1 Diese Verordnung gilt für:
- a. die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten und für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1661 ). die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, ausgenommen Tiere der Aquakultur, sowie von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Island und die Ausfuhr dieser Tiere und Tierprodukte nach Island.
2 Für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren gilt sie, soweit nicht die Verordnung vom 28. November 2014[*] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren anwendbar ist.
3 Sie gilt nicht für die Durchfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft im internationalen Luftverkehr, die für die Bordverpflegung im Flugzeug bestimmt sind und im selben Flugzeug weitertransportiert werden.