten nach Anhang 3 für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung stellen.

6  Behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten aus den Informationssystemen im Bereich der Landwirtschaft nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–d bearbeiten, dürfen nicht besonders schützenswerte Daten zugänglich machen oder weitergeben, wenn dies im Bundesrecht oder in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist.[*]

7  Für die Bekanntgabe von Kontrolldaten nach Artikel 6 Buchstabe d aus den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, für die das BLV zuständig ist, gelten die Bestimmungen nach dem 3. Abschnitt der ISLK-V[*].[*]

8  Das BLW kann die Adresse des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, die Identifikationsnummern und die Gebietszugehörigkeit in geeigneter Weise den mit dem Vollzug der Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai 2011[*] beauftragten Stellen, insbesondere den Zertifizierungsstellen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[*], zugänglich machen.[*]

9  Es kann auf Gesuch hin Daten nach den Artikeln 2, 6, mit Ausnahme der Daten nach Artikel 6 Buchstabe e, sowie 14 und 16a für folgende Dritte online abrufbar machen, sofern das Einverständnis der betroffenen Person vorliegt:[*]

  1. a. Personen, Organisationen oder Unternehmen, die den Bewirtschafter, die Bewirtschafterin, den Tierhalter oder die Tierhalterin bei der Schaffung eines Mehrwerts für ihre Produkte unterstützen;
  2. b. Betreiber von anderen, nicht über das Internetportal Agate erreichbaren Informationssystemen, die dem Bewirtschafter, der Bewirtschafterin, dem Tierhalter oder der Tierhalterin einen elektronischen Zugang zu ihren eigenen Daten ermöglichen und sie dadurch bei der Bewirtschaftung ihres Betriebs oder ihrer Tierhaltung unterstützen.[*]
Art. 28 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten

1  Die Daten der Informationssysteme nach Artikel 1 sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.

2  Sie dürfen höchstens während folgender Dauer aufbewahrt werden:

  1. a. besonders schützenswerte Daten: während 16 Jahren;
  2. b. die anderen Daten: während 30 Jahren.

3  Die Daten nach Artikel 17 Absatz 2 sind von der für die Beschaffung verantwortlichen Stelle während 20 Jahren nach erfolgter Schlusszahlung aufzubewahren.

4  Anonymisierte Daten dürfen über die Fristen nach Absatz 2 hinaus aufbewahrt werden.

5  Die Daten müssen vor der Vernichtung dem Bundesarchiv angeboten werden, wenn das BLW nicht selber für die Archivierung zuständig ist.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 1998[*] wird aufgehoben.

Art. 30 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:…[*]

Art. 31 Übergangsbestimmungen

1  Für das Jahr 2014 gilt als Liefertermin der Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 der 30. September 2014.

2  Die Daten nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 sind ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Geodatenmodelle durch den jeweiligen Kanton nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008[*] (GeoIV), spätestens jedoch bis zum 1. Juni 2017 zu beschaffen.

Art. 32 Inkrafttreten

1  Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.

2  Die Artikel 17–19 treten am 1. Juli 2015 in Kraft.