In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Hausgeflügel: Masthuhn, Truthuhn, Perlhuhn, Gans, Ente, Taube und Zuchtwachtel;
- b. Zucht-Schalenwild: Wild der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla), das in Gehegen gehalten wird, insbesondere Hirsche und Rehe.
916.511
Verordnung des BLW über die Länderlisten nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung
(LDV-Länderlisten)
vom 16. Februar 2016 (Stand am 1. Mai 2023)
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 2003[*] (LDV),
verordnet:
In dieser Verordnung bedeuten:
Anhang 1 enthält die Liste der Länder, in denen für die aufgeführten Tierkategorien gleichwertige gesetzliche Produktionsverbote gelten.
Anhang 2 enthält die Liste der Länder, in denen für die Produktion von Hauskaninchenfleisch gleichwertige gesetzliche Anforderungen gelten.
Anhang 3 enthält die Liste der Länder, in denen für die Produktion von Eiern gleichwertige gesetzliche Anforderungen gelten.
Die Verordnung des BLW vom 2. Dezember 2003[*] über die von der Deklarationspflicht befreiten Länder nach landwirtschaftlicher Deklarationsverordnung wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.