SR 916.511

Verordnung des BLW vom 16. Februar 2016 über die Länderlisten nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV-Länderlisten)

vom 16. February 2016
(Stand am 01.05.2023)

916.511

Verordnung des BLW über die Länderlisten nach der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung

(LDV-Länderlisten)

vom 16. Februar 2016 (Stand am 1. Mai 2023)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),

gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 2003[*] (LDV),

verordnet:

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Hausgeflügel: Masthuhn, Truthuhn, Perlhuhn, Gans, Ente, Taube und Zuchtwachtel;
  2. b. Zucht-Schalenwild: Wild der Ordnung Paarhufer (Artiodactyla), das in Gehegen gehalten wird, insbesondere Hirsche und Rehe.
Art. 2 Länderliste Fleisch

Anhang 1 enthält die Liste der Länder, in denen für die aufgeführten Tierkategorien gleichwertige gesetzliche Produktionsverbote gelten.

Art. 3 Länderliste Hauskaninchen

Anhang 2 enthält die Liste der Länder, in denen für die Produktion von Hauskaninchenfleisch gleichwertige gesetzliche Anforderungen gelten.

Art. 4 Länderliste Haushühner

Anhang 3 enthält die Liste der Länder, in denen für die Produktion von Eiern gleichwertige gesetzliche Anforderungen gelten.

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLW vom 2. Dezember 2003[*] über die von der Deklarationspflicht befreiten Länder nach landwirtschaftlicher Deklarationsverordnung wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.