1 Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3–5).
2 Sie legt die Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigung der Tierhalter.
916.401
Tierseuchenverordnung
(TSV)
vom 27. Juni 1995 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 9a Absatz 2, 10, 16, 19, 20, 31a, 32 Absatz 1bis, 45f, 53 Absatz 1, 56a Absatz 2 und 57a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[*] (TSG),[*]
verordnet:
1 Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3–5).
2 Sie legt die Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigung der Tierhalter.
Als hochansteckende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
Als auszurottende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
Als zu überwachende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
Tierhaltung:
verseuchtes Tier: Tier, bei dem ohne Zusammenhang mit einer Impfung:
1 Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Klauentiere gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine einzige Stelle, die folgende Daten erhebt:
2 Die kantonale Stelle teilt jeder Tierhaltung nach Artikel 6 Buchstabe o eine Identifikationsnummer zu. Wenn es zur Kontrolle des Tierverkehrs erforderlich ist, kann sie einer Tierhaltung mit mehreren Beständen mehr als eine Identifikationsnummer zuteilen.
3 Die erhobenen Daten und die damit verbundenen Mutationen werden dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) elektronisch übermittelt.[*]
4 Das BLW[*] erlässt im Einvernehmen mit dem BLV[*] Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1–3.
1 Tierhalter müssen für die in ihrer Tierhaltung vorhandenen Klauentiere die folgenden Daten erfassen:
2 Die Daten sind spätestens nach drei Tagen zu erfassen.
1 Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung.
1bis …[*]
2 …[*]
3 Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen:
4 Die Kennzeichen dürfen nur mit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle entfernt werden.
5 Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von einer Tierhaltung in eine andere verbracht werden.[*]
6 Die Kennzeichen umgestandener oder getöteter Klauentiere dürfen erst in der Entsorgungsanlage entfernt werden.[*]
Die Kennzeichnung von Tieren der Schweinegattung und von Wild muss nur die Identifikation der Tierhaltung ermöglichen, in der das Tier geboren wurde.
1 Alt- und Neuweltkameliden müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
2 Die Kennzeichnung darf nur von folgenden Personen vorgenommen werden:
3 Sie erfolgt gemäss Abschluss selbständig oder unter Aufsicht.
4 Der Mikrochip ist auf der linken Halsseite, ungefähr eine Handbreit vor dem Schulterblatt, zu implantieren. Im Anschluss an die Implantation ist die Funktion des Mikrochips mit einem Lesegerät zu überprüfen.
5 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:2010[*] und 11785:1996/
Cor 1:2008[*] entsprechen sowie den Landescode Schweiz und den Namen des Herstellers des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben die Artikel 6–20 der Verordnung vom 25. November 2015[*] über Fernmeldeanlagen (FAV).
6 Der Mikrochip darf ausschliesslich an Tierärzte geliefert werden. Die Personen nach Absatz 2 Buchstaben b und c dürfen ihn ausschliesslich bei Tierärzten beziehen.
1 Wird ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und eine Kopie davon aufbewahren. Das Dokument muss die Angaben nach Artikel 12 enthalten und kann in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt und aufbewahrt werden.
2 Wird das Begleitdokument in elektronischer Form ausgestellt, so müssen die Daten während des Transports und beim Empfänger abrufbar sein.
3 Wird es in Papierform ausgestellt, so ist es während des Transports mitzuführen und muss dem Empfänger abgegeben werden.
4 Der Kantonstierarzt kann bei erhöhter Seuchengefahr vorschreiben, dass:
1 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und:
2 Kann die Bestätigung nach Absatz 1 Buchstabe h nicht abgegeben werden, darf das Begleitdokument nur mit Bescheinigung eines seuchenpolizeilichen Organs ausgestellt werden.
1 Das Begleitdokument ist nur am Tag der Standortveränderung gültig.
2 Begleitdokumente für mehrtägige Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sowie für die Sömmerung sind gültig bis zur Rückkehr der Tiere, wenn diese in die Tierhaltung zurückkehren, aus der sie verbracht wurden, und wenn die Angaben weiterhin zutreffen.
3 Begleitdokumente für Tiere, die über Nacht zur Schlachtung verbracht werden, gelten bis zur Ankunft im Schlachtbetrieb, sofern die Tiere in der Zwischenzeit nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden.
1 Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Daten über Klauentiere, die Bestandeskontrollen und die Begleitdokumente zu gewähren.[*]
2 Die Empfänger der Begleitdokumente können die darin enthaltenen Angaben frei verwenden.
3 Die Daten über Klauentiere, die Bestandeskontrollen sowie die Begleitdokumente und ihre Kopien sind während drei Jahren in schriftlicher oder elektronischer Form aufzubewahren.[*]
1 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung mit Klauentieren, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.[*]
2 Er meldet der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank:[*]
3 Er ist verpflichtet, der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank Auskunft über den Verkehr mit Klauentieren zu erteilen.[*]
4 Das BLV erlässt im Einvernehmen mit dem BLW Vorschriften technischer Art über das Meldewesen.
1 Über Tierhaltungen, in denen sich ein oder mehrere nicht gekennzeichnete, nicht nach Artikel 8 erfasste oder nicht in der Tierverkehrsdatenbank aufgeführte Klauentiere oder mehr als 20 Prozent mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere befinden, wird die einfache Sperre 1. Grades verfügt.[*]
2 Mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere oder solche ohne Begleitdokument sind nach Artikel 67 abzusondern, solange sie nicht identifiziert sind.
3 Befinden sich Klauentiere nach Absatz 1 oder 2 in Schlachtbetrieben[*], die über keine genügende Absonderungsmöglichkeit verfügen, können sie geschlachtet werden. Ihr Fleisch ist vom amtlichen Tierarzt[*] zu beschlagnahmen, bis die Identifikation der Tiere erfolgt ist.
1 Der Eigentümer eines Equiden muss diesen spätestens bis zum 30. November von dessen Geburtsjahr mit einem Mikrochip kennzeichnen lassen, es sei denn, der Equide wird vor dem 31. Dezember von dessen Geburtsjahr geschlachtet. Im November und Dezember geborene Equiden müssen bis zum 30. November des Folgejahres gekennzeichnet werden.
2 Die Kennzeichnung darf von Tierärztinnen und Tierärzten und von Personen mit einem eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten beruflichen Abschluss durchgeführt werden, der dazu befähigt, Tieren Injektionen zu verabreichen. Sie erfolgt gemäss Abschluss selbständig oder unter Aufsicht. Diese berechtigten Personen müssen den Mikrochip zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes auf der linken Halsseite implantieren und anschliessend die Funktion des Mikrochips mit einem Lesegerät überprüfen.
3 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:2010[*] und 11785:1996/Cor 1:2008[*] entsprechen sowie den Landescode Schweiz und den Hersteller des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben Artikel 6–20 der FAV[*].[*]
4 Diese Mikrochips dürfen nur an die unter Absatz 2 berechtigten Personen geliefert und weitergegeben werden.
1 Der Eigentümer eines Equiden muss für diesen bis spätestens zum 31. Dezember von dessen Geburtsjahr einen Equidenpass ausstellen lassen. Für im November und Dezember geborene Equiden muss der Equidenpass bis zum 31. Dezember des Folgejahres ausgestellt werden.
2 Das Tier muss vor der Ausstellung des Grundpasses (Art. 15dbis Abs. 1) mit einem Mikrochip nach Artikel 15agekennzeichnet sein.[*]
3 …[*]
4 Bis zur Passausstellung gilt die Aufnahmebestätigung nach Artikel 27 Absatz 2 IdTVD-V[*] als Ausweispapier.[*]
5 Die Aufbewahrung des Equidenpasses obliegt dem Eigentümer. Der Pass, eine Kopie des Signalementblattes oder eine Kopie des Deckblattes des Passes mit Mikrochipnummer muss sich beim Tier befinden.[*]
6 Bei der Schlachtung eines Tiers muss der Eigentümer sicherstellen, dass der Equidenpass oder die Aufnahmebestätigung nach Artikel 22 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 mit dem Equiden weitergegeben wird.[*]
7 Nach der Schlachtung, Verendung und Euthanasierung des Tiers muss der Schlachtbetrieb beziehungsweise der Eigentümer den Equidenpass der Stelle zur Annullation zustellen, die den Pass ausgestellt hat. Der annullierte Pass muss dem Eigentümer auf Verlangen retourniert werden.[*]
8 Im Zeitpunkt der Einfuhr eines Tiers muss ein Equidenpass vorhanden sein. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein Equidenpass vor, so muss der Eigentümer einen solchen innerhalb von 30 Tagen beantragen.[*]
1 Der Equidenpass muss folgende Angaben enthalten:
die folgenden Tierdaten:
2 Der Equidenpass muss zudem folgende Anhänge enthalten:
1 Der Equidenpass wird aus dem Grundpass hergestellt. Als Grundpass gilt der Passrohling mit den Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstaben a, b, d Ziffern 1, 3, 4 und 6 sowie Buchstabe e.[*]
2 Der Equidenpass wird von den vom BLW anerkannten Stellen ausgestellt, ausser in den Fällen nach Artikel 15f Absatz 1.
3 Anerkannt werden können:
4 Das BLW anerkennt eine Stelle auf Gesuch hin, wenn sie:
Gewähr bietet, dass sie:
5 Die Anerkennung ist auf maximal 10 Jahre befristet.
6 Vor der Bestellung eines Grundpasses bei der Identitas AG überprüft die passausstellende Stelle die in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) zum betreffenden Equiden registrierten Daten. Sind die Daten in der TVD aus Sicht der passausstellenden Stelle nicht korrekt und liegt eine Ermächtigung des Eigentümers nach Artikel 20 IdTVD-V[*] vor, so kann die passausstellende Stelle die Daten nach Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1, 3, 4, 6 und 7 sowie die Angabe der Rasse ändern. Der Eigentümer wird von der Identitas AG umgehend über die Änderung informiert.[*]
7 Hat die Betreiberin der Datenbank den Grundpass ausgestellt, so kann die passausstellende Stelle die Daten nicht mehr ändern.
1 Der Eigentümer muss der Identitas AG nach Artikel 19 IdTVD-V[*] folgende Ereignisse innerhalb folgender Fristen melden:[*]
2 Keine Meldung muss gemacht werden, wenn:
3 Der Schlachtbetrieb muss der Identitas AG die Schlachtung eines Equiden innerhalb von 3 Tagen melden.[*]
4 Die Person nach Artikel 15a Absatz 2, die einen Equiden kennzeichnet, muss der Identitas AG die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe k IdTVD-V innert 30 Tagen melden.[*]
5 …[*]
6 Die passausstellenden Stellen müssen der Identitas AG die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe l IdTVD-V innert 30 Tagen nach Ausstellung des Equidenpasses melden.[*]
7 …[*]
1 Führt eine Zuchtorganisation mit Sitz in der Europäischen Union ein Herdebuch für Equiden einer bestimmten Rasse und ist ihr geografisches Gebiet auf die Schweiz ausgedehnt worden (Art. 17 Tierzuchtverordnung vom 29. Oktober 2025[*]) auf die Schweiz ausgedehnt worden, so kann das BLW mit dieser Zuchtorganisation für die Tiere der betreffenden Rasse eine Vereinbarung für die UELN-Vergabe, für die Passausstellung oder für beides abschliessen.[*]
2 In den Vereinbarungen werden die Meldepflichten nach Artikel 15e Absatz 6 geregelt.[*]
1 Die Kantone erfassen die Hundehalter sowie die Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen. Jeder Kanton bezeichnet dazu eine zuständige Stelle.
2 Es können nur Personen ab 16 Jahren erfasst werden. Bei jüngeren Personen wird der gesetzliche Vertreter erfasst.
3 Vorgängig bei der zuständigen Stelle im Wohnsitzkanton melden müssen sich Personen, die beabsichtigen:
4 Die zuständige Stelle erhebt folgende Daten:
5 Sie erhebt zusätzlich die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse, wenn die betreffende Person einwilligt.
6 Sie erfasst die Daten in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG (Hundedatenbank).
1 Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
2 Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden.
3 Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben:
1 Der Mikrochip muss den ISO-Normen 11784:1996/Amd 2:2010[*] und 11785:1996/
Cor 1:2008[*] entsprechen sowie einen Code für das Herkunftsland und den Hersteller des Mikrochips beinhalten. Vorbehalten bleiben Artikel 6–20 der FAV[*].[*]
2 Mikrochips mit Herkunftsland Schweiz dürfen nur an Tierärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz geliefert oder weitergegeben werden. Nur diese Tierärzte dürfen Mikrochips für die Kennzeichnung verwenden. Sie müssen über ein Lesegerät verfügen.
3 Der Vertreiber von Mikrochips muss bei deren Lieferung der Betreiberin der Hundedatenbank den belieferten Tierarzt und die Mikrochipnummern melden.
4 Der Tierarzt muss bei der Weitergabe von Mikrochips der Betreiberin der Hundedatenbank den Empfänger und die Mikrochipnummern melden.
1 Führt eine Person einen Hund ein, so muss sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Davon ausgenommen sind Hunde, die für Ferien oder einen anderen Kurzaufenthalt vorübergehend eingeführt werden.
2 Bei der Überprüfung der Kennzeichnung werden folgende Daten erhoben:
1 Die Tierärzte erfassen die bei der Kennzeichnung oder der Überprüfung der Kennzeichnung erhobenen Daten in der Hundedatenbank.
2 Sie können für die Hundehalter und für die Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, den Tod eines Hundes in der Hundedatenbank erfassen.
1 Personen, die einen Hund verkaufen oder erwerben oder für länger als drei Monate abgeben oder übernehmen, müssen dies innerhalb von zehn Tagen in der Hundedatenbank erfassen.
2 Hundehalter und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, müssen den Tod eines Hundes innerhalb von zehn Tagen in der Hundedatenbank erfassen.
3 Sie müssen Namens- und Adressänderungen innerhalb von zehn Tagen der zuständigen Stelle melden. Adressänderungen sind der für den neuen Wohnsitz zuständigen Stelle zu melden.
1 Die zuständige Stelle des Wohnsitzkantons erfasst in der Hundedatenbank die Namens- und Adressänderungen der Hundehalter und der Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen.
2 Sie kann für die zur Erfassung der Daten verpflichteten Personen den Verkauf und den Erwerb, die Abgabe und die Übernahme für länger als drei Monate sowie den Tod von Hunden in der Hundedatenbank erfassen.
1 Die Betreiberin der Hundedatenbank erfasst die nach Artikel 17aAbsätze 3 und 4 gemeldeten Daten.
2 Sie kann für die zur Erfassung von Daten verpflichteten Personen, Institutionen und Behörden die entsprechenden Daten in der Hundedatenbank erfassen.
Die Kantone können weitere Daten in der Hundedatenbank erfassen oder erfassen lassen.
1 Folgende Personen und Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten aus der ganzen Schweiz bearbeiten:
2 Die Tierärzte können in der Hundedatenbank online Daten zur Registrierung der Hunde und zur Erfassung des Todes von Hunden bearbeiten.
3 Hundehalter und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, können in der Hundedatenbank online Daten bearbeiten:
4 Tierheime können für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten bearbeiten, soweit dies das kantonale Recht vorsieht.
1 Folgende Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online die Daten aus der ganzen Schweiz einsehen:
2 Die Tierärzte können zur Identifizierung von Hunden online die Daten aus der ganzen Schweiz zu den Hundehaltern und Personen, die einen Hund einführen oder für länger als drei Monate übernehmen, einsehen.
3 Nach kantonalem Recht bezeichnete Behörden können für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in der Hundedatenbank online Daten einsehen, soweit dies das kantonale Recht vorsieht.
1 Das BLV definiert für die Bundesbehörden den Umfang der Zugriffsrechte und die zugriffsberechtigten Personenkreise.
2 Die Kantone definieren, soweit möglich gemeinsam, für die übrigen Personen, Institutionen und Behörden den Umfang der Zugriffsrechte und gegebenenfalls die zugriffsberechtigten Personenkreise.
Das BLV vergibt die Zugriffsrechte an die Bundesbehörden. Die Kantone vergeben die übrigen Zugriffsrechte.
Die Betreiberin der Hundedatenbank bewahrt die nach Artikel 17cAbsatz 1 dieser Verordnung sowie die nach Artikel 74 Absatz 6 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008[*](TSchV) erhobenen Daten auf. Die Daten zum Hundehalter werden zehn Jahre nach dem Tod des letzten Hundes gelöscht.
Die Kantone sorgen dafür, dass sich die technischen Anforderungen an die Hundedatenbank nach den Vorgaben gemäss den Artikeln 3 und 4 der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung vom 18. November 2015[*] über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz 2016–2019 richten.
Die Kantone und Gemeinden gewähren dem Kantonstierarzt jederzeit Einsicht in die Hunderegister, die sie im Zusammenhang mit der Hundeabgabe führen.
1 Die Kantone erfassen alle Tierhaltungen, in denen Equiden oder Hausgeflügel gehalten werden. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:[*]
2 Die Kantone erfassen alle besetzten und unbesetzten Bienenstände. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die den Namen und die Adresse des Imkers sowie die Anzahl, den Standort und die Koordinaten aller Bienenstände erhebt.
3 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen eine neue Tierhaltung, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.
3bis Der Imker hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen einen neuen Bienenstand, den Wechsel des Imkers sowie die Auflösung des Bienenstandes zu melden.[*]
4 Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jeder Tierhaltung mit Equiden oder Hausgeflügel sowie jedem Imker und jedem Bienenstand eine Identifikationsnummer zu.[*]
5 Die kantonale Stelle übermittelt die Daten und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
6 Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1, 2 und 4.
1 Bei Geflügelhaltungen in den folgenden Grössen müssen die Tierhalter der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank innert zehn Tagen das Einstallen einer neuen Herde melden:
2 Die Mastgeflügelorganisationen müssen dem BLV jährlich eine aktuelle Liste ihrer Mitglieder zustellen, die eine Geflügelhaltung nach Absatz 1 Buchstaben c und d bewirtschaften. Das BLV stellt die Liste den kantonalen Veterinärämtern zur Verfügung.
Wer mit Papageienvögeln (Psittaciformes) Handel treibt, hat sie dauerhaft individuell zu kennzeichnen. Das Kennzeichen ist in die Bestandeskontrolle einzutragen.
1 Bienenstände sind durch den Imker nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen Stelle mit der Identifikationsnummer zu kennzeichnen. Die Identifikationsnummer muss von aussen gut sichtbar sein.
2 Bevor ein Imker Bienen in einen anderen Inspektionskreis verbringt, muss er dies dem Bieneninspektor des alten und des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor des alten Standorts führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch.[*]
3 Das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen muss nicht gemeldet werden. Als Begattungseinheit gilt ein Kunstschwarm mit einer unbegatteten Königin auf Mittelwänden oder Leitstreifen ohne Brut.[*]
1 Eine Bestandeskontrolle hat zu führen:
2 In die Bestandeskontrolle sind alle Zu- und Abgänge einzutragen. Bei Bienen sind zusätzlich die Standorte der Völker und die Verstelldaten festzuhalten.[*]
3 Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die Bestandeskontrolle zu gewähren.[*]
4 Die Bestandeskontrollen sind während drei Jahren aufzubewahren.[*]
1 Die Kantone erfassen alle Aquakulturbetriebe. Sie bezeichnen dazu eine Stelle, die folgende Daten erhebt:
2 Nicht erfasst werden müssen:
3 Die Kantone können die Registrierung von Haltungen mit Wassertieren zu Zierzwecken nach Absatz 2 Buchstabe a anordnen.
4 Der Tierhalter muss der zuständigen kantonalen Stelle innert zehn Arbeitstagen Meldung erstatten, über:
5 Die kantonale Stelle teilt jedem Tierhalter und jedem Betrieb eine Identifikationsnummer zu. Sie übermittelt die Identifikationsnummer sowie die Daten nach Absatz 1 und die damit verbundenen Mutationen dem BLW elektronisch.
6 Das BLV veröffentlicht eine Liste der Aquakulturbetriebe, die deren Identifikationsnummer und die Angaben nach Absatz 1, ausgenommen der Angaben zur jährlichen Produktionsmenge, enthält.[*]
7 Das BLW erlässt im Einvernehmen mit dem BLV Vorschriften technischer Art zu den Absätzen 1 und 5.
1 Aquakulturbetriebe müssen eine Bestandeskontrolle führen. Diese umfasst:
bei Zu- und Abgängen von Wassertieren, Eier und Samen:
bei Abgängen von Erzeugnissen:
2 Die Dokumente über die Bestandeskontrolle sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen sowie der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzuweisen.[*]
3 –5 …[*]
1 Tierhalter müssen diagnostische Befunde und Impfungen sowie den Einsatz von Produkten zur Therapie des Bestandes, die nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 2005[*] (VBP) zugelassen sind, aufzeichnen.
2 Die Aufzeichnungen sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
1 Die Aquakulturbetriebe müssen eine gute Hygienepraxis betreiben, um die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchenerregern zu verhüten.
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die gute Hygienepraxis.
1 Werden lebende Wassertiere in einen anderen Aquakulturbetrieb verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren.
2 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:
3 Die Artikel 11b Absätze 3 und 4, 12 Absatz 2, 12a und 13 gelten sinngemäss.
Das Verbringen von lebenden Wassertieren in ein Gewässer zu Besatzzwecken muss der kantonalen Stelle drei Jahre lang belegt werden können.
1 Die Gesundheit der Tiere folgender Aquakulturbetriebe muss von einem Tierarzt mit Erfahrung im Bereich Gesundheit von Wassertieren mindestens einmal pro Jahr geprüft werden:
Betriebe, die Wasser aus einem umliegenden natürlichen Gewässer verwenden, mit Ausnahme von:
2 Bei der Prüfung müssen folgende Punkte kontrolliert und dokumentiert werden:
3 Bei Aquakulturbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, kann der Kantonstierarzt eine Gesundheitsüberwachung anordnen.
4 Die Dokumentation zur Gesundheitsüberwachung ist den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Die Unterlagen sind während drei Jahren aufzubewahren.
1 Strassenfahrzeuge dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren, namentlich durch Viehhändler, Metzger und gewerbsmässige Transportunternehmer, nur verwendet werden, wenn sie dafür geprüft und zugelassen sind. Sie müssen namentlich einen Laderaum aufweisen, der nach unten und an den Wänden so dicht abgeschlossen ist, dass tierische Ausscheidungen und Einstreu während der Fahrt nicht ausfliessen oder herausfallen können.
2 Für Tiertransporte im Bahnverkehr sind in der Regel geschlossene Bahnwagen zu benützen.
3 Die dem Tiertransport dienenden Einrichtungen und Geräte, wie Rampen, Verladeplätze, Bahnwagen, Schiffe und Fahrzeuge, sind ständig in sauberem Zustand zu halten und nach jedem Tiertransport gründlich zu reinigen. Diese Reinigung hat für Fahrzeuge, mit denen Tiere in Schlachtbetrieben transportiert werden, vor Verlassen des Schlachtbetriebs zu erfolgen. Bahnwagen, Schiffe und Strassenfahrzeuge sind periodisch, stets aber nach dem Transport verseuchter oder verdächtiger Tiere sowie auf behördliche Anordnung zu desinfizieren. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anlagen zur Reinigung und Desinfektion.[*]
4 Im Übrigen gelten die besonderen Bestimmungen der Transportverordnung vom 5. November 1986[*], der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962[*], der Verordnung vom 19. Juni 1995[*] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge und der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981[*].
1 Die Kantone treffen die notwendigen Massnahmen zur Beaufsichtigung des Tiertransportes mit Bahnwagen, Schiffen und Strassenfahrzeugen auf ihrem Gebiet.
2 An den Grenzstationen und Flughäfen wird die Aufsicht durch die Grenztierärzte ausgeübt.
3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Aufzeichnungen betreffend den Tiertransport.[*]
1 Die Viehmärkte sind dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Dauern sie länger als einen Tag oder besitzen sie überregionale Bedeutung, bedürfen sie einer Bewilligung.[*]
2 Der Kantonstierarzt trifft die notwendigen Anordnungen für die seuchenpolizeiliche Überwachung der Viehmärkte. Das BLV erlässt nach Anhören der Kantone Vorschriften technischer Art über die notwendigen Anordnungen bei Veranstaltungen mit Beteiligung von Tieren aus dem Ausland.[*]
3 Die für Viehmärkte geltenden Vorschriften finden sinngemäss Anwendung für Viehausstellungen, Viehauktionen und ähnliche Veranstaltungen.[*]
1 Das Aufführen von Tieren und der Viehmarkt sind, wenn dafür eine Bewilligung erforderlich ist, durch den amtlichen Tierarzt zu überwachen. Die übrigen Viehmärkte werden durch den amtlichen Tierarzt stichprobenweise überwacht.[*]
2 Die Behörde des Ortes, an dem ein Viehmarkt stattfindet, oder der Veranstalter des Viehmarktes hat die nötigen Massnahmen für dessen Durchführung zu treffen.[*]
3 Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass für jede Tiergattung ein besonderer Platz zur Verfügung steht.
1 Die Begleitdokumente der aufgeführten Tiere sind am Eingang des Viehmarktes durch eine vom Veranstalter bezeichnete Person zu kontrollieren.
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Kontrolle des Tierverkehrs.
1 Der Kantonstierarzt kann Viehmärkte mit lokaler oder regionaler Bedeutung von der Einhaltung der Vorschriften nach den Artikeln 27–29 entbinden, sofern es die seuchenpolizeiliche Lage gestattet. Handelt es sich um eine lokale Viehschau ohne Handel, müssen keine Begleitdokumente vorgewiesen werden.[*]
2 Für Märkte oder Ausstellungen von anderen Tieren, wie Hunden, Katzen, Kaninchen und Geflügel, hat der Kantonstierarzt von Fall zu Fall die nötigen Massnahmen zur Verhütung von Seuchen zu treffen. Er verbietet solche Anlässe bei drohender Seuchengefahr.
1 Wird bei der Auffuhr oder auf dem Viehmarkt eine Seuche festgestellt, so haben die zuständigen seuchenpolizeilichen Organe die nach den Umständen des Falles notwendigen Massnahmen zur Verhütung einer weiteren Verschleppung der Seuche zu treffen.
2 Nötigenfalls sind verdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere auf Kosten des Tierhalters abzusondern.
1 Die Kantone erlassen seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung.
2 Klauentiere, die innerhalb der gleichen Gemeinde zur Sömmerung, zur Winterung oder zum Weidgang in andere Bestände der gleichen Tierhaltung mit gleicher Nummer verstellt werden, benötigen kein Begleitdokument.[*]
1 Das Treiben von Wanderherden ist verboten. Davon ausgenommen sind Wanderschafherden ohne trächtige Tiere, die in der Zeit vom 15. November bis 15. März getrieben werden. Die Ortsveränderung bei der Sömmerung und Winterung gilt nicht als Treiben einer Wanderherde.
2 Werden Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden getrieben, so bedarf es einer Bewilligung des Kantonstierarztes. Er erteilt die Bewilligung, wenn der Eigentümer der Herde die von der Wanderroute betroffenen Gemeinden bezeichnet hat sowie bestätigt hat, dass sich in der Herde keine trächtigen Tiere befinden.[*]
3 Der Kantonstierarzt regelt in der Bewilligung die seuchenpolizeiliche Überwachung der Tiere vor und während der Wanderung.
1 Personen, die Viehhandel betreiben, benötigen ein Viehhandelspatent. Ausgenommen sind Metzger, die nur Tiere zur Schlachtung im eigenen Betrieb kaufen.[*]
2 Das Viehhandelspatent wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Viehhändler seinen Geschäftssitz hat. Es ist drei Jahre lang gültig und berechtigt zum Viehhandel in der ganzen Schweiz.
3 Es wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
4 Das Viehhandelspatent kann ausnahmsweise provisorisch erteilt werden, bevor der Gesuchsteller den Einführungskurs absolviert hat.
5 Die Erteilung des Viehhandelspatents wird verweigert, wenn der Gesuchsteller wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung missachtet hat.[*]
6 Die Ausstellung des Viehhandelspatents ist vom Kantonstierarzt im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 2022[*] über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette zu erfassen.[*]
1 Das Viehhandelspatent wird erneuert, wenn der Viehhändler innerhalb der dreijährigen Geltungsdauer einen Weiterbildungskurs besucht hat.[*]
2 Die Erneuerung des Viehhandelspatents kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere wenn die Tätigkeit des Viehhändlers zu Beanstandungen Anlass gibt.[*]
3 Die Erneuerung wird verweigert oder das bereits erteilte Viehhandelspatent wird entzogen, wenn der Viehhändler oder sein Personal wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebungmissachtet haben.[*]
4 Der Entzug oder die Verweigerung des Viehhandelspatents ist vom Kantonstierarzt im ASAN zu erfassen.[*]
1 Die Kantonstierärzte führen die Einführungs- und die Weiterbildungskurse für Viehhändler durch. Solche Kurse können für mehrere Kantone gemeinsam abgehalten werden.[*]
2 Mit der Durchführung der Kurse kann eine Organisation beauftragt werden. Eine solche Organisation muss den Nachweis erbringen, dass sie:
3 In den Einführungskursen werden die Teilnehmer in die Pflichten des Viehhändlers und in die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Heilmittelgesetzgebung eingeführt.
4 In den Weiterbildungskursen werden die Teilnehmer über den aktuellen Kenntnisstand in Bezug auf Tierseuchenprävention, Tierschutz sowie Lebensmittel- und Heilmittelsicherheit informiert.[*]
5 Das BLV erlässt nach Anhörung der Kantonstierärzte ein Reglement über die Einführungs- und Weiterbildungskurse für Viehhändler. Dieses bestimmt Umfang und Inhalt der Kurse.[*]
Viehhändler müssen das Viehhandelspatent beim Handel mit und dem Transport von Tieren mit sich führen.
1 Die seuchenpolizeilichen Anforderungen an den Betrieb und die Einrichtungen von Schlachtbetrieben richten sich nach Artikel 4 VSFK[*].[*]
2 In Grossbetrieben hat der amtliche Tierarzt einen Katalog der Sofortmassnahmen zu erstellen, die zu treffen sind, wenn eine hochansteckende Seuche festgestellt wird oder Verdacht auf eine solche besteht.
1 Der Schlachtbetrieb erhebt die Schlachtabgabe nach Artikel 56a Absatz 1 TSG beim Lieferanten der Schlachttiere.
2 Die Schlachtabgabe beträgt:
1 Personen und Firmen, die gewerbsmässig Honig verarbeiten, abfüllen, transportieren, lagern sowie an- und verkaufen, haben dafür zu sorgen, dass Bienen keinen Zugang zum Honig finden. Sie achten insbesondere darauf, dass keine leeren Honiggebinde im Freien deponiert werden.
2 Für die Herstellung von Bienenfuttermitteln, die gehandelt werden, darf nur Honig verwendet werden, der als frei von Sporen des Faulbruterregers Paenibacillus larvae befunden worden ist.[*]
1 Tierische Nebenprodukte müssen nach den Vorschriften der VTNP[*] entsorgt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine besondere Behandlung vorschreibt.[*]
2 Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren transportiert werden.
Beim Auftreten einer Seuche, die durch Milch verbreitet werden kann, schreibt der Kanton vor, dass Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung wie Schotte, Mager- und Buttermilch, die als Futter für Klauentiere verwertet werden, vor der Abgabe aus der Milchannahmestelle nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[*] (LGV) erlassenen Bestimmungen pasteurisiert werden müssen.
1 Zur Erkennung einer Seuche am Tier und zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen dürfen nur immunologische Erzeugnisse verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut oder von einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen und zusätzlich vom BLV genehmigt sind.Das BLV erteilt die Genehmigung, sofern die Verwendung des immunologischen Erzeugnisses nach der vorliegenden Verordnung nicht verboten ist. Die immunologischen Erzeugnisse dürfen nur an Tierärzte und an Behörden abgegeben werden.[*]
2 Das BLV veröffentlicht periodisch das Verzeichnis der zu diesem Zweck genehmigten immunologischen Erzeugnisse.
3 Das BLV kann das Anpreisen von Stoffen und Präparaten zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen verbieten, wenn deren Wirkung wissenschaftlich nicht begründet ist.
1 Arbeiten mit vermehrungsfähigen Erregern von hochansteckenden Tierseuchen dürfen nur im zuständigen Referenzlabor durchgeführt werden.[*]
2 Das BLV kann im Einverständnis mit der zuständigen kantonalen Stelle Ausnahmen gewähren; es bestimmt dabei die Sicherheitsvorkehren und Kontrollen. Es entscheidet innerhalb von 90 Tagen.[*]
3 Im Übrigen gilt für die Verwendung von tierpathogenen Organismen die Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012[*] und die Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008[*].[*]
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Tiere der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen‑, Pferde- und Schweinegattung.
2 Samen, Eizellen und Embryonen, die Träger einer übertragbaren Krankheit sind, dürfen nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden.
3 Besteht der Verdacht, Samen, Eizellen oder Embryonen seien Träger von Erregern einer übertragbaren Krankheit, so dürfen sie solange nicht für die künstliche Besamung oder den Embryotransfer verwendet werden, bis das BLV die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen festgelegt hat.
1 Das BLV hat folgende Aufgaben:
2 Es erlässt Vorschriften technischer Art über:
die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:
3 Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:
1 Der Kantonstierarzt erteilt die Bewilligung für die künstliche Besamung an:
2 Die Bewilligung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt für die ganze Schweiz. Das Gesuch ist beim Kantonstierarzt des Wohnsitzkantons des Gesuchstellers einzureichen.
3 Besamungstechniker, die ausserhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, tätig sein wollen, müssen dies dem am Standort der Tiere zuständigen Kantonstierarzt melden.
1 Gewinnung und Aufbereitung von Samen erfolgen unter tierärztlicher Leitung.
2 Samen für die künstliche Besamung von Klauentieren darf nur in Besamungsstationen gewonnen werden, welche die Anforderungen von Artikel 54 erfüllen. Diese Bestimmung findet auf die Gewinnung von Samen zu diagnostischen Zwecken keine Anwendung.
3 Sofern die Bestimmungen des Artikels 54 Absatz 2 Buchstaben b und c[*] sinngemäss erfüllt sind, darf Samen für die künstliche Besamung in den folgenden Fällen auch an anderen Orten gewonnen werden:
4 Der Tierarzt meldet dem Kantonstierarzt im Voraus, wo der Samen gewonnen wird.
Samen übertragen dürfen Tierärzte sowie Personen, die über eine der Bewilligungen nach Artikel 51a Absatz 1 verfügen.
1 Besamungsstationen, Samenlager, Trennlabore und andere Anlagen zur Samenverarbeitung müssen so angelegt und betrieben werden, dass übertragbare Krankheiten weder in die Betriebe noch durch die Samenübertragung in andere Bestände verschleppt werden können. Sie stehen unter der fachtechnischen Leitung eines Tierarztes.
2 Die Person, die eine Besamungsstation, ein Samenlager, ein Trennlabor oder eine andere Anlage zur Samenverarbeitung führt, muss insbesondere folgende Vorgaben erfüllen:
1 Wer Samen gewinnt, verarbeitet, lagert, abgibt oder überträgt, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.[*]
1bis Wer Samen ausserhalb einer Besamungsstation lagert, hat die Aufzeichnungen jährlich dem Kantonstierarzt zu übermitteln. Von dieser Pflicht ausgenommen sind:[*]
2 Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
1 Das Betreiben einer Besamungsstation, eines Samenlagers, eines Trennlabors oder einer anderen Anlage zur Samenverarbeitung mit grenzüberschreitendem Handel ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Betriebe den Anforderungen nach Artikel 54 entsprechen.[*]
2 Ausgenommen von der Bewilligungspflicht für das Betreiben eines Samenlagers sind Personen und Stellen nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstaben a–c.
1 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die seuchenpolizeilichen Anforderungen an:
2 Der Kantonstierarzt hat folgende Aufgaben:
3 Er kann zur Erhaltung hochwertigen Erbgutes Ausnahmebewilligungen zur Gewinnung und Übertragung von Eizellen oder Embryonen von Spendertieren erteilen, die möglicherweise Träger einer übertragbaren Krankheit sind. Er setzt die sichernden seuchenpolizeilichen Bedingungen und Auflagen fest.
1 Eizellen und Embryonen dürfen nur durch Tierärzte gewonnen werden.
2 Für die Aufbereitung, Aufbewahrung und Übertragung von Eizellen und Embryonen kann der Tierarzt geeignetes Personal einsetzen.
3 Kantonale Berufsausübungsbewilligungen bleiben vorbehalten.
1 Will ein Tierarzt Tätigkeiten im Zusammenhang mit Embryotransfers ausüben, muss er dies dem am Standort der Tiere zuständigen Kantonstierarzt melden.
2 Der Tierarzt veranlasst nach den Vorschriften des BLV:
3 Er führt Aufzeichnungen über die Gewinnung und Übertragung von Eizellen und Embryonen sowie über die vorgeschriebenen Untersuchungen der Spender- und Empfängertiere.[*]
4 Wer Eizellen und Embryonen lagert, hat darüber Aufzeichnungen zu führen.[*]
5 Die Unterlagen sind drei Jahre aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
1 Embryo-Entnahmeeinheiten, Embryo-Erzeugungseinheiten sowie Betriebe, die Eizellen und Embryonen verarbeiten oder lagern, sind bewilligungspflichtig, wenn sie grenzüberschreitend Handel betreiben.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 57 und 58 erfüllt sind.
1 Tierhalter haben die Tiere ordnungsgemäss zu betreuen und zu pflegen; sie haben die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sie gesund zu erhalten und die Biosicherheit in ihrer Tierhaltung zu gewährleisten.[*]
1bis Sie sind in ihrer Tierhaltung dafür verantwortlich, dass Dritte die Massnahmen nach Absatz 1 einhalten.[*]
2 Sie haben die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchführung von Massnahmen in ihren Beständen, wie Überwachung und Untersuchung der Tiere, Registrierung und Kennzeichnung, Impfung, Verlad und Tötung, zu unterstützen und das dafür notwendige Material, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Sie sorgen dafür, dass die Infrastruktur zur Fixierung der Tiere vorhanden ist und die Tiere den Umgang mit Menschen und die Fixierung gewohnt sind. Für ihre Mithilfe haben sie keinen Entschädigungsanspruch.[*]
3 Imker haben die besetzten und unbesetzten Bienenstände ordnungsgemäss zu warten und alle Vorkehrungen zu treffen, damit von den Bienenständen keine Seuchengefahr ausgeht. Von Menschen zur Verfügung gestellte Behausungen für Bienen müssen so konstruiert sein, dass sie für Kontrollen jederzeit zugänglich sind und die Brutnester jederzeit geöffnet werden können.[*]
Die Schlachtbetriebe müssen sicherstellen, dass die Fleischkontrolle die für die Tierseuchenüberwachung nach Artikel 76anotwendigen Proben unter angemessenen Bedingungen entnehmen kann. Sie sorgen insbesondere für die baulichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Probenahme, sind bei der Probenahme behilflich und ermöglichen der Fleischkontrolle die Nutzung ihrer Betriebssoftware.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit für die einzelnen Seuchen keine abweichende Regelung vorgesehen ist.
1 Wer Tiere hält, betreut oder behandelt, ist verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, unverzüglich einem Tierarzt zu melden.
1bis …[*]
2 Der Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, das Personal der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle derPrimärproduktion, Besamungstechniker,Viehhändler und ihr Personal, das Personal von Entsorgungsbetrieben und von Transportunternehmen, das Schlachthofpersonal sowie das Personal der Polizei- und Zollbehörden.[*]
3 Bienenseuchen oder der Verdacht auf solche sind dem Bieneninspektor zu melden.
4 Die privaten Eigentümer, die Pächter von Fischereirechten und die Organe der Fischereiaufsicht sind verpflichtet, den Verdacht und den Ausbruch einer Fischseuche unverzüglich der für die Fischereiaufsicht zuständigen kantonalen Stelle zu melden.
5 Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen, müssen dies sofort dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt melden.[*]
6 Jäger und Organe der Jagdaufsicht sind verpflichtet, den Ausbruch einer Seuche bei frei lebenden Wildtieren und jede verdächtige Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen vermuten lässt, unverzüglich einem amtlichen Tierarzt zu melden.[*]
1 Wer eine Tierseuche feststellt oder Verdacht auf deren Vorhandensein hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung alles vorzukehren, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben.
2 Der Tierarzt ist verpflichtet, einen Seuchenfall oder Seuchenverdacht unverzüglich dem amtlichen Tierarzt zu melden oder selbst abzuklären und diesem seinen Befund mitzuteilen.
Der amtliche Tierarzt, der amtliche Fachassistent, der Bieneninspektor oder die Organe der Fischereiaufsicht, denen ein Seuchenausbruch oder Seuchenverdacht gemeldet wird:[*]
1 Der Kantonstierarzt hat sich bei Verdacht oder Feststellung der Seuche sofort über die Lage zu unterrichten, eine epidemiologische Untersuchung durchzuführen und die bereits getroffenen Massnahmen zu bestätigen, abzuändern oder zu ergänzen.
2 Er meldet dem BLV telefonisch die Feststellung und die Verdachtsfälle von hochansteckenden Seuchen sowie die Seuchenfälle, die eine grosse Ausdehnung anzunehmen drohen.
3 Ist beim Ausbruch einer Seuche eine Ausbreitung über die Kantonsgrenze hinaus zu befürchten, so hat der Kantonstierarzt die Kantonstierärzte der gefährdeten Kantone unverzüglich zu benachrichtigen.
1 Der Kantonstierarzt erstattet dem BLV jede Woche Bericht über alle im Kantonsgebiet festgestellten Seuchenfälle, die Ergebnisse der Abklärungen von Verdachtsfällen und die Anzahl der gesperrten Bestände sowie über besondere Vorkommnisse betreffend die Tiergesundheit.
2 Er gibt die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und Untersuchungen aus dem Vollzug des TSG in ASAN ein und berichtet dem BLV auf Verlangen über die angeordneten Massnahmen.[*]
3 Das BLV veröffentlicht die Seuchenmeldungen der Kantone in seinem amtlichen Mitteilungsorgan. Dieses wird den für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Kantons- und Bezirksbehörden, den für die Jagd und Fischerei zuständigen kantonalen Stellen, den Bieneninspektoren, den amtlichen Tierärzten sowie auf Verlangen den übrigen Tierärzten unentgeltlich zugestellt.[*]
1 Die Sperrmassnahmen haben den Zweck, durch Einschränkung des Tier‑, Personen- und Warenverkehrs die Verbreitung von Seuchen zu verhindern. Sie werden durch den Kantonstierarzt verfügt.
2 In nach den Artikeln 69–71 gesperrten Beständen sind:
3 Der Kantonstierarzt ist ermächtigt, in begründeten Fällen zusätzliche Einschränkungen zu verfügen oder unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Erleichterungen zu gewähren.[*]
1 Die Absonderung verdächtiger und verseuchter Tiere hat den Zweck, gesunde Tiere des Bestandes sowie weitere Bestände vor der Ansteckung zu bewahren.
2 Die abgesonderten Tiere dürfen den für die Absonderung bestimmten Raum (Stall, Weide, Zwinger, Teich) nur verlassen und mit den übrigen Tieren des Bestandes oder Tieren anderer Bestände nur in Berührung gebracht werden, wenn der amtliche Tierarzt dies bewilligt hat.
3 Der Zutritt zu den abgesonderten Tieren ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.
1 Die Quarantäne hat den Zweck festzustellen, ob Tiere, die aus verseuchten oder seuchenverdächtigen Orten kommen oder durch solche geführt wurden, gesund sind.
2 Für die der Quarantäne unterworfenen Tiere wird ein Raum bestimmt, den sie ohne besondere Bewilligung des amtlichen Tierarztes nicht verlassen dürfen. Es ist dafür zu sorgen, dass sie mit keinen anderen Tieren in Berührung kommen.
3 Der Zutritt zu den Tieren in Quarantäne ist nur den seuchenpolizeilichen Organen und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet.
4 Die Dauer der Quarantäne richtet sich in der Regel nach der Inkubationszeit der vermuteten Seuche.
1 Die Verbringungssperre wird über einzelne Tiere verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche einzelne Tiere einer Tierhaltung nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden dürfen.
2 Die Abgabe dieser Tiere direkt zur Schlachtung ist gestattet.
1 Die einfache Sperre 1. Grades wird verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche die Unterbindung des Tierverkehrs notwendig ist.
2 Jeder direkte Kontakt von Tieren, die der Sperre unterworfen sind, mit Tieren anderer Bestände ist verboten.
3 Die gesperrten Bestände dürfen weder durch Abgabe von Tieren in andere Bestände noch durch Einstellen von Tieren aus solchen verändert werden.
4 Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet. …[*]
1 Die einfache Sperre 2. Grades wird verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Unterbindung des Tierverkehrs die Einschränkung des Personenverkehrs notwendig ist.
2 Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
3 Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
1 Die verschärfte Sperre wird bei hochansteckenden Seuchen verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Sperre des Tier- und Personenverkehrs auch die Sperre des Warenverkehrs notwendig ist.
2 Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
3 Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
4 Der Warenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:
5 Zur Überwachung der behördlichen Anordnungen kann Aufsichtspersonal (Funktionäre der Polizei, Militär usw.) eingesetzt werden.
1 Die angeordneten Sperrmassnahmen bleiben bestehen, bis sie vom Kantonstierarzt geändert oder aufgehoben werden.
2 Die Aufhebung der Massnahmen erfolgt grundsätzlich erst nach der vom Kantonstierarzt angeordneten und vom amtlichen Tierarzt durchgeführten Schlussuntersuchung.
1 Der amtliche Tierarzt oder der Bieneninspektor ordnet die Reinigung und Desinfektion sowie im Bedarfsfall eine Entwesung an. Er beaufsichtigt die Arbeiten und stellt sicher, dass die Personen, die diese Arbeiten durchführen, über das notwendige Fachwissen verfügen.[*]
2 Bei hochansteckenden Tierseuchen ist in der Regel vor der Reinigung eine Vordesinfektion anzuordnen.
3 Reinigung und Desinfektion erstrecken sich auf alle Örtlichkeiten, Gerätschaften und Transportmittel, die mit dem Ansteckungsstoff in Berührung gekommen sind, sofern sie nicht zweckmässiger vernichtet werden.
4 Alle für die Reinigung und die Desinfektion verwendeten Flüssigkeiten sind möglichst in die Jauchegrube einzuleiten. Sie dürfen nur ins Abwasser eingeleitet werden, wenn nach Absprache mit den Verantwortlichen der Abwasserreinigungsanlage feststeht, dass diese dadurch nicht beeinträchtigt wird.
1 Für die amtlich angeordneten Desinfektionen dürfen nur Mittel angewandt werden, die nach der VBP[*] in Verkehr gebracht werden dürfen.[*]
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Reinigung, Desinfektion und Entwesung sowie über die bei den einzelnen Seuchen einzusetzenden Desinfektionsmittel.
3 Der Kanton stellt die Desinfektionsmittel für die amtlich angeordneten Desinfektionen zur Verfügung.
4 Die Tierhalter haben nach Anordnung des amtlichen Tierarztes oder Bieneninspektors die Reinigung und Desinfektion vorzunehmen und ihr Personal sowie das vorhandene Material zur Verfügung zu stellen. Sofern nicht genügend Personal zur Verfügung steht, hat das zuständige Gemeinwesen für das notwendige Hilfspersonal zu sorgen.[*]
5 Die Kantone können namentlich im Fall von hochansteckenden Seuchen spezialisierte Unternehmen mit der Reinigung und Desinfektion beauftragen und die Tierhalter an den Kosten beteiligen.
1 Die amtliche Schätzung der Tiere ist soweit möglich vor der Schlachtung oder Tötung der Tiere durchzuführen.
2 Die Schätzung erfolgt nach den Richtlinien des BLV. Massgebend sind der Schlacht‑, Nutz- und Zuchtwert.
3 Der Schätzungswert darf die folgenden Höchstansätze nicht überschreiten:
4 Das EDI[*] kann die Höchstansätze je nach Marktlage um 20 Prozent erhöhen oder herabsetzen.
Viehversicherungskassen sowie weitere öffentliche oder private Versicherungseinrichtungen können zusätzliche Leistungen erbringen:
1 Der Tierbestand wird mit einem nationalen Überwachungsprogramm überwacht.
2 Das BLV bestimmt nach Anhören der Kantonstierärzte:
3 Es erlässt Vorschriften technischer Art über das Überwachungsprogramm.
4 Es ordnet nach Absprache mit den Kantonstierärzten die weiteren Untersuchungen an, wenn im Rahmen des Überwachungsprogramms verseuchte Bestände festgestellt wurden.
1 Die Abgeltung der einzelnen Kantone für das nationale Überwachungsprogramm nach Artikel 57a TSG bemisst sich nach der Grösse des Viehbestandes und der Anzahl der vom Überwachungsprogramm betroffenen Betriebe.
2 Das BLV überträgt die Abgeltung einer externen Verrechnungsstelle. Diese bezahlt damit die Rechnungen für die Entnahme und die Untersuchung derjenigen Proben, die an einer zentralen Stelle aus Beständen von mehreren Kantonen entnommen werden. Allfällige ausstehende Beträge werden ebenfalls gemäss Verteilschlüssel nach Absatz 1 von den einzelnen Kantonen eingefordert.
3 Das BLV beaufsichtigt die Tätigkeiten der externen Verrechnungsstelle.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung, soweit für die einzelnen Seuchen (Art. 99–127) keine abweichende Regelung vorgesehen ist.
1 Alle Tierbestände gelten als amtlich anerkannt frei von hochansteckenden Seuchen.
2 Gesperrten Beständen sowie solchen in der Schutz- und Überwachungszone (Art. 88) wird die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Zonen entzogen.
Das BLV koordiniert die Massnahmen zur Bekämpfung von hochansteckenden Seuchen. Zu diesem Zweck sowie zu seiner Beratung kann es im Seuchenfall einen Beraterstab einberufen, der sich aus Vertretern der Kantonstierärzte, der Wirtschaft und der Wissenschaft zusammensetzt.
1 Als nationale Referenz- und Untersuchungslaboratorien für die Diagnostik hochansteckender Tierseuchen, mit Ausnahme der Seuchen der Wassertiere, sind zuständig:
2 Sie sind befugt, Untersuchungen in anderen Laboratorien durchführen zu lassen.
Impfungen gegen hochansteckende Seuchen sind verboten. Vorbehalten bleiben Impfungen, die das EDI nach Artikel 96 Buchstabe b anordnet, sowie solche zu Impfstoffprüfungen und zu experimentellen Zwecken.
Tierärzte und Untersuchungslaboratorien, die Verdacht auf das Vorliegen einer hochansteckenden Seuche hegen oder eine solche feststellen, melden dies unverzüglich telefonisch dem Kantonstierarzt.
1 Wer Verdacht auf das Vorhandensein einer hochansteckenden Tierseuche hegt, hat bis zur amtstierärztlichen Abklärung dafür zu sorgen, dass keine Tiere, Waren und Personen den betroffenen Betrieb verlassen.
2 Tiere, bei denen Verdacht auf eine hochansteckende Seuche besteht, dürfen den Bestand zu diagnostischen Zwecken oder zur Tötung verlassen, wenn der Kantonstierarzt dies bewilligt hat.
1 Der Kantonstierarzt gibt die Daten der ansteckungsverdächtigen Tiere und die Fälle, bei denen der Verdacht aufgrund der amtstierärztlichen Abklärung bestätigt wurde, unverzüglich in ASAN ein. Das BLV kann Weisungen über Form, Inhalt und Fristen der Eingabe erlassen.[*]
2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:
1 Im Seuchenfall verhängt der Kantonstierarzt über den verseuchten Bestand die verschärfte Sperre.[*]
2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:
2bis Bei Wassertieren kann er abweichend von Absatz 2 Buchstabe b unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen die Schlachtung erlauben.[*]
2ter In Abweichung von Absatz 2 Buchstabe b kann der Kantonstierarzt in Absprache mit dem BLV auf die Tötung folgender Tiere verzichten, sofern davon ausgegangen werden kann, dass die getroffenen Massnahmen die Ausbreitung der Seuche auf andere Tiere verhindern werden:
3 Der Kantonstierarzt dehnt in Absprache mit dem BLV die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auf Bestände aus, die aufgrund ihres Standorts der Ansteckung unmittelbar ausgesetzt sind.
1 Der Kantonstierarzt trifft Abklärungen zum mutmasslichen Zeitpunkt der Infektion, zur Infektionsquelle und zu möglichen Verschleppungen des Seuchenerregers durch den Tier‑, Waren- und Personenverkehr.
2 Er ermittelt ansteckungsverdächtige Tiere und verhängt über die Bestände, in denen sich solche Tiere befinden, die Massnahmen nach Artikel 84.
2bis Die verschärfte Sperre nach Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a kann nach fünf Tagen in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt werden, wenn keine klinischen Symptome erkennbar sind.[*]
3 Die Kantonstierärzte und das BLV informieren einander laufend über die durchgeführten Erhebungen und die getroffenen Massnahmen.
1 Das BLV und der Kantonstierarzt informieren die Bevölkerung über den Ausbruch einer hochansteckenden Seuche.
2 Der Kantonstierarzt informiert zusätzlich über:
3 Er verwendet für die Informationen die Vorlagen des BLV.
1 Die Information zu den Massnahmen gegenüber den gesperrten Beständen muss mindestens enthalten:
2 Sie wird beim Zugang zum jeweiligen Bestand angebracht.
Die Information zu den weiteren Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten muss mindestens enthalten:
1 Wird eine hochansteckende Seuche festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt Schutz- und Überwachungszonen an. Deren Umfang wird vom BLV nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt. In diesen Zonen ist der Tier-, Waren- und Personenverkehr zur Verhinderung der Seuchenverschleppung eingeschränkt.[*]
2 Die Schutzzone erfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 3 km vom verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein solches im Umkreis von 10 km. Bei der Abgrenzung der Zonen sind natürliche Grenzen, Kontrollmöglichkeiten, Hauptstrassen, vorhandene Schlachtbetriebe und mögliche Übertragungswege zu berücksichtigen.
3 Das BLV entscheidet, ob im Falle eines Seuchenausbruches bei eingeführten, unter Quarantäne stehenden Tieren oder in einer nicht-landwirtschaftlichen Tierhaltung oder bei Wildtieren darauf verzichtet werden kann, Schutz- und Überwachungszonen festzulegen.
1 Der Kantonstierarzt kann eine oder mehrere Zwischenzonen um die Überwachungszone anordnen, wenn dies zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche oder aufgrund internationaler Anforderungen an den Handel mit Tieren und Tierprodukten erforderlich ist.
2 Das BLV legt nach Anhören des Kantonstierarztes die Zwischenzonen fest. Es richtet sich dabei nach dem Risiko der Ausbreitung der Tierseuche auf natürlichem Weg oder durch den Menschen.
3 In den Zwischenzonen gelten höchstens die Massnahmen, die in der Überwachungszone angeordnet werden. Der Kantonstierarzt kann unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Ausnahmen gewähren.
1 Der Kantonstierarzt sorgt für:
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über den Umfang der tierärztlichen Untersuchungen sowie die Führung der Tierbestandeskontrolle.
1 Es ist verboten, Tiere der empfänglichen Arten in die Schutzzone zu verbringen. Ausgenommen sind das Verbringen in Schlachtbetriebe der Schutzzone sowie der Transit auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr.
2 Innerhalb der Schutzzone dürfen Tiere der empfänglichen Arten ihre Stallungen ausser zum Auslauf auf an den Stall angrenzenden Weiden oder Laufhöfen nicht verlassen.
3 Der Kantonstierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass Tiere direkt zur Schlachtung in einem in der Schutzzone befindlichen Schlachtbetrieb verbracht werden. Befindet sich kein Schlachtbetrieb in der Schutzzone, bestimmt der Kantonstierarzt einen Schlachtbetrieb innerhalb der Überwachungszone; in diesem Fall dürfen die Tiere erst in den Schlachtbetrieb verbracht werden, wenn der amtliche Tierarzt im Bestand alle Tiere der empfänglichen Arten untersucht hat und kein Seuchenverdacht vorliegt.
4 Das Verstellen von Tieren, die für die betreffende Seuche nicht empfänglich sind und sich in der Schutzzone befinden, muss vom amtlichen Tierarzt genehmigt werden.
5 Der Tierhalter meldet dem amtlichen Tierarzt, wenn in seinem Bestand Tiere verendet sind oder getötet wurden. Dieser bestimmt, ob die Tierkörper zu untersuchen sind. Müssen die Tierkörper ausserhalb der Schutzzone entsorgt oder untersucht werden, ordnet er die sichernden Massnahmen an.
Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Schutzzone produziert werden, andere landwirtschaftliche Produkte sowie Gegenstände, welche die Seuche übertragen können, dürfen nicht aus der Schutzzone verbracht werden. Der Kantonstierarzt kann unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Ausnahmen gewähren.
1 Der Zutritt zu den Stallungen, in denen Tiere der empfänglichen Arten gehalten werden, ist nur den seuchenpolizeilichen Organen, den Tierärzten für kurative Tätigkeiten und den mit der Wartung betrauten Personen gestattet. Insbesondere ist fremden Personen der Zutritt zur Durchführung der künstlichen Besamung, der Klauenpflege und des Viehhandels untersagt.[*]
2 Bleibt die Schutzzone länger als 21 Tage bestehen, kann der Kantonstierarzt zur Durchführung der künstlichen Besamung Erleichterungen gewähren.
3 Die Tierhalter haben direkten Kontakt mit Tieren der empfänglichen Arten zu vermeiden. Insbesondere dürfen sie keine anderen Ställe betreten und keine Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen besuchen.
1 Es ist während den ersten sieben Tagen verboten, Tiere der empfänglichen Arten in die Überwachungszone zu verbringen. Ausgenommen sind das Verbringen in Schlachtbetriebe der Überwachungszone sowie der Transit auf Hauptstrassen und im Eisenbahnverkehr.
2 Tiere der empfänglichen Arten dürfen die Überwachungszone nicht verlassen. Der amtliche Tierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass:
3 Tiere dürfen in jedem Fall erst dann aus dem Bestand verbracht werden, wenn der amtliche Tierarzt alle Tiere der empfänglichen Arten im Bestand untersucht hat.
4 Die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen mit Tieren der empfänglichen Arten sowie das Treiben von Wanderschafherden sind verboten. Das BLV kann dieses Verbot für grössere Gebiete oder landesweit anordnen.
5–6 …[*]
1 Für die Schlachtung von Tieren aus der Schutz- und Überwachungszone gelten folgende Bestimmungen:
2 Verseuchte Tiere dürfen nicht geschlachtet werden. Verdächtige Tiere dürfen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes und unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen geschlachtet werden. Die Schlachttierkörper und die entsprechenden Schlachterzeugnisse sind so lange zu beschlagnahmen, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.[*]
3 Besteht in einem Schlachtbetrieb Verdacht auf eine hochansteckende Seuche oder wird eine solche festgestellt, ist die Anlage bis zum Erlass weiterer Anordnungen des Kantonstierarztes unverzüglich für jeglichen Personen‑, Tier- und Warenverkehr zu sperren.
4 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Notfallplanung und das Vorgehen bei hochansteckenden Seuchen in Schlachtbetrieben.[*]
1 Die Sperrmassnahmen im Verdachtsfall werden aufgehoben, wenn der Verdacht durch die amtliche Untersuchung widerlegt worden ist.
2 Die Sperrmassnahmen über ansteckungsverdächtige Bestände werden aufgehoben, wenn die Untersuchung der Tiere nach Ablauf der Inkubationszeit einen negativen Befund ergeben hat.
3 Die Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion aufgehoben. Danach unterliegt der Bestand den Einschränkungen derjenigen Zone, in der er sich befindet.
4 Die in der Schutzzone getroffenen Massnahmen dürfen frühestens nach Ablauf einer Inkubationszeit, gemessen ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten des letzten verseuchten Bestandes, aufgehoben werden. Voraussetzung ist ein negatives Resultat der Untersuchungen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c. Nach Aufhebung der Schutzzone gelangen die für die Überwachungszone geltenden Massnahmen zur Anwendung.
5 Die Massnahmen in der Überwachungszone und in den Zwischenzonen dürfen frühestens aufgehoben werden, wenn die Massnahmen in der betroffenen Schutzzone ebenfalls aufgehoben werden können.[*]
Nach der Wiederbesetzung wird der Betrieb während 30 Tagen behördlich überwacht. Nach diesem Zeitraum werden eine klinische Untersuchung und eine repräsentative Probenahme der Tiere gemäss den Vorgaben des zuständigen nationalen Referenzlaboratoriums durchgeführt.
Das BLV ist ermächtigt, auf Antrag des Kantonstierarztes, sofern es die Seuchenlage gestattet:
In Notsituationen kann das EDI:
1 Das BLV verfasst für die seuchenpolizeilichen Organe eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen und passt sie laufend den neuen Erkenntnissen an.
2 Es erlässt Vorschriften technischer Art über die Fachleute sowie die Menge und Art der Einrichtungen und Materialien, über welche die Kantone im Fall einer hochansteckenden Tierseuche verfügen müssen.
1 Tierverluste wegen hochansteckender Seuchen werden vom Bund zu 90 Prozent des Schätzungswertes (Art. 75) entschädigt.
2 Der Kanton schätzt die Tiere, die im Zusammenhang mit einer hochansteckenden Seuche umgestanden sind oder ausgemerzt werden müssen. Er hört dabei die Eigentümer der Tiere an. Das Protokoll der Schätzung ist dem BLV mit allen Belegen innert zehn Tagen zu übermitteln.
3 Das BLV trifft den Schätzungsentscheid und legt darin die Höhe der Entschädigung fest. Der Entscheid wird dem Eigentümer der Tiere direkt zugestellt. …[*]
4 Zu Unrecht gewährte Entschädigungen sind vom BLV zurückzufordern. Werden dadurch ungebührliche Härtefälle geschaffen, so kann es auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.
1 Als empfänglich für die Maul- und Klauenseuche gelten alle Paarhufer und Rüsseltiere.[*]
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
1 Der Kantonstierarzt kann die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen und unter seuchenpolizeilicher Aufsicht gestatten, sofern die Milch auf direktem Weg:[*]
2 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass:
2bis Er informiert den Kantonschemiker über die Anordnung von Massnahmen nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstaben b und c.[*]
3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Ablieferung von Milch aus gesperrten Beständen.[*]
1 In Abweichung von Artikel 90 Absätze 2 und 3 dürfen in den Schutzzonen Tiere erst 15 Tage nach dem letzten Seuchenfall geweidet oder zur Schlachtung abgegeben werden.
1bis Unpasteurisierte Milch darf nur aus den Schutz- und Überwachungszonen verbracht werden, wenn sie auf direktem Weg und mit Genehmigung des Kantonstierarztes in einen Betrieb verbracht wird, in dem sie nach den vom EDI gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV[*] erlassenen Bestimmungen pasteurisiert wird. Milch aus der Schutzzone darf nicht umgeladen werden und muss direkt nach der Milchsammlung bei der ersten Milchannahmestelle pasteurisiert werden.[*]
1ter Der Kantonstierarzt kann für die Schutz- und Überwachungszonen folgende Massnahmen anordnen:
1quater Er kann Bedingungen für die Annahme und die Verarbeitung der Milch festlegen. Den Betrieben nach Absatz 1ter Buchstabe c kann er eine Ausnahmebewilligung für die Milchabgabe an bestimmten Milchannahmestellen erteilen.[*]
1quinquies In den Überwachungszonen kann er zusätzlich die Milchannahmestellen bestimmen, an denen die Milchproduzenten ihre Milch direkt abgeben dürfen, und die für die Abgabe erforderlichen Bedingungen festlegen.[*]
2 Er informiert den Kantonschemiker über die Anordnung von Massnahmen nach den Absätzen 1ter Buchstabe a und 1quater sowie über Genehmigungen nach Absatz 1bis.[*]
3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Ablieferung von Milch aus Beständen in den Schutz- und Überwachungszonen.
4 Nebenprodukte, die in den Schutz- und Überwachungszonen aus der Milchverarbeitung anfallen, sind zu pasteurisieren, bevor sie als Tierfutter abgegeben werden. Das BLV kann diese Massnahme für weitere Gebiete oder landesweit für anwendbar erklären.
5 In der Schutzzone dürfen Mist und Jauche nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes ausgebracht werden.
1 In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 kann der Kantonstierarzt die Sperre über ansteckungsverdächtige Rinderbestände nach Rücksprache mit dem BLV frühestens nach 10 Tagen aufheben, wenn sowohl die klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere des Bestandes als auch die Blutserologie und der Virus-Genom-Nachweis der ansteckungsverdächtigen Tiere einen negativen Befund ergeben haben.
2 Die verschärfte Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und erfolgter Reinigung und Desinfektion in eine einfache Sperre 2. Grades umgewandelt. Diese wird frühestens 21 Tage nach erfolgter Desinfektion aufgehoben. Nach Ablauf dieser Frist unterliegt der Bestand den Einschränkungen derjenigen Zone, in der er sich befindet.
1 Als empfänglich für die Lungenseuche der Ziegen gelten Schafe, Ziegen und Gazellen.
2 Die Inkubationszeit beträgt 45 Tage.
3 Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 nur den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 3 km um den verseuchten Bestand.
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung von Rotz bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei Kreuzungen zwischen diesen.
2 Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis von Rotz. Es berücksichtigt dabei die von der Weltorganisation für Tiergesundheit[*] anerkannten Untersuchungsmethoden.
3 Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.
Der Kantonstierarzt meldet jeden Ausbruch von Rotz dem Kantonsarzt.
1 Liegt ein Verdacht auf Rotz vor, so ordnet der Kantonstierarzt, abweichend von Artikel 84, bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Bestand an.
2 Im Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt einzig an:
3 Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass diese frei von Seuchenerregern sind.
1 Als empfänglich für die Lungenseuche der Rinder gelten alle Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons.[*]
2 Die Inkubationszeit beträgt 45 Tage.[*]
3 Zur Feststellung der Lungenseuche dient der Nachweis von Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC.
Der Kantonstierarzt legt eine Überwachungszone im Umkreis von 3 km um den verseuchten Bestand fest.
1 Hat ein Tierarzt bei der Fleischuntersuchung oder bei der Sektion den Verdacht, dass ein Tier an Lungenseuche erkrankt ist, ordnet er eine bakteriologische und pathologische Untersuchung an.
2 Der Kantonstierarzt ordnet die serologische Untersuchung aller Rinder des Herkunftsbestandes an, die älter sind als zwölf Monate, wenn aufgrund des Laborbefundes Lungenseuche nicht ausgeschlossen werden kann.
3 Tiere, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat, sind abzusondern, bis eine Verseuchung aufgrund der Nachkontrolle ausgeschlossen werden kann.
1 Der Kantonstierarzt kann in Abweichung von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b die unverzügliche Schlachtung der klinisch gesunden Tiere der Rindergattung anordnen.
2 Kopf und innere Organe der geschlachteten Tiere sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] zu entsorgen.
1 Die Sperre über den verseuchten Bestand wird zehn Tage nach Ausmerzung aller Tiere der Rindergattung und erfolgter Reinigung und Desinfektion aufgehoben.
2 In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 werden die Sperrmassnahmen über ansteckungsverdächtige Bestände aufgehoben, wenn alle Tiere im Alter von über zwölf Monaten untersucht worden sind und der Befund negativ ist. Der Bestand ist nach drei Monaten einer Nachkontrolle zu unterwerfen. Das ansteckungsverdächtige Tier muss bis zum negativen Befund der Nachkontrolle abgesondert werden (Art. 67).
3 Die Massnahmen betreffend den Tierverkehr in der Schutzzone können aufgehoben werden, nachdem alle Rinder der Zone einmal serologisch untersucht worden sind und der Befund negativ ist.
Das BLV ordnet bei Feststellung von Lungenseuche die Erhebung und die Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe an, damit die Seuchenlage gesamtschweizerisch erfasst werden kann.
1 Als empfänglich für die Dermatitis nodularis gelten alle Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons.[*]
2 Dermatitis nodularis liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das Dermatitis-nodularis-Virus nachgewiesen wurde.
3 Die Inkubationszeit beträgt 28 Tage.
Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm zur Überwachung der Bestände mit empfänglichen Tieren festlegen.
1 Abweichend von Artikel 81 ist die Impfung gegen Dermatitis nodularis zulässig bei empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind. Für die Impfung muss eine Bewilligung des BLV vorliegen.
2 Die Einfuhr von geimpften Tieren ist zulässig.
3 Bei Ausbruch oder drohendem Ausbruch der Dermatitis nodularis kann das BLV nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere die Impfung gegen Dermatitis nodularis zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung:
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Dermatitis nodularis ordnet der Kantonstierarzt die Untersuchung der betroffenen Tiere auf das Dermatitis-nodularis-Virus an.
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn kein Virus nachgewiesen wird.
3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben.
1 Bei Feststellung der Dermatitis nodularis kann der Kantonstierarzt abweichend von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anordnen, dass in Beständen, in denen eine Impfung nach Artikel 111c erfolgt ist, lediglich die verseuchten Tiere getötet werden.
1bis Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 20 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 50 km.[*]
2 Das BLV kann anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung der Tiere aus verseuchten Beständen verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung der Dermatitis nodularis nicht verhindert werden kann.
1 Als empfänglich für die Pferdepest gelten Pferde, Zebras, Esel und die Kreuzungen zwischen diesen.
2 Pferdepest liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier ein Pferdepest-Virus nachgewiesen wurde.
3 Die Inkubationszeit beträgt 14 Tage.[*]
1 Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm festlegen:
2 Das BLV kann Vorschriften technischer Art über vorbeugende Massnahmen zum Schutz der empfänglichen Tiere vor Mückenbefall erlassen.
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Pferdepest in Abweichung von Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:[*]
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden.
3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
1 Der Kantonsarzt verhängt bei Feststellung der Pferdepest in Abweichung von Artikel 85 Absatz 1 die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:[*]
2 Er kann empfängliche Tiere von den Sperrmassnahmen befreien, wenn:
3 Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:
4 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a kann das BLV anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung von verseuchten Tieren verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung der Pferdepest nicht verhindert werden kann.
1 Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 100 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 150 km.[*]
2 Das BLV hebt die Schutz- und Überwachungszone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens eines Jahres bei empfänglichen Tieren keine Pferdepest-Viren festgestellt wurden.[*]
3 Das BLV legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen aus der Pferdepest-Zone verbracht werden dürfen.
1 Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen, können vom BLV nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.
2 Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.
1 Die Impfung gegen die Pferdepest ist verboten. Zulässig ist die Impfung von empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, wenn dafür eine Bewilligung des BLV vorliegt.
2 Die Einfuhr von geimpften Tieren ist zulässig.
3 Bei Ausbruch oder drohendem Ausbruch der Pferdepest in der Schweiz kann das BLV nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Pferdepest-Viren zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung:
Aufgehoben
1 Als empfänglich für die Schweinepest gelten folgende Tierarten:
2 Die Inkubationszeit beträgt 15 Tage.[*]
3 Die Artikel 117–120 gelten nicht für freilebende Wildschweine.
1 Im Schlachtbetrieb müssen Schweine aus den Schutz- und Überwachungszonen getrennt aufgestallt und zeitlich oder örtlich getrennt geschlachtet werden.
2 Wird Schweinepest in einem Schlachtbetrieb festgestellt, sind alle Schweine, die zusammen mit dem verseuchten Tier transportiert wurden, zu töten und zu entsorgen.
3 Im Schlachtbetrieb dürfen Schweine frühestens an dem auf die Reinigung und die Desinfektion folgenden Tag wieder zur Schlachtung angenommen werden.
4 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass Fleisch von Schweinen aus verseuchten Beständen, das in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche in den Bestand und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurde, soweit wie möglich ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] entsorgt wird.
5 Aus Schutz- und Überwachungszonen darf Fleisch von Schweinen nur mit Genehmigung des Kantonstierarztes verbracht werden; das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Kennzeichnung und Behandlung solchen Fleisches.
1 Bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest kann der Kantonstierarzt in Abweichung von Artikel 90 Absatz 2 gestatten, dass Tiere in einen anderen Bestand verbracht werden, wenn alle Tiere der empfänglichen Arten untersucht worden sind und kein Seuchenverdacht vorliegt.
2 Die Tiere müssen eindeutig gekennzeichnet werden, bevor sie den Bestand verlassen.
1 Bei Ausbruch der Klassischen Schweinepest dürfen Tiere der empfänglichen Arten die Stallungen zum Auslauf auf an den Stall angrenzenden Weiden oder Laufhöfen erst verlassen, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.
2 Artikel 90 Absatz 3 ist erst anwendbar, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.
3 In Abweichung von Artikel 92 Absatz 3 dürfen Schweine erst sieben Tage nach Anordnung der Überwachungszone in einen anderen Bestand oder zur Schlachtung verbracht werden. Sie müssen eindeutig gekennzeichnet werden, bevor sie den Bestand verlassen.
Die Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen können aufgehoben werden:
Abweichend von Artikel 94a kann die Wiederbesetzung wie folgt vorgenommen werden:[*]
1 Besteht ein Verdacht auf Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen, so trifft der Kantonstierarzt folgende Massnahmen:
2 Wird die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt, so:[*]
2bis In Initialsperr-, Kontroll- und Beobachtungsgebieten kann der Kantonstierarzt nach Absprache mit den übrigen zuständigen kantonalen Behörden vorübergehend:
bestimmte Waldgebiete oder andere Lebensräume von Wildschweinen, namentlich Uferzonen, die mit Schilfrohr bewachsen sind, bezeichnen:
2ter Unter der Voraussetzung, dass die Biosicherheit bestmöglich gewährleistet ist, dürfen in den Gebieten nach Absatz 2bis Buchstabe b wichtige, nicht aufschiebbare Arbeiten, insbesondere entsprechende Forstarbeiten, nach Absprache und Anweisung des Kantonstierarztes durchgeführt werden.[*]
3 Das BLV erlässt im Einvernehmen mit dem BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen.[*]
1 Die Aviäre Influenza ist eine Infektion von Vögeln, die durch Influenza-A-Viren verursacht wird. Als empfänglich gelten alle Vögel, insbesondere Hausgeflügel.
2 Sie gilt als hochpathogen, wenn sie verursacht wird durch:
3 Sie gilt als niedrigpathogen, wenn sie durch Influenza-A-Viren verursacht wird, die nicht hochpathogen sind.[*]
4 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
5 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über Massnahmen bei der Aviären Influenza.[*]
1 In Schutz- und Überwachungszonen dürfen Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.
2 In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt bewilligen, dass:
3 Hat der Kantonstierarzt Abweichungen nach Absatz 2 bewilligt, so sorgt er für:
4 Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier oder Tiere nach Absatz 2 verbracht worden sind, die Quarantäne nach Artikel 68.
5 Andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die als Gefährten im Haushalt gehalten werden und keinen Kontakt zu Vögeln anderer Bestände haben (Heimvögel), dürfen durch ihren Halter bis zu einer Anzahl von fünf Vögeln verstellt werden.
1 Fleisch und Fleischprodukte von Geflügel dürfen nicht aus der Schutzzone verbracht werden.
2 Konsumeier dürfen nicht in die Zonen oder aus den Zonen verbracht werden.[*]
3 Mist aus Beständen, die sich in Schutz- oder Überwachungszonen befinden, darf nur in der entsprechenden Zone ausgebracht werden. Für das Ausbringen von Mist in der Schutzzone braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.
4 Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 und 2 bewilligen.
1 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass:
2 Der Kantonstierarzt kann aufgrund epidemiologischer Abklärungen ein an die Überwachungszone angrenzendes Gebiet mit erhöhtem Risiko ausscheiden (Restriktionsgebiet) und die für die Schutz- und Überwachungszone geltenden Massnahmen darauf ausdehnen. Der Umfang des Restriktionsgebietes wird vom BLV nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt.
1 Der Kantonstierarzt verhängt über den verseuchten Bestand die einfache Sperre 2. Grades.
2 Eier aus dem verseuchten Bestand müssen unschädlich beseitigt werden. Der Kantonstierarzt kann bewilligen, dass Eier als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, wenn sie auf direktem Weg in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht und dort aufgeschlagen und erhitzt werden. Er informiert den Kantonschemiker über die Bewilligung.[*]
3 Der Kantonstierarzt ordnet in Abweichung von Artikel 88 keine Schutz- und Überwachungszonen an.
4 Er scheidet um den verseuchten Bestand ein Restriktionsgebiet aus und kann in diesem Gebiet Untersuchungen in weiteren Tierhaltungen und Massnahmen nach den Artikeln 89–92, 122bund 122c anordnen. Der Umfang des Restriktionsgebietes wird vom BLV nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt.
5 Der Kantonstierarzt kann in Absprache mit dem BLV Ausnahmen von der nach Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anzuordnenden Tötung der empfänglichen Tiere gewähren.[*]
1 Wird die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln festgestellt, so ordnet das BLV die notwendigen Untersuchungen an, um die Ausbreitung der Seuche festzustellen.
2 Es legt nach Anhören der Kantonstierärzte Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest. Der Kantonstierarzt bestimmt die genaue Abgrenzung der Kontroll- und Beobachtungsgebiete.
3 Der Kantonstierarzt ordnet innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete Folgendes an:
4 Er kann zusätzlich innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete:
5 Das BLV erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die hochpathogene Aviäre Influenza bei freilebenden Wildvögeln.
1 Als empfänglich für die Newcastle-Krankheit gelten alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie deren Bruteier.[*]
1bis Die Newcastle Krankheit liegt vor, wenn:
1ter Abweichend von Absatz 1bis Buchstabe b liegt die Newcastle Krankheit nicht vor, wenn bei Tauben Antikörper nachgewiesen werden.[*]
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über Massnahmen bei der Newcastle-Krankheit.[*]
1 Tritt die Newcastle-Krankheit bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf, so verbietet der Kantonstierarzt das Verbringen von Eiern, Transportgebinden und Verpackungen für Eier sowie das Ausbringen von Mist aus ansteckungsverdächtigen, verdächtigen und verseuchten Beständen.
2 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass die aus verseuchten Beständen stammenden Produkte wie Geflügelfleisch, Konsumeier sowie Bruteier und daraus geschlüpfte Küken, die in der Zeit zwischen der mutmasslichen Einschleppung der Seuche und der Verhängung der Sperrmassnahmen gewonnen wurden, ausfindig gemacht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP[*] entsorgt werden. Ebenfalls zu vernichten sind die Transportgebinde und Verpackungen für Eier des verseuchten Bestandes, sofern diese nicht fachgerecht gereinigt und desinfiziert werden können.
3 In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 kann der Kantonstierarzt die verschärfte Sperre über ansteckungsverdächtige Bestände nach Rücksprache mit demBLV frühestensnach 10 Tagen aufheben, wenn sowohl die klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere des Bestandes als auch die Blutserologie und der Virus-Genom-Nachweis einer Stichprobe von ansteckungsverdächtigen Tieren einen negativenBefundergeben haben.[*]
4 Die verschärfte Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion frühestens nach 21 Tagen aufgehoben.[*]
1 Tritt die Newcastle-Krankheit bei Hausgeflügel auf, so kann der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem BLV anordnen, dass Hausgeflügel, Tauben und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel in den Schutzzonen nur in geschlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden dürfen.
2 In Abweichung von den Artikeln 90 und 92 kann der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem BLV bewilligen, dass:
3 Hat der Kantonstierarzt Abweichungen nach Absatz 2 bewilligt, so sorgt er für:
4 Er verhängt über die Tierhaltungen, in die Bruteier oder Tiere nach Absatz 2 Buchstabe a verbracht worden sind, die Quarantäne nach Artikel 68.
5 Mist darf nicht aus den Schutz- und Überwachungszonen hinausgebracht werden. Für das Ausbringen in den Schutzzonen braucht es eine Bewilligung des amtlichen Tierarztes.
1 Tritt die Newcastle-Krankheit bei Tauben auf, so finden die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen keine Anwendung.
2 In Abweichung von Artikel 81 ist die Impfung von Tauben mit einem Totimpfstoff erlaubt.[*]
3 Brieftauben, die an Veranstaltungen wie Märkten oder Wettflügen teilnehmen, müssen mit einem Impfstoff nach Absatz 2 geimpft worden sein. Dabei muss ein tierärztliches Zeugnis mit Angabe der Fussringnummer bestätigen, dass die Brieftauben mindestens drei Wochen und längstens sieben Monate vor der Veranstaltung geimpft worden sind.
4 Der Kantonstierarzt kann in Absprache mit dem BLV Ausnahmen von der nach Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b anzuordnenden Tötung der Tauben gewähren.
Tritt die Newcastle-Krankheit bei anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln als Hausgeflügel und Tauben auf, so finden die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen keine Anwendung.
1 Als empfänglich für die Rinderpest gelten alle Paarhufer.
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
1 Als empfänglich für die Pest der kleinen Wiederkäuer gelten Schafe, Ziegen, Kameliden und Hirschartige.
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
1 Als empfänglich für das Rifttalfieber gelten Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen, Unpaarhufer und Rüsseltiere.
2 Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.
3 Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 20 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 50 km.
1 Als empfänglich für die Schaf- und Ziegenpocken gelten Schafe und Ziegen.
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Das BLV kann in Abweichung von den Artikeln 90 und 92 für den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in den Schutz- und Überwachungszonen je nach Seuchenlage zusätzliche Einschränkungen verfügen oder Erleichterungen gewähren.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die auszurottenden Seuchen mit Ausnahme der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose, der Viralen hämorrhagischen Septikämie und der Infektiösen Anämie der Salmonidae (Art. 280–284).
1 Der Tierhalter meldet jeden Abort von Tieren der Rindergattung, die drei Monate oder mehr trächtig waren, sowie jedes Verwerfen von Tieren der Schaf‑, Ziegen‑, und Schweinegattung einem Tierarzt.[*]
2 Der Tierarzt muss eine Untersuchung durchführen, wenn sich ein Abort in einer Tierhaltung eines Viehhändlers oder während der Sömmerung ereignet hat oder wenn in einem Klauentierbestand mehr als ein Tier innert vier Monaten verworfen hat.[*]
3 Die Untersuchung umfasst:
4 Der Tierarzt veranlasst die Untersuchung von Nachgeburten und abortierten Föten. Von Muttertieren, die verworfen haben, sind dem Laboratorium zusätzlich Blutproben einzusenden.[*]
5 Der Kantonstierarzt ordnet von Fall zu Fall weitere Untersuchungen an.
1 Der Kantonstierarzt prüft nach Abschluss der Massnahmen, die zur Bekämpfung eines Seuchenausbruchs angeordnet worden sind, die Wirksamkeit der durchgeführten Massnahmen mittels Nachuntersuchung.
2 Er bestimmt die für die Nachuntersuchung erforderliche Auswahl von Beständen oder Tieren nach Rücksprache mit dem BLV.
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 TSG werden bei allen in diesem Kapitel aufgeführten Seuchen entschädigt.
1 Milzbrand liegt vor, wenn Bacillus anthracis nachgewiesen wurde. Zur Untersuchung ist das in eine Spritze aufgezogene Blut einzusenden.
2 Die Inkubationszeit beträgt 15 Tage.
Der Kantonstierarzt meldet jeden Milzbrandfall dem Kantonsarzt.
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Milzbrand im verseuchten Bestand folgende Massnahmen an:
2 Er kann in gefährdeten Beständen Impfungen oder Behandlungen anordnen.
3 Er hebt die Sperre nach Absatz 1 frühestens 15 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit der Schweine.
2 Wird die Aujeszkysche Krankheit bei anderen Haustieren festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt in den gefährdeten Schweinebeständen eine epidemiologische Abklärung an.
1 Die Aujeszkysche Krankheit liegt vor, wenn Antikörper gegen Herpesvirus suis Typ I oder der Erreger nachgewiesen wurden.
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei von Aujeszkyscher Krankheit. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.
Die Untersuchungslaboratorien melden dem Kantonstierarzt die Feststellung von Aujeszkyscher Krankheit bei allen Tieren.
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Aujeszkysche Krankheit ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl Tiere einen negativen Befund ergeben hat.
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Aujeszkyscher Krankheit im verseuchten Schweinebestand folgende Massnahmen an:
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
Das Fleisch von Tieren aus gesperrten Beständen ist nach den Weisungen des BLV zu verwerten.
1 Das BLV bestimmt für die Diagnose der Tollwut eine nationale Tollwutzentrale.
2 Die Inkubationszeit beträgt 120 Tage.[*]
Alle Viehbestände gelten als amtlich anerkannt tollwutfrei.
1 Jede Person, die ein Wildtier oder ein herrenloses Haustier beobachtet, das sich tollwutverdächtig verhält, ist verpflichtet, dies dem nächsten Polizeiposten, der Jagdpolizei oder einem Tierarzt zu melden.
2 Tierhalter müssen einem Tierarzt Haustiere melden, die sich tollwutverdächtig verhalten sowie solche, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind.
3 Der Kantonstierarzt meldet dem Kantonsarzt jeden Tollwutfall und jene Verdachtsfälle, bei denen Personen gefährdet sein könnten.
4 Die Tollwutzentrale meldet jeden Tollwutfall unverzüglich dem Einsender und dem zuständigen Kantonstierarzt.
1 Tierhalter müssen tollwutverdächtige Tiere bis zur tierärztlichen Untersuchung absondern.
2 Der Kantonstierarzt bestimmt, ob:
3 Tollwutverdächtige Wildtiere sind von der Polizei oder Jagdpolizei sofort zu töten. Auch seuchenpolizeiliche Organe, Jagdberechtigte und gefährdete Privatpersonen dürfen solche Tiere töten.
Haustiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind:
1 Offensichtlich an Tollwut erkrankte Haustiere müssen sofort getötet werden.
2 Wird Tollwut festgestellt, bestimmt der Kantonstierarzt ein den Umständen des Falles und den topographischen Verhältnissen angemessenes Sperrgebiet. Er verfügt zudem:
1 Für das Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
2 Das Sperrgebiet wird frühestens 180 Tage und spätestens ein Jahr nach dem letzten Tollwutfall im Sperrgebiet und in den angrenzenden Gebieten aufgehoben.
1 Der Kantonstierarzt kann nötigenfalls anordnen, dass im Sperrgebiet die Katzen und weitere Haustiere gegen Tollwut geimpft werden.
2 Er sorgt bei Ausbruch der Tollwut für die Information der Bevölkerung. Hierzu sind im Sperrgebiet insbesondere Plakate mit Angaben der wichtigsten Krankheitsmerkmale, Verhaltensmassregeln und Auszügen aus den einschlägigen Vorschriften anzubringen.
3 Die Kantone sorgen unter Ausschöpfung der in der Jagdgesetzgebung vorgesehenen Kompetenzen für die Verminderung des Fuchsbestandes.
1 Impfungen von Haustieren sind vom Tierarzt im Impfausweis zu bestätigen. Bei Hunden muss die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung im Impfausweis eingetragen sein. Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Impfungen.[*]
2 Für Wildtiere gelten folgende Bestimmungen:
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Rinder bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.[*]
2 Wird die Seuche bei anderen Tierarten festgestellt, ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen an, die zur Bekämpfung der Brucellose der Rinder erforderlich sind.
Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.
Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.
1 …[*]
2 Der Kantonstierarzt meldet jeden Fall von Brucellose der Rinder dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose der Rinder ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand an:
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn zwei blutserologische Untersuchungen aller Tiere, die älter sind als zwölf Monate, einen negativen Befund ergeben haben. Die zweite Untersuchung hat 40 bis 60 Tage nach der ersten zu erfolgen.
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Rinderbrucellose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
3 Die erste blut- und milchserologische Untersuchung nach Absatz 2 Buchstabe b darf frühestens 90 Tage nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres erfolgen.[*]
1 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen informiert wird.
2 Die Schlachtung muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.
3 Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des Kantonstierarztes.
Nach Aufhebung der Sperre müssen alle Nachgeburten und abortierten Föten während der Dauer eines Jahres bakteriologisch untersucht werden.
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Tuberkulose bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge von Infektionen mit Mycobacterium bovis,M. caprae und M. tuberculosis.
2 Wird die Seuche bei anderen Paarhufern festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt alle Massnahmen an, die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich sind.
Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.
Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt tuberkulosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.
1 Der Kantonstierarzt meldet jeden Tuberkulosefall in einem Milchviehbestand dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.
2 Wird Tuberkulose bei anderen Tierarten festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Tuberkulose ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Tuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
2 Die Sperre wird aufgehoben, wenn die zweimalige Untersuchung aller Rinder, die älter sind als sechs Wochen, ausschliesslich negative Befunde ergeben hat. Die erste Untersuchung darf frühestens 180 Tage nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite Untersuchung frühestens 180 Tage nach der ersten erfolgen.[*]
1 Die Ausmerzung verseuchter und verdächtiger Tiere muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.[*]
2 Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des zuständigen Kantonstierarztes.
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren trifft der Kantonstierarzt die folgenden Massnahmen:
2 Wird die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren festgestellt, so legt der Kantons-tierarzt nach Anhören des BLV Kontroll- und Beobachtungsgebiete fest. In diesen trifft er die folgenden Massnahmen:
3 Er kann in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten regional eine Erhöhung der Abschüsse oder eine Einschränkung oder ein Verbot der Jagd auf Wildtiere anordnen.
4 Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und Absatz 3 nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde.
5 Das BLV koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone. Es erlässt nach Anhören des BAFU Vorschriften technischer Art über Massnahmen gegen die Tuberkulose bei freilebenden Wildtieren.
1 Enzootische Leukose der Rinder (EBL) liegt vor, wenn die blutserologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat.[*]
1bis Als empfänglich für die EBL gelten Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons.[*]
2 Die Inkubationszeit beträgt 120 Tage.[*]
3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben.[*]
Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt EBL-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.
1 Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier der Rindergattung, ein Büffel oder ein Bison an EBL erkrankt ist, so ordnet er eine serologische, und wenn diese nicht durchgeführt werden kann, eine histologische Untersuchung an.[*]
2 Der Kantonstierarzt verhängt über den verdächtigen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachtes die einfache Sperre 1. Grades.
3 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:
4 Bei Ansteckungsverdacht ordnet der Kantonstierarzt im betroffenen Bestand an:
5 Die Absonderung des ansteckungsverdächtigen Tieres wird aufgehoben, nachdem es zweimal, im Abstand von mindestens 120 Tagen, serologisch untersucht worden ist und die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.[*]
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EBL die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
3 Die erste Probe für die serologischen Untersuchungen darf frühestens 120 Tage nach der Entfernung des letzten verseuchten Tiers aus dem Bestand erhoben werden.[*]
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen bovinen Rhinotracheitis / Infektiösen pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons infolge des Nachweises von bovinem Herpesvirus Typ I oder eines positiven Befunds in der blutserologischen Untersuchung.
2 Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.
3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben.[*]
1 Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt IBR/IPV-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.[*]
2 Zuchtstiere, die älter sind als 24 Monate, werden durch eine jährliche blutserologische Untersuchung überwacht.[*]
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf IBR/IPV ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an:
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IBR/IPV die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem die blutserologische Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat. Die Proben dürfen frühestens 30 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erhoben werden.
3 Wird die Seuche bei Kameliden oder Hirschen festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt alle Massnahmen an, die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich sind.[*]
Samen von Stieren, die serologisch positiv sind oder waren, darf nicht für die künstliche Besamung verwendet werden. Das BLV kann nach Absprache mit den Kantonstierärzten die Verwendung von Samen, der vor dem mutmasslichen Zeitpunkt der Ansteckung gewonnen wurde, bewilligen.
1 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Bekämpfung des Virus der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons.[*]
2 BVD liegt vor, wenn die virologische Untersuchung mit einem vom BLV genehmigten Verfahren einen positiven Befund ergeben hat.
3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.
1 Alle Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt BVD-frei. Bei Ansteckungsverdacht und im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung aller Sperren suspendiert beziehungsweise entzogen.[*]
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Überwachung der Tierbestände. Es kann darin vorschreiben, dass die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.[*]
1 Ansteckungsverdacht auf BVD liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise auf eine mögliche Ansteckung von Tieren eines Bestandes mit dem BVD-Virus vorliegen, auch wenn die Ansteckungsquelle labordiagnostisch nicht mehr nachgewiesen werden kann.
2 Besteht ein Ansteckungsverdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Tiere an, die möglicherweise mit dem BVD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.[*]
3 Die Verbringungssperre für ein Tier wird aufgehoben, sobald:
4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 2 bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.[*]
1 Verdacht auf BVD liegt vor, wenn:
2 Der Kantonstierarzt ordnet im Verdachtsfall über alle Bestände der betroffenen Tierhaltung an:[*]
3 Der Kantonstierarzt kann die Massnahmen nach Absatz 2 auf andere Bestände ausdehnen, wenn epidemiologische Hinweise darauf vorliegen, dass die Ansteckungsquelle ausserhalb der betroffenen Tierhaltung liegt.[*]
4 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die virologische Untersuchung bei allen untersuchten Tieren einen negativen Befund ergeben hat.
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BVD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an:
2 Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt wurden, die epidemiologischen Abklärungen abgeschlossen sind und eine Viruszirkulation im Bestand labordiagnostisch ausgeschlossen wurde.
3 Er ordnet an, dass während 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres des Bestandes:
4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe a bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.
Auf Viehmärkten und Viehausstellungen dürfen nur Tiere aufgeführt werden, die mindestens seit 30 Tagen ausschliesslich in amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen gestanden sind.
Impfungen gegen BVD sind verboten.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, unter Vorbehalt von Artikel 181, für die Bekämpfung der Transmissiblen spongiformen Enzephalopatien (TSE) von Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung.
1 Eine TSE liegt vor, wenn klassisch oder atypisch verändertes Prion-Protein nachgewiesen und der Befund vom Referenzlaboratorium bestätigt wurde.[*]
2 Probenahmen an geschlachteten Tieren müssen unter der direkten Aufsicht des amtlichen Tierarztes durchgeführt und aufgezeichnet werden.
3 Die Proben dürfen nur in Laboratorien untersucht werden, die vom BLV anerkannt sind. Die Untersuchungsverfahren müssen vom BLV genehmigt sein.[*]
4 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme, die Behandlung der Schlachttierkörper und die weiteren Untersuchungen.[*]
1 Das BLV legt nach Anhörung der Kantone ein Programm zur Überwachung der Rinder‑, Schaf- und Ziegenbestände fest.
2 Es erstellt nach Anhören der Kantonstierärzte einen Notfallplan für den Fall, dass eine TSE auftritt, die in dieser Verordnung nicht geregelt ist.[*]
Das BLV unterstützt die Erforschung der epidemiologischen Zusammenhänge von neuropathologischen Veränderungen bei Tieren und Menschen, die auf spongiforme Enzephalopathien hinweisen.
Tiere der Rindergattung ab einem nachweislichen oder vermuteten Alter von 48 Monaten sind auf verändertes Prion-Protein zu untersuchen, wenn sie:
1 Klinischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern:[*]
2 Labordiagnostischer Verdacht auf BSE liegt vor, wenn bei Rindern, bei denen kein klinischer Verdacht vorliegt, verändertes Prion-Protein nachgewiesen wurde.[*]
1 Besteht ein klinischer Verdacht auf BSE, muss der Tierhalter einen Tierarzt beiziehen.
2 Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten.
3 Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf BSE, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:[*]
4 Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Verdachtsfall nach Artikel 179a Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nicht geschlachtet werden.[*]
5 Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von BSE an, dass:
alle Tiere der Rindergattung klinisch untersucht werden, die aus einem Bestand sind, in welchem:
2 Der Kantonstierarzt bescheinigt dem Tierhalter den Abschluss der Massnahmen nach Absatz 1 und teilt ihm das Untersuchungsergebnis der Proben mit.
1 Als spezifiziertes Risikomaterial gelten der Schädel ohne Unterkiefer, das Hirn, die Augen und das Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern.[*]
1bis Bei Rindern, die aus Staaten stammen, die über ein kontrolliertes oder über ein unbestimmtes BSE-Risiko nach der Entscheidung 2007/453/EG[*] verfügen, gelten zusätzlich als spezifiziertes Risikomaterial:
2 Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1 nach Artikel 22 VTNP[*] zu entsorgen.[*]
3 Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.
4 Das BLV kann Ausnahmen von den Absätzen 1–3 gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt.
5 Das mechanische Entbeinen von Rinderknochen zur Herstellung von Separatorenfleisch ist verboten.
6 Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich.
1 Klinischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen und Ziegen chronischer Juckreiz, zentralnervöse Störungen oder andere für die Traberkrankheit typische Krankheitsmerkmale auftreten.
2 Labordiagnostischer Verdacht auf Traberkrankheit liegt vor, wenn bei Schafen oder bei Ziegen, bei denen kein klinischer Verdacht vorliegt, verändertes Prion-Protein nachgewiesen wurde.
1 Besteht ein klinischer Verdacht auf Traberkrankheit, muss der Tierhalter einen Tierarzt beiziehen.
2 Der Tierhalter darf das verdächtige Tier weder töten noch schlachten.
3 Der Kantonstierarzt ordnet bei Verdacht auf Traberkrankheit die einfache Sperre 1. Grades über den Bestand an.
4 Bestätigt die klinische Untersuchung den Verdacht auf die Traberkrankheit, so ordnet der Kantonstierarzt an, dass:[*]
5 Tritt bei einem Schlachttier auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb ein Verdachtsfall nach Artikel 180 Absatz 1 ein, so muss dies unverzüglich der Fleischkontrolle gemeldet werden. Das Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es der Kantonstierarzt erlaubt.[*]
6 Wird verändertes Prion-Protein labordiagnostisch nachgewiesen, so muss das Probematerial zur Bestätigung des Befundes umgehend an das Referenzlaboratorium weitergeleitet werden.
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Traberkrankheit im Bestand, in dem das verseuchte Tier gehalten wurde, oder in den Beständen, die nach Absprache mit dem BLV epidemiologisch abgeklärt wurden und sich als verseucht herausstellten, an:
2 Die Sperre wird zwei Jahre nach der Tötung der Tiere sowie der Reinigung und Desinfektion der Stallungen aufgehoben.
3 Werden die in Absatz 1 Buchstabe f erwähnten Tiere einer Genotypisierung unterzogen, müssen diejenigen Tiere, die mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, nicht getötet oder geschlachtet werden. Sobald der Bestand nur noch aus Tieren besteht, die mindestens ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel aufweisen, wird die einfache Sperre 1. Grades aufgehoben.
4 Werden Tiere geschlachtet, die jünger sind als zwei Monate (Abs. 1 Bst. f), so müssen deren Kopf und Organe des Bauchraumes nach Artikel 22 Absatz 1 VTNP[*] entsorgt werden.[*]
5 Nach Absprache mit dem BLV kann der Kantonstierarzt ausnahmsweise bei seltenen Rassen auf die Tötung des Bestandes (Abs. 1 Bst. f) verzichten. In diesem Fall ist der Bestand während der Dauer der Sperre zweimal jährlich amtstierärztlich zu untersuchen. Die Sperre wird aufgehoben, wenn nach zwei Jahren kein weiterer Fall von Traberkrankheit aufgetreten ist. Werden während der Sperre Tiere zur Tötung abgegeben, so sind deren Köpfe einschliesslich der Tonsillen im Referenzlaboratorium zu untersuchen.
1 Als spezifiziertes Risikomaterial gilt folgendes Material von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat:
2 Das spezifizierte Risikomaterial ist direkt nach dem Schlachten als tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1 zu entsorgen (Art. 22 VTNP[*]).[*] Das Rückenmark kann auch erst nach dem Zerlegen entsorgt werden, wenn es von ungespaltenen Schlachttierkörpern stammt, deren Wirbelsäule einschliesslich Rückenmark ungeöffnet wie spezifiziertes Risikomaterial entsorgt wird.
3 Die Hirnbasis darf nach dem Betäuben nicht zerstört werden.
4 Das BLV kann Ausnahmen von den Absätzen 1–3 gestatten, sofern die Schlachttierkörper oder Teile davon aus Ländern stammen, in denen BSE nachweisbar nicht vorkommt.
5 Das mechanische Entbeinen von Schaf- und Ziegenknochen zur Herstellung von Separatorenfleisch ist verboten.
6 Die Fleischkontrolle und die Lebensmittelkontrolle überwachen die Durchführung der Massnahmen je in ihrem Zuständigkeitsbereich.
1 Werden bei anderen Tierarten spongiforme Enzephalopathien festgestellt, so ist dies dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.
2 Der Kantonstierarzt ordnet an, dass allenfalls noch vorhandene Teile des Tierkörpers verbrannt werden.
3 Er meldet dem BLV unverzüglich jeden Fall von spongiformer Enzephalopathie bei anderen Tierarten.
Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei vom Porcinen reproduktiven und respiratorischen Syndrom (PRRS). Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.
1 Verdacht auf PRRS liegt vor, wenn:
2 Ein Verdacht nach Absatz 1 Buchstabe f liegt nicht vor, wenn für eine künstliche Besamung, eine Übertragung von Eizellen oder einen Embryotransfer tiefgefrorene importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet werden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
3 Absatz 2 Buchstaben a, b und d gilt sinngemäss für frischen Samen, sofern dieser aus einem Herkunftsland stammt, das anerkannt frei von PRRS ist.
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf PRRS ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand die einfache Sperre 1. Grades an.
2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:
3 Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl (Abs. 2 Bst. b, c und f) erfolgt nach Rücksprache mit dem BLV aufgrund der Bestandesdaten.[*]
3bis Die Untersuchungen nach Absatz 2 Buchstabe f dürfen frühestens 21 Tage nach der künstlichen Besamung oder dem Embryotransfer durchgeführt werden.[*]
4 Der Kantonstierarzt hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der Tiere nach Absatz 2 einen negativen Befund ergeben hat.
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von PRRS die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.
2 Ausserdem ordnet er an, dass:
3 Er kann anordnen, dass alle Tiere des verseuchten Bestandes ausgemerzt werden.
4 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
5 Die Untersuchung nach Absatz 4 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erfolgen.
6 Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl für die Nachuntersuchung erfolgt nach Rücksprache mit dem BLV aufgrund der Bestandesdaten.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Campylobacter fetus ssp. veneralis und Tritrichomonas foetus verursachten Deckinfektionen der Rinder.
Stiere, die zur künstlichen Besamung eingesetzt werden, sind nach den Vorschriften des BLV zu untersuchen (Art. 51 Abs. 1 Bst. e).
Der Kantonstierarzt ordnet die Absonderung von verdächtigen und ansteckungsverdächtigen Tieren an.
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung einer Deckinfektion die einfache Sperre 1. Grades über alle deckfähigen Tiere des verseuchten Bestandes. Ausserdem ordnet er im verseuchten Bestand an, dass:[*]
2 Er hebt die Sperre auf:
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Besnoitiose bei Rindern.
2 Besnoitiose liegt vor, wenn:
3 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.
Rinder, die aus Gebieten importiert werden, in denen Besnoitiose endemisch vorkommt, müssen serologisch auf Besnoitiose untersucht werden.
1 Bei Verdacht auf Besnoitiose ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung aller Rinder im betroffenen Bestand einen negativen Befund ergeben hat.
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Besnoitiose die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.
2 Ausserdem ordnet er an, dass:
3 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
4 Die Untersuchung nach Absatz 3 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten oder verdächtigen Tieres erfolgen.
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schafe und Ziegen infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.
2 Die Inkubationszeit beträgt 180 Tage.
1 Alle Schaf- und Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
2 Der Kantonstierarzt ordnet eine Untersuchung der Schaf- und Ziegenbestände an, die im Verdacht stehen, Brucellose beim Menschen verursacht zu haben.
1 Die Untersuchungslaboratorien melden positive Befunde bei allen Tierarten unverzüglich dem Kantonstierarzt.
2 Der Kantonstierarzt meldet jeden Fall von Brucellose der Schafe und Ziegen dem Kantonsarzt und, falls milchproduzierende Bestände betroffen sind, dem Kantonschemiker.
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand an:
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische oder die allergische Untersuchung aller Tiere, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben hat.
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schafe und Ziegen die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
1 Der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen informiert wird.
2 Die Schlachtung der Tiere aus einem verseuchten Bestand muss unter tierärztlicher Aufsicht vorgenommen werden.
3 Der amtliche Tierarzt erstellt einen Sektionsbericht zuhanden des Kantonstierarztes.
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Agalaktie bei Milchschafen und Ziegen.
2 …[*]
3 Die Inkubationszeit beträgt 30 Tage.
In Gebieten, in denen die Infektiöse Agalaktie endemisch vorkommt, ordnet der Kantonstierarzt die periodische Überwachung der Bestände mittels serologischer Untersuchungen an.
Bei Verdacht auf Infektiöse Agalaktie ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand an.
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Infektiöser Agalaktie die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Beschälseuche und der Infektiösen Anämie bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei den Kreuzungen zwischen diesen.[*]
2 Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der Pferdeseuchen. Es berücksichtigt dabei die von der Weltorganisation für Tiergesundheit anerkannten Untersuchungsmethoden.
1 Liegt ein Verdacht vor, ordnet der Kantonstierarzt bis zu dessen Widerlegung die einfache Sperre 1. Grades über den seuchen- oder ansteckungsverdächtigen Bestand an.
2 Im Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an:
2bis Bei Feststellung von Infektiöser Anämie ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich die Ausdehnung der einfachen Sperre 1. Grades auf alle Equidenhaltungen im Umkreis von mindestens einem Kilometer um den verseuchten Bestand an.[*]
3 …[*]
4 Die Sperre wird aufgehoben, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass sie frei von Seuchenerregern sind.
5 Bei Infektiöser Anämie wird die Sperre aufgehoben, wenn:
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Schweine infolge von Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis.
2 Die Inkubationszeit beträgt 90 Tage.
Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt brucellosefrei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
1 Die Untersuchungslaboratorien melden positive Befunde von Brucella suis bei allen Tierarten dem Kantonstierarzt.
2 Der Kantonstierarzt meldet die positiven Befunde dem Kantonsarzt.
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Brucellose der Schweine ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schweine die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
Dieses Kapitel erfasst die zu bekämpfenden Seuchen mit Ausnahme der Krebspest und der Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Leptospirosen bei Rindern und Schweinen.
1 Jeder Tierarzt ist verpflichtet, Verdacht auf Leptospirose abzuklären.
2 Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde (Ausnahme: Serovar hardjö) dem Kantonstierarzt.
3 Die übrigen Bestimmungen der Artikel 61–64 finden keine Anwendung.
4 Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Leptospirose dem Kantonsarzt.
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei der Feststellung von Leptospirose im verseuchten Bestand an:
2 Er sorgt dafür, dass das Personal, welches mit der Schlachtung von Tieren aus verseuchten Beständen betraut ist, über die Ansteckungsgefahr für den Menschen orientiert wird.
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b TSG werden nicht entschädigt.
1 Caprine Arthritis-Enzephalitis (CAE) liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde.[*]
2 Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der CAE.
3 Die Inkubationszeit beträgt zwei Jahre.
1 Alle Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt CAE-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
2 …[*]
1 Verdacht auf CAE liegt vor, wenn klinische Symptome darauf hinweisen. Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt an:
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung der verdächtigen Tiere einen negativen Befund ergeben hat.
3 Ansteckungsverdacht auf CAE liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise dafür vorliegen. Besteht ein solcher Verdacht, so ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.
4 Der Ansteckungsverdacht gilt als widerlegt, wenn:[*]
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von CAE die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
3 Sechs und zwölf Monate nach Aufhebung der Sperre sind alle Tiere des Bestandes serologisch auf CAE nachzuuntersuchen.
Die Kantone können den Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der Bestände heranziehen.
Salmonellose liegt vor, wenn Tiere an einer Infektion mit Salmonellen nachweislich erkrankt sind.
1 Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Salmonellose bei Kühen, Ziegen oder Milchschafen dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker.
2 Der Halter von Kühen, Ziegen oder Milchschafen muss seinem Tierarzt melden, wenn festgestellt wird, dass er oder das Personal, das den Tierbestand betreut, Salmonellen ausscheidet.
1 Wird bei Klauentieren Salmonellose festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt die Absonderung der Tiere an, die Salmonellen ausscheiden. Ist eine Absonderung nicht möglich, verhängt er die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
2 Der Tierhalter darf nur klinisch gesunde Tiere zur Schlachtung abgeben. Er benötigt hierzu die Bewilligung des amtlichen Tierarztes. Dieser bringt auf dem Begleitdokument den Vermerk «Salmonellose, zur direkten Schlachtung in …» an.[*]
3 Erkranken andere Tiere als Klauentiere an Salmonellose, so müssen Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 getroffen werden, soweit sie geeignet sind, eine Gefährdung des Menschen oder eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.
4 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn die Tiere, welche Salmonellen ausscheiden, geheilt, geschlachtet oder getötet worden sind. Als geheilt sind zu betrachten:
Die Halter von Klauentieren und Geflügel treffen hygienische Massnahmen zur Verhinderung von Salmonelleninfektionen. Sie sorgen insbesondere für die Reinigung und Desinfektion der Stallungen und Geräte vor jeder Wiederbesetzung sowie für die Bekämpfung von Schädlingen.
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts und des nachfolgenden 5a. Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen.
2 Wird die Moderhinke bei anderen Wiederkäuern, die als Haustiere gehalten werden, festgestellt, so kann der Kantonstierarzt bei diesen die Massnahmen zur Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen anordnen, sofern dies für die Verhinderung der Erkrankung von Schafen erforderlich ist.
1 Moderhinke liegt vor, wenn in einer Tierhaltung virulente Stämme des Erregers Dichelobacternodosus nachgewiesen werden.
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Moderhinke ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über die betroffene Schafhaltung an.
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Moderhinke die einfache Sperre
1. Grades über die verseuchte Schafhaltung und deren umgehende Sanierung an.
2 Er hebt die Sperre auf, sobald die Untersuchung nach Abschluss der Sanierung einen negativen Befund ergeben hat.
Die Kantone können Gesundheitsdienste, die im Bereich Kleinwiederkäuer tätig sind, zur Mitwirkung bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der Bestände heranziehen.
Tierverluste wegen Moderhinke werden nicht entschädigt.
1 Zur Bekämpfung der Moderhinke wird ein nationales Bekämpfungsprogramm durchgeführt, bei dem jährlich alle Schafhaltungen in der Schweiz kontrolliert und die Tiere mittels Probenahme untersucht werden.
2 Das Programm beginnt am 1. Oktober 2024 und dauert höchstens fünf Jahre. Die Untersuchungen finden jeweils zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März (Untersuchungsperiode) statt.
3 Durch das Bekämpfungsprogramm soll die Anzahl der Schafhaltungen, in denen Moderhinke festgestellt wird, auf unter ein Prozent gesenkt werden.
4 Die Kantone sorgen für die fristgerechte Umsetzung des Bekämpfungsprogramms.
5 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung des Bekämpfungsprogramms.
1 Die anrechenbaren Kosten für das Bekämpfungsprogramm bestehen aus den Kosten für:
2 Die Kosten für weitere Nachuntersuchungen gehen zu Lasten der Schafhalter.
3 Die Erbringer der Leistungen nach Absatz 1 erhalten folgende Entschädigungen:
1 Von den Schafhaltern wird eine Abgabe erhoben. Mit der Abgabe wird ein Teil der Kosten der Laboruntersuchungen und das Inkasso der Abgabe finanziert.
2 Die Abgabe beträgt 30 Franken pro Sammelprobe von bis zu 10 Tieren, maximal aber 90 Franken pro Schafherde.
3 Sie wird jeweils vor der Untersuchungsperiode in Rechnung gestellt und nach dem Schafbestand des Vorjahres gemäss den Daten der Tierverkehrsdatenbank berechnet. Massgebend ist die Anzahl Tiertage.
4 Das BLV beauftragt einen Dritten mit dem Inkasso der Abgabe.
1 Der beauftragte Dritte zahlt einem Laboratorium die Entschädigung aus, sobald es das Resultat der Grunduntersuchung oder der ersten Nachuntersuchung in das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen (ARES) nach der Verordnung vom 27. April 2022[*] über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette eingegeben hat.[*]
2 Er stellt den Teil der Kosten für die Untersuchung der Probe, der nicht durch die Abgabe der Schafhalter gedeckt wird, dem Kanton in Rechnung, der den Auftrag dazu erteilt hat.
3 Resultiert nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms ein Überschuss aus den Abgaben der Schafhalter, so wird dieser an die Kantone überwiesen. Die Rückerstattung berechnet sich nach der Anzahl Schafe eines Kantons am 1. Januar des Jahres der Rückerstattung.
1 Die Proben in den Schafhaltungen müssen durch Tierärzte oder durch Personen unter tierärztlicher Aufsicht genommen werden.
2 Alle Personen, welche die Probenahme durchführen, müssen einen Kurs besuchen, in dem ihnen Kenntnisse über die Bekämpfung der Moderhinke und über eine korrekte Probenahme vermittelt werden. Der Kurs wird vom BLV organisiert und dezentral durchgeführt.
3 Die Tierärzte geben die Daten zu den Probenahmen in ASAN ein.
4 Die Laboratorien, die mit der Untersuchung der Proben beauftragt werden, geben die Resultate spätestens innert einer Woche seit Erhalt der Probe in das ARES ein.[*]
1 In der Untersuchungsperiode dürfen Schafe nur in eine andere Schafhaltung verbracht oder mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten werden sowie an Viehmärkten, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen teilnehmen, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, deren letzte amtliche Kontrolle ein negatives Untersuchungsresultat ergeben hat. Der Kantonstierarzt kann unter Auflagen Ausnahmen bewilligen.
2 In der ersten Untersuchungsperiode dürfen Schafe auch dann an Viehmärkten, Viehausstellungen und anderen Veranstaltungen teilnehmen und mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten werden, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, für die noch kein Untersuchungsresultat vorliegt. Sie dürfen aus einer solchen Schafhaltung in eine andere Schafhaltung verbracht werden, sofern auch für den Bestimmungsbetrieb noch kein Untersuchungsresultat vorliegt.
3 Schafe, die in der ersten Untersuchungsperiode an Viehmärkten, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen teilgenommen haben oder mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten wurden, dürfen nur in Schafhaltungen verbracht werden, für die noch kein Untersuchungsresultat vorliegt.
4 Liegt am Ende der ersten Untersuchungsperiode für eine Schafhaltung kein Untersuchungsresultat vor, so ordnet der Kantonstierarzt bis zum Vorliegen eines Resultats die einfache Sperre 1. Grades über die betreffende Schafhaltung an.
Die Impfung gegen die Moderhinke ist ab dem 1. Juni 2024 bis zum Abschluss des Bekämpfungsprogramms verboten.
1 Bei einem positiven Untersuchungsresultat ordnet der Kantonstierarzt die Massnahmen im Seuchenfall nach Artikel 228cAbsatz 1 an. Die Aufhebung der Massnahmen richtet sich nach Artikel 228c Absatz 2.
2 Sind in einer Schafhaltung ein oder mehrere Tiere offensichtlich an Moderhinke erkrankt, so kann der Kantonstierarzt mit Einverständnis des Tierhalters auf eine Probenahme und Untersuchung verzichten und direkt die Massnahmen im Seuchenfall nach Artikel 228c Absatz 1 anordnen.
3 Er kann in Fällen nach Absatz 1 oder 2 unter risikovermindernden Auflagen bewilligen, dass Tiere aus einer gesperrten Schafhaltung in eine andere Schafhaltung verbracht werden oder an einem Viehmarkt, einer Ausstellung oder einer anderen Veranstaltung teilnehmen.
Der Kantonstierarzt kann bei Tierhaltern, die seinen Anordnungen keine Folge leisten, auf deren Kosten die notwendigen Handlungen für die Probenahme und die Sanierung vornehmen. Er kann die Schlachtung von Tieren anordnen, sofern dies aus tierseuchen- oder tierschutzrechtlichen Gründen angezeigt ist.
1 Das BLV evaluiert das Bekämpfungsprogramm laufend, insbesondere in Bezug auf die Zielvorgabe nach Artikel 229 Absatz 3.
2 Es entscheidet nach Absprache mit den Kantonen über das weitere Vorgehen während und nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Befalls von Rindern mit Larven der grossen Dasselfliege (Hypoderma bovis) oder der kleinen Dasselfliege (Hypoderma lineatum).
1 Der Kantonstierarzt ordnet die Behandlung der befallenen Tiere an.
2 In Gebieten, wo die Krankheit endemisch ist, ordnet der Kantonstierarzt die vorbeugende Behandlung aller Rinderbestände an.
3 Das BLV koordiniert die Bekämpfungsmassnahmen der Kantone.
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und c TSG werden nicht entschädigt.
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Brucellose der Widder infolge von Infektionen mit Brucella ovis.
2 Brucellose der Widder liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder im Untersuchungsmaterial Brucella ovis nachgewiesen wurde.
1 Das Untersuchungslaboratorium meldet serologisch oder bakteriologisch positive Befunde dem Kantonstierarzt.
1bis Ziegenböcke, die gemeinsam mit Widdern gehalten werden, müssen bei einem serologisch oder bakteriologisch positiven Befund eines Widders aus demselben Bestand, getestet werden.[*]
2 Die übrigen Vorschriften der Artikel 61–64 finden keine Anwendung.
Der Kanton kann anordnen, dass:
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und c TSG werden nicht entschädigt.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Paratuberkulose bei Tieren der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung, bei Bisons, Büffeln und Kameliden sowie bei in Gehegen gehaltenen Wildwiederkäuern.
1 Paratuberkulose liegt vor, wenn klinische Anzeichen einer Infektion oder pathologisch-anatomische Veränderungen vorhanden sind und der Erreger nachgewiesen wurde.
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Laboratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.
1 Jeder Tierarzt ist verpflichtet, einen Verdacht auf Paratuberkulose unverzüglich dem Kantonstierarzt zu melden.
2 Das Untersuchungslabor meldet positive Befunde dem zuständigen Kantonstierarzt.
3 Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Artikeln 61–64 finden keine Anwendung.
1 Hat ein Tierarzt oder ein amtlicher Tierarzt bei der klinischen Untersuchung, der Sektion oder der Fleischuntersuchung den Verdacht, dass ein Tier an Paratuberkulose erkrankt ist, so veranlasst er nach Absprache mit dem Kantonstierarzt eine Untersuchung zum Nachweis des Erregers.
2 Besteht aufgrund eines Laborbefundes der Verdacht auf Paratuberkulose, so ordnet der Kantonstierarzt unverzüglich die klinische Untersuchung des verdächtigen Tieres an.
3 Bei jedem Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an, dass:
4 Der Verdacht auf Paratuberkulose gilt als widerlegt:
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Paratuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass:[*]
1bis Er ordnet für die Tiere nach Absatz 1 Buchstabe abis eine Verbringungssperre bis zu ihrer Schlachtung an.[*]
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
1 Als empfänglich für die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und die epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD) gelten alle Paarhufer mit Ausnahme von Schweinen.[*]
2 Die Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das Blauzungen-Virus der Serotypen 1 bis 24 nachgewiesen wurde.[*]
3 Die EHD liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren das EHD-Virus nachgewiesen wurde.
Das BLV kann nach Anhören der Kantone ein Programm festlegen:[*]
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Blauzungenkrankheit oder EHD die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:[*]
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden.
3 Das BLV kann Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls erlassen.[*]
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Blauzungenkrankheit oder der EHD die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:[*]
2 Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:
1 Die Blauzungen- oder EHD-Zone umfasst ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 150 km um die verseuchten Bestände. Bei der Festlegung der Zone sind geografische Gegebenheiten, Kontrollmöglichkeiten und epidemiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.[*]
2 Das BLV legt den Umfang der Zone nach Anhören der Kantone fest. Es hebt die Zone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens zwei Jahren bei empfänglichen Tieren keine Blauzungen- beziehungsweise EHD-Viren festgestellt wurden.
3 Es legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen aus der Zone verbracht werden dürfen.
1 Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Blauzungen- oder EHD-Viren in Frage kommen, können vom BLV nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.[*]
2 Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.
Das BLV kann nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Blauzungen- oder EHD-Viren vorschreiben. In diesem Fall bestimmt es in einer Verordnung die Gebiete, in denen eine Impfung vorgeschrieben ist, sowie Art und Einsatz der Impfstoffe.
1 Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b–d TSG werden nicht entschädigt.
2 …[*]
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Border Disease (BD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons, sofern das BD-Virus im Rahmen der BVD-Bekämpfung und -Überwachung nachgewiesen wird.
2 BD bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons liegt vor, wenn die virologische Untersuchung mit einem vom BLV genehmigten Verfahren einen positiven Befund ergeben hat und das BD-Virus mittels molekulargenetischer Analysen im Referenzlaboratorium nachgewiesen wurde.
1 Ansteckungsverdacht auf BD liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise auf eine mögliche Ansteckung von Tieren eines Bestandes mit dem BD-Virus vorliegen, auch wenn die Ansteckungsquelle labordiagnostisch nicht mehr nachgewiesen werden kann.
2 Besteht ein Ansteckungsverdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Tiere an, die möglicherweise mit dem BD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.
3 Die Verbringungssperre für ein Tier wird aufgehoben, sobald:
4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 2 bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an:
2 Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald die epidemiologischen Abklärungen abgeschlossen sind, frühestens jedoch 21 Tage nachdem alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt worden sind.
3 Er ordnet an, dass während 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres des Bestandes die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.
4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.
Impfungen gegen BD sind verboten.
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der ansteckenden Pferdemetritis bei Pferden und Eseln infolge von Infektionen mit Taylorella equigenitalis.
2 Ansteckende Pferdemetritis (CEM) liegt vor, wenn im Untersuchungsmaterial Taylorella equigenitalis bakteriologisch nachgewiesen wurde. Das BLV kann weitere Untersuchungsmethoden zulassen.
Stellen Untersuchungslaboratorien Taylorella equigenitalis fest, so müssen sie dies unverzüglich dem Kantonstierarzt melden.
1 Die Halter von Zuchttieren müssen:
2 Die Halter von Zuchthengsten müssen diese jährlich zwischen dem 1. Januar und dem Beginn der Deckperiode bakteriologisch auf CEM untersuchen lassen.
3 Bei erhöhter Seuchengefahr kann:
1 Im Verdachts- oder Seuchenfall ordnet der Kantonstierarzt an, dass:
2 Die vorstehenden Einschränkungen gelten:
3 Bei Tieren, die verseucht waren, muss die Heilung unmittelbar vor Beginn der nächsten Deckperiode durch eine weitere bakteriologische Untersuchung bestätigt werden.
4 Wer ein verseuchtes oder verdächtiges Tier veräussert, muss den Erwerber über den Gesundheitszustand des Tieres informieren und dem Kantonstierarzt den Erwerber melden.
Tierverluste wegen CEM werden nicht entschädigt.
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis bei Pferden, Eseln und Zebras sowie bei den Kreuzungen zwischen diesen.
2 Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis liegt vor, wenn der Erreger nachgewiesen wurde.
3 Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis. Es berücksichtigt dabei die von der Weltorganisation für Tiergesundheit anerkannten Untersuchungsmethoden.
4 Das BLV kann die notwendigen Untersuchungen und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis gebietsweise oder landesweit vorschreiben und sie auf weitere Tierarten ausweiten.
Der Kantonstierarzt meldet jeden Verdacht auf venezolanische Pferdeenzephalomyelitis dem Kantonsarzt.
1 Verdacht auf venezolanische Pferdeenzephalomyelitis liegt vor, wenn:[*]
2 Liegt ein Verdacht vor, so ordnet der Kantonstierarzt bis zu dessen Widerlegung die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.[*]
2 Ausserdem ordnet er folgende Massnahmen an:
3 …[*]
4 Er hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass diese nicht als Ansteckungsquelle für Menschen oder für andere Tiere in Betracht kommen.
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Mycoplasma hyopneumoniae verursachten Lungenentzündung der Schweine.
1 Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn:
2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.
Alle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt EP-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.
1 Die amtlichen Tierärzte melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP.
2 Die Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, melden dem zuständigen Kantonstierarzt jeden Verdacht auf EP.
3 Die Schweinebestände werden überwacht, indem die Tiere bei der Fleischuntersuchung auf verdächtige Lungenläsionen untersucht werden. Von verdächtigen Organen ist eine Probe zur Sicherung der Diagnose zu entnehmen.
1 Verdacht auf EP liegt vor, wenn:
2 Im Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, so sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren.
3 Der Verdacht auf EP gilt als widerlegt, wenn in weiteren Abklärungen die Kriterien nach Artikel 245a Absatz 1 nicht erfüllt werden.
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:
in Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen nach erfolgter Durchseuchung des Bestandes:
2 Er kann zusätzlich anordnen, dass Tiere aus Masttierhaltungen, Zuchttierhaltungen und geschlossenen Zuchtmasttierhaltungen in Absonderungsstallungen verbracht werden, die vom Kantonstierarzt des Standortkantons anerkannt sind.
3 Sind benachbarte Bestände ansteckungsgefährdet, so kann der Kantonstierarzt die umgehende Schlachtung aller Tiere des verseuchten Bestandes sowie die Reinigung und Desinfektion der Stallungen anordnen. Er kann die umgehende Schlachtung oder die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die ansteckungsgefährdeten Bestände ausdehnen.
4 Er informiert die Tierhalter der benachbarten Bestände über die Gefährdung und den Zeitplan der Massnahmen.
5 Nach Aufhebung der Sperrmassnahmen unterliegt der Bestand der Überwachung nach Artikel 245c Absatz 3.
Impfungen gegen EP sind verboten.
Die Kantone können Beratungs- und Gesundheitsdienste, die in der Schweinehaltung tätig sind, zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der anerkannt EP-freien Bestände heranziehen.
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
Actinobacillose (APP) liegt vor, wenn Schweine nachweislich an einer Infektion mit Actinobacillus pleuropneumoniae erkrankt sind.
1 Bei klinischem Verdacht auf APP ordnet der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an. Gehört dieser Bestand einer Organisation an, die Tiere regelmässig unter ihren Beständen austauscht, so sind alle Bestände dieser Organisation zu sperren.
2 Der Verdacht auf APP gilt als widerlegt, wenn kein Erreger nachgewiesen wird.
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von APP die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand und ordnet an, dass:
2 Er hebt die Sperre auf, wenn:
Impfungen gegen APP sind verboten.
Tierverluste wegen APP werden nicht entschädigt. Tritt hochpathogene APP auf, so werden Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c TSG entschädigt.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Chlamydiose der Vögel (Chlamydia psittaci).
Wer mit Psittaciden handelt, diese gewerbsmässig züchtet oder zur Schau stellt, ist verpflichtet, alle verendeten Psittaciden seines Bestandes einer vom Kantonstierarzt hierfür bezeichneten Untersuchungsstelle zur Abklärung der Todesursache einzusenden.
Der Kantonstierarzt meldet den Ausbruch von Chlamydiose in einem Bestand dem Kantonsarzt.
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Chlamydiose im verseuchten Bestand an:
2 Er hebt die Sperre auf:
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b TSG werden nicht entschädigt.
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Salmonellaspp. verursachten Infektionen von Geflügel der folgenden Nutzungstypen:[*]
2 Eine Salmonella-Infektion liegt vor, wenn der Erreger bei Geflügel, in Eiern oder in Schlachttierkörpern von Geflügel nachgewiesen wurde.[*]
3 Das BLV bestimmt in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Salmonella-Serotypen, deren Bekämpfung für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung ist, und die Anforderungen an die Untersuchungsmethoden.[*]
Geflügelhaltungen der folgenden Grössen müssen auf Salmonella-Infektionen untersucht werden:
1 In den zu überwachenden Geflügelhaltungen nimmt der Geflügelhalter nach Anleitung des kantonalen Veterinärdienstes Proben von:
Zuchttieren:
Legehennen:
2 Er muss von allen Herden seiner Tierhaltung Proben nehmen.
3 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 können Proben in der Brüterei genommen und untersucht werden, sofern die geschlüpften Tiere für den Vertrieb im Inland bestimmt sind. Die Untersuchung muss mindestens alle 3 Wochen erfolgen.
4 Abweichend von Absatz 2 ist bei Masttieren einmal im Jahr eine Probenahme von allen zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Herden ausreichend, wenn während eines Jahres alle Herden negativ auf Salmonellen getestet worden sind.
1 In den zu überwachenden Geflügelhaltungen nimmt der kantonale Veterinärdienst Proben von:
2 Die Probenahme nach Absatz 1 Buchstabe c darf frühestens 3 Wochen vor der Schlachtung erfolgen.
1 Die Proben müssen zur Untersuchung in ein vom BLV anerkanntes Labor geschickt werden. Beizulegen ist der Untersuchungsantrag, der bei der Meldung nach Artikel 18b automatisch in der Tierverkehrsdatenbank erstellt wird.[*]
1bis …[*]
2 Das BLV erlässt für die Entnahme von Proben und deren Untersuchung Vorschriften technischer Art.
3 Die Brütereien und die Geflügelhaltungen müssen die Laborbefunde während drei Jahren aufbewahren und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.[*]
1 Es besteht der Verdacht, dass ein Bestand verseucht ist, wenn:
2 Der amtliche Tierarzt entnimmt bei Verdacht so schnell wie möglich Untersuchungsmaterial und lässt es bakteriologisch auf Salmonella-Infektionen untersuchen.
3 Der Verdacht auf eine Salmonella-Infektion gilt als widerlegt, wenn im Untersuchungsmaterial nach Absatz 2 kein Erreger nachgewiesen wird.[*]
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung vonSalmonella-Serotypen nach Artikel 255 Absatz 3 die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Geflügelbestand. Ausserdem ordnet er an, dass:[*]
2 Er hebt die Sperre auf, wenn alle Tiere des verseuchten Bestandes getötet oder geschlachtet worden und die Örtlichkeiten gereinigt, desinfiziert und durch eine bakteriologische Untersuchung überprüft worden sind.
3 …[*]
Der Kantonstierarzt meldet verdächtige oder verseuchte Legehennenbestände sowie verseuchte Schlachttierkörper dem Kantonsarzt und dem Kantonschemiker. Im Seuchenfall informiert er sie zusätzlich über die Anordnung von Massnahmen nach Artikel 260 Absatz 1 Buchstaben b und d.
Tierverluste wegen einer Infektion mit Salmonella spp. werden nicht entschädigt.
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen Laryngotracheitis (ILT) bei den Hühnern, Truthühnern und Fasanen.
2 ILT liegt vor, wenn:
3 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf ILT ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von ILT im verseuchten Bestand an:
2 Er hebt die Sperre frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall auf.
1 Der Kantonstierarzt kann zur Erhaltung wertvollen Erbguts in Abweichung von Artikel 264 eine Auslagerung von Bruteiern aus einem verseuchten Bestand zulassen. In diesem Fall ordnet er an:
2 Er ordnet am neuen Standort eine Nachkontrolle aller Jungtiere im Alter von 8–12 Wochen an. Sie erfolgt durch die Entnahme von Blutproben und Choanen- beziehungsweise Trachealtupfer.
3 Fällt mindestens eine Probe der Nachkontrolle serologisch oder im Erregernachweis positiv aus, so müssen alle Jungtiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden. Fällt die Nachkontrolle negativ aus, so hebt der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Jungtiere auf.
4 Die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand wird frühestens 90 Tage nach der abschliessenden Reinigung und Desinfektion aufgehoben.
Tierverluste wegen ILT werden nicht entschädigt.
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Myxomatose der Wild- und Hauskaninchen.
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Myxomatose in einem verseuchten Hauskaninchenbestand an:
2 Er ordnet bei Feststellung von Myxomatose bei Haus- oder Wildkaninchen ein den Umständen angepasstes Sperrgebiet an. Im Sperrgebiet gilt:
3 Die Sperrmassnahmen dürfen frühestens 30 Tage nach dem letzten Seuchenfall aufgehoben werden.
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a TSG werden nicht entschädigt.
Faulbrut der Bienen liegt vor, wenn in der erkrankten BrutPaenibacillus larvae nachgewiesen wurde.
Besteht Verdacht auf Faulbrut der Bienen, hat der Bieneninspektor Probematerial zur Untersuchung auf Paenibacillus larvae an ein Untersuchungslaboratorium einzusenden.
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Faulbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:
1bis Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 2 km vom verseuchten Stand erfasst. Bei der Festlegung des Gebiets sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.[*]
2 Im Sperrgebiet gilt:[*]
3 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf:
4 Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr nach den Anweisungen des Bieneninspektors nachkontrolliert werden.[*]
Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der Faulbrut der Bienen erlassen, die insbesondere die Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung, die diagnostischen Untersuchungen, die Reinigung und Desinfektion sowie die Nachkontrollen regeln.
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Sauerbrut der Bienen auf dem verseuchten Stand an, dass:
2 Er legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor ein Sperrgebiet fest, das in der Regel ein Gebiet im Umkreis von 1 km vom verseuchten Stand erfasst. Bei der Festlegung des Gebiets sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.
3 Im Sperrgebiet gilt:
4 Der Bieneninspektor ordnet die Verwertung von alten Waben, Wachs und Honig an.
5 Er kontrolliert sämtliche Völker des Sperrgebietes innert 30 Tagen auf Sauerbrut der Bienen.
6 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf:
7 Die Bienenstände im ehemaligen Sperrgebiet müssen im folgenden Frühjahr nach den Anweisungen des Bieneninspektors nachkontrolliert werden.
Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der Sauerbrut der Bienen erlassen, die insbesondere die Massnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung, die diagnostischen Untersuchungen, die Reinigung und Desinfektion sowie die Nachkontrollen regeln.
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung des Befalls eines Bienenvolkes oder eines von Menschen gehaltenen Hummelnests (Hummelnest) mit dem Kleinen Beutenkäfer. Die Bekämpfungsmassnahmen sind auch dann zu ergreifen, wenn der Kleine Beutenkäfer in einem Imkereibetrieb gefunden wird.
2 Ein Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer liegt vor, wenn Eier, Larven, Puppen oder adulte Käfer von Aethina tumida nachgewiesen werden.
3 Bei einem epidemiologisch eng eingrenzbaren Befall muss die Ausbreitung des Kleinen Beutenkäfers verhindert, bei einem grossflächigen Befall die Befallsdichte tief gehalten werden.
Verdacht auf Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer liegt vor, wenn in einem Bienenvolk, in einem Hummelnest oder in einem Imkereibetrieb Larven oder adulte Käfer gefunden werden, die Merkmale aufweisen, die den morphologischen Bestimmungsmerkmalen des Kleinen Beutenkäfers nahe- oder gleichkommen.
1 Bei Verdacht auf Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstierarzt an, dass die Bienenvölker oder Hummelnester, das gebrauchte Imkereimaterial, der Wabenhonig und die Imkereinebenprodukte den verdächtigen Betrieb nicht verlassen dürfen.
2 Der Kantonstierarzt hebt die Massnahmen auf, wenn der Nachweis erbracht worden ist, dass der Betrieb nicht vom Kleinen Beutenkäfer befallen ist.
1 Bei Feststellung eines Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstierarzt an, dass:
2 Der Kantonstierarzt legt nach Rücksprache mit dem zuständigen Bieneninspektor eine Schutz- und eine Überwachungszone fest. Die Schutzzone umfasst in der Regel ein Gebiet im Umkreis von drei Kilometern um den verseuchten Imkereibetrieb oder das verseuchte Hummelnest, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von zehn Kilometern. Bei der Festlegung sind geografische Gegebenheiten zu berücksichtigen, insbesondere Gemeinde-, Kantons- und Landesgrenzen sowie Geländehindernisse wie Wälder, Kuppen, Kreten, Täler oder Seen.
3 Der Kantonstierarzt hebt die Schutz- und die Überwachungszone auf, wenn:
4 In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a, d und e kann das BLV anordnen, dass auf die Vernichtung von verseuchten Bienenvölkern oder Hummelnestern, auf die Behandlung des Bodens und auf das Einrichten eines Bienenvolkes als Sentinel verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung des Kleinen Beutenkäfer nicht verhindert werden kann.[*]
1 In der Schutz- und der Überwachungszone ist es verboten, Bienen und Hummeln, gebrauchtes Imkereimaterial, Wabenhonig und Imkereinebenprodukte anzubieten, zu verstellen oder in die Zonen zu verbringen. Gerätschaften dürfen nur verstellt werden, wenn sie vorgängig gereinigt und entseucht worden sind.
2 Der Kantonstierarzt kann unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben:
3 Der Bieneninspektor kontrolliert in der Schutzzone innert 30 Tagen nach deren Festlegung sämtliche sich darin befindenden Bienenstände und dem zuständigen Kantonstierarzt bekannten Hummelnester sowie sämtliche Imkereibetriebe auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer. In den Bienenständen, bei denen er keinen Befall feststellt, stellt er Fallen auf und kontrolliert diese regelmässig.
4 In der Schutzzone müssen sämtliche dem zuständigen Kantonstierarzt bekannten Hummelnester, die das Ende ihrer Einsatzzeit erreicht haben, vom Hummelhalter jeweils sicher verpackt, tiefgefroren und bis zur Kontrolle durch den Bieneninspektor aufbewahrt werden. Noch aktive Hummelvölker, bei denen eine Kontrolle ohne irreversible Zerstörung des Hummelnests nicht möglich ist, müssen vom Hummelhalter oder dem Bieneninspektor vorgängig abgetötet und bis zur Kontrolle sicher verpackt und tiefgefroren aufbewahrt werden.
5 Der Bieneninspektor stellt in der Überwachungszone innert 30 Tagen nach deren Festlegung in einer vom Kantonstierarzt bestimmten Auswahl von Bienenständen Fallen auf und kontrolliert diese regelmässig. Er kann diese Aufgaben auf die Imker übertragen. In diesem Fall müssen sie ihm regelmässig die Kontrollergebnisse melden. Das BLV legt die Mindestanzahl der zu kontrollierenden Bienenstände in einer technischen Weisung fest.
6 In dem auf den Seuchenausbruch folgenden Frühling muss der Bieneninspektor alle sich in der Schutzzone befindenden Bienenstände sowie die im Vorjahr befallenen Imkereibetriebe nachkontrollieren.
Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Zentrum für Bienenforschung Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer erlassen.
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
1 Das BLV betreibt das Informationssystem Apinella zur Früherkennung des Befalls von Bienenvölkern mit dem Kleinen Beutenkäfer (Aethina tumida). Dieses enthält folgende Daten:
von den Imkern, die Apinella verwenden:
2 Für die Daten nach Absatz 1 gelten folgende Zugriffsrechte:
3 Das BLV ist verantwortlich für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sowie der Vorgaben zur Daten- und Informatiksicherheit.
4 Die Daten dürfen längstens 30 Jahre im Informationssystem aufbewahrt werden. Die Archivierung richtet sich nach den Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998[*]. Anonymisierte Daten dürfen über die Frist von 30 Jahren hinaus aufbewahrt werden.
5 Der Kantonstierarzt ist verpflichtet, Imker zu suchen, die sich bereit erklären, Apinella zu verwenden. Deren Auswahl sollte nach Möglichkeit eine repräsentative Aussage über das Vorkommen des Kleinen Beutekäfers im Kanton erlauben. Der Kantonstierarzt meldet dem BLV die Daten nach Absatz 1 Buchstabe a.
6 Die Imker, die sich zur Verwendung von Apinella bereit erklärt haben, müssen ihre Bienenvölker zwischen Mai und Oktober alle zwei Wochen auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer kontrollieren und das Ergebnis der Kontrolle in Apinella erfassen.
Das nationale Referenz- und Untersuchungslaboratorium für Seuchen der Wassertiere ist das an der veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Bern angesiedelte Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit.
Das BLV erlässt für die Entnahme von Proben und die Untersuchung Vorschriften technischer Art.
1 Das BLV arbeitet bei der Bekämpfung von Seuchen der Wassertiere mit dem BAFU zusammen.[*]
2 Die Kantone sorgen für die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Tierseuchenpolizei und den für die Fischerei zuständigen kantonalen Stellen.
1 Als empfänglich für die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN) gelten Regenbogenforellen (Oncorhynchus mykiss) und Flussbarsche (Perca fluviatilis).
2 EHN liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das EHN-Virus nachgewiesen wurde.
Nach Abschluss der Desinfektion und Entwesung eines verseuchten Betriebs darf während acht Wochen keine Wiederbesetzung erfolgen.
1 Als empfänglich für die Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus gelten Garnelen der folgenden Arten:
2 Eine Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das Taura-Syndrom-Virus nachgewiesen wurde.
1 Als empfänglich für die Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit gelten Garnelen der folgenden Arten:
2 Eine Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier das Gelbkopf-Virus vom Genotyp 1 nachgewiesen wurde.
Nach Abschluss der Desinfektion und Entwesung eines verseuchten Betriebs darf während sechs Wochen keine Wiederbesetzung erfolgen.
1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN), der Viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der Infektiösen Anämie der Salmonidae (ISA) von Fischen.
2 Als Fische der empfänglichen Arten gelten für die:
3 IHN, VHS und ISA liegen vor, wenn die Erreger im Untersuchungsmaterial nachgewiesen wurden.
1 Bei Verdacht auf IHN, VHS oder ISA verhängt der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Aquakulturbetrieb. Er kann die Schlachtung von Fischen und deren Abgabe als Lebensmittel erlauben. Ausserdem ordnet er an, dass:[*]
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem der Nachweis erbracht worden ist, dass der Fischbestand virusfrei ist.
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IHN, VHS oder ISA in einem Aquakulturbetrieb die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Betrieb. Ausserdem ordnet er an, dass:
2 Besteht keine Gefahr für die Weiterverbreitung der festgestellten Seuche, so kann der Kantonstierarzt anordnen, dass abweichend von Absatz 1 auf folgende Massnahmen verzichtet wird:
die Leerung, Reinigung und Desinfektion von Haltungseinrichtungen, die:
3 Der Kantonstierarzt ordnet eine Schutz- und eine Überwachungszone an. Er legt deren Umfang nach dem Risiko für die Verbreitung der festgestellten Seuche fest. Die Schutzzone umfasst mindestens die Fläche des Aquakulturbetriebs.
1 Der Kantonstierarzt ordnet für die Schutzzone Folgendes an:
die Untersuchung aller:
2 In der Überwachungszone ordnet er die stichprobenartige Untersuchung von Gewässern und Betrieben nach Absatz 1 Buchstabe a an.
3 Fische, die für IHN, VHS oder ISA empfänglich sind, dürfen nicht aus der Schutz- und der Überwachungszone verbracht werden. Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen gestatten für Tiere, die klinisch gesund sind und aus einem nicht verseuchten Betrieb oder aus einer nicht verseuchten Haltungseinrichtung eines verseuchten Betriebs stammen, die von den verseuchten Haltungseinrichtungen ausreichend getrennt ist, um eine Einschleppung der Seuche zu verhindern.
Das BLV kann Vorschriften technischer Art über den Ablauf und die Durchführung der Massnahmen im Seuchenfall erlassen.
1 Nach Abschluss der Sanierungsmassnahmen darf während folgender Zeitspanne im verseuchten Betrieb oder in den verseuchten Haltungseinrichtungen eines Betriebs keine Wiederbesetzung erfolgen:
2 Der Kantonstierarzt kann abweichend von Absatz 1 die Wiederbesetzung des Betriebs vor Ablauf der jeweiligen Zeitspanne gestatten, wenn aufgrund der Beschaffenheit der Haltungseinrichtungen für die sichere Abtötung der Viren eine kürzere Zeitspanne genügt.
3 Vier Wochen nach der Wiederbesetzung sind der betreffende Betrieb oder die betreffende Haltungseinrichtung erneut zu untersuchen.
4 Der Kantonstierarzt wandelt nach Abschluss der Sanierungsarbeiten die Schutz- in eine Überwachungszone um.
5 Er hebt die Sperre und die Überwachungszone auf, wenn die Untersuchung des sanierten Betriebs nach Absatz 3 und die Untersuchungen nach Artikel 282a Absätze 1 und 2 einen negativen Befund ergeben haben.
Wird IHN, VHS oder ISA bei freilebenden Fischen festgestellt, so ordnet der Kan-tonstierarzt nach Rücksprache mit der kantonalen Fischereibehörde die Massnahmen an, die erforderlich sind, um eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.
Impfungen gegen IHN, VHS und ISA sind verboten.
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b TSG werden nur entschädigt, wenn die Fische nicht als Lebensmittel verwertet werden können.
Krebspest oder eine Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren liegt vor, wenn der jeweilige Erreger im Untersuchungsmaterial nachgewiesen wurde.
1 Der Kantonstierarzt bestimmt bei Feststellung der Krebspest oder einer Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren ein Sperrgebiet, welches das betroffene Wassereinzugsgebiet umfasst.[*]
2 Im Sperrgebiet gilt:
3 Im übrigen ordnet der Kanton die zur Vermeidung einer Verschleppung des Erregers dienenden fischereipolizeilichen Massnahmen, wie das Leerfangen der betroffenen Gewässer, an.
Verluste von Krebstieren wegen Krebspest oder wegen einer Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren werden nicht entschädigt.
1 Untersuchungslaboratorien, Tierärzte, Bieneninspektoren sowie Organe der Jagd- und Fischereiaufsicht, die Verdacht auf eine der in Artikel 5 aufgeführten Seuchen hegen oder deren Vorhandensein feststellen, melden dies dem Kantonstierarzt. Die übrigen Bestimmungen über Meldepflicht und erste Massnahmen nach den Artikeln 61–64 finden keine Anwendung.[*]
2 Das BLV und der Kantonstierarzt können anordnen, dass die Verdachtsfälle abgeklärt werden.
2bis Tierverluste wegen zu überwachender Seuchen werden nicht entschädigt.[*]
3 Das BLV kann im Einvernehmen mit dem Kantonstierarzt die Bekämpfung oder Ausrottung einer in den Artikeln 2–4 nicht aufgeführten und in der Schweiz zum ersten Mal diagnostizierten Seuche anordnen, wenn dafür ein gesundheitliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht.[*]
1 Überwachungspflichtig sind die folgenden Zoonosen und deren Erreger:
2 Das BLV überwacht andere Zoonosen und Zoonoseerreger, soweit es die epidemiologische Lage oder die Risikoabschätzung erfordert.
1 Das BLV erfasst in Zusammenarbeit mit dem BAG[*] und dem BLW die notwendigen Daten, um Gefahren durch Zoonosen zu erkennen und zu beschreiben, die Exposition von Menschen und Tieren zu bewerten und die von Zoonosen ausgehenden Risiken zu beurteilen.
2 Das von einer Zoonose ausgehende Risiko wird nach folgenden Kriterien beurteilt:
1 Die Überwachung erfolgt auf den folgenden Stufen der Lebensmittelkette:
2 Die Überwachung erfolgt im Rahmen der Kontroll- und Überwachungsprogramme der Tierseuchen- und Lebensmittelgesetzgebung.
3 Das BLV erlässt nach Anhören des BAG und des BLW Vorschriften technischer Art zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern.
1 Das BLV erfasst in Zusammenarbeit mit dem BAG und dem BLW von Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft Daten zur Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern sowie von tierpathogenen und anderen Erregern. Es führt zu diesem Zweck ein Überwachungsprogramm durch.
2 Die Überwachung der Antibiotikaresistenzen erfolgt im Rahmen:
3 Das BLV erlässt nach Anhören des BAG und des BLW Vorschriften technischer Art für die Überwachung der Antibiotikaresistenz von Zoonoseerregern sowie von tierpathogenen und anderen Erregern.
Das BLV erstellt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem BAG und dem BLW sowie mit dem Schweizerischen Heilmittelinstitut jährlich einen Zoonosebericht. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zoonosen, Zoonoseerreger und Antibiotikaresistenzen sowie eine Bewertung der Entwicklungstendenzen.
1 Die Aufsicht über die Tierseuchenpolizei und deren Leitung ist Sache des BLV. Es überwacht die von den Kantonen getroffenen Massnahmen und ist befugt, ungenügende oder unzweckmässige Massnahmen abzuändern oder aufzuheben.
2 Das BLV kann die Aufsicht nach Programmen durchführen, die es mit dem Kantonstierarzt vereinbart.[*]
3 Die zuständigen kantonalen Behörden können die Aufsichtsorgane des Bundes begleiten.[*]
4 Das BLV teilt das Ergebnis der Aufsicht dem Kantonstierarzt mit.[*]
1 Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020[*] über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.[*]
1bis …[*]
2 …[*]
3 Das BLV erlässt zu den Kontrollen in Betrieben mit Nutztierhaltung Vorschriften technischer Art.[*]
1 Bund und Kantone sorgen für die Zusammenarbeit zwischen den seuchen- und den sanitätspolizeilichen Organen sowie der Lebensmittelkontrolle zur Überwachung und Bekämpfung der Zoonosen.[*]
2 Sie arbeiten bei der Beschaffung von Daten und Informationen zur Überwachung der Gesundheit von Menschen und Tieren eng zusammen.
1 Die seuchenpolizeilichen Organe dürfen in ihrer amtlichen Tätigkeit nicht behindert werden.
2 Sie haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug des TSG und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Einzelverfügungen erforderlich ist.
3 Werden sie behindert oder verweigert ihnen jemand den Zutritt, so können sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
1 Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a TSG und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd, die Fischerei und den Wald zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.[*]
2 Die Kantone regeln die Mitwirkung der Organe der Lebensmittelkontrolle bei der Kontrolle tierseuchenpolizeilicher Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln.
3 Die amtlichen Tierärzte sind verpflichtet, bei der Entnahme der Proben in den Schlachtbetrieben mitzuhelfen.
4 Das zuständige Gemeinwesen hat die angeordneten Massnahmen zu überwachen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das für deren Durchführung erforderliche Personal und Material zur Verfügung steht.
1 Beim Ausbruch einer hochansteckenden Seuche in der Schweiz oder im Ausland kann das BLV folgende Unternehmen verpflichten, ihre Kundschaft über die mit dem Seuchenausbruch zusammenhängenden Einschränkungen und Verbote zu informieren:
2 Die Unternehmen informieren die Reisenden mit Plakaten, Informationsblättern oder über elektronische Anzeigetafeln sowie auf ihren Webseiten.[*]
3 Das BLV bestimmt die betroffenen Unternehmen, den Inhalt und die Dauer der Information. Es harmonisiert die Massnahmen mit den Pflichten aus Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Es stellt das Informationsmaterial zur Verfügung.
4 Das BLV kann zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen unabhängig von einem Seuchenausbruch an den Landesflughäfen Informationen über die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten im Reiseverkehr an für Passagiere gut sichtbaren Stellen platzieren. Es ersucht die Flughafenbetreiber, ihm den dafür erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen.[*]
1 Die Kantone leisten dem BLV die für die Aufsicht und die Erfüllung internationaler Veterinär-Abkommen notwendige Amtshilfe.
2 Die Kantone leisten einander Amtshilfe, um einen sachgerechten Vollzug der Tierseuchengesetzgebung zu gewährleisten.
1 Das BLV hat folgende Aufgaben:
2 Das BLV hat zudem die folgenden Befugnisse:
1 Die militärischen Organe melden den Ausbruch einer Seuche bei Tieren der Armee unverzüglich dem BLV und den betroffenen Kantonen.
2 Die übrigen tierseuchenpolizeilichen Massnahmen der Armee und der Anstalten der Militärverwaltung richten sich nach der Verordnung vom 25. Oktober 1955[*] über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee.
1 Der Kanton wählt einen Kantonstierarzt zum Leiter des kantonalen Veterinärdienstes und regelt dessen Stellvertretung.
2 …[*]
1 Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Früherkennung, Verhütung und Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben:[*]
2 Die Kantone können dem Kantonstierarzt weitere Aufgaben zuweisen, die sein Tätigkeitsgebiet berühren.
Im Rahmen der Bekämpfung einer Seuche kann der Kantonstierarzt Tierhalter, die von der Seuche betroffen sein könnten, und Organisationen oder Fachleute, welche die Vollzugsorgane bei der Bewältigung von Seuchenfällen unterstützen, über Seuchenfälle informieren und ihnen dabei nicht besonders schützenswerte Personendaten bekannt geben.
1 Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl amtlicher Tierärzte und deren Stellvertreter ein. Er ernennt in der Regel pro Amtsbezirk einen amtlichen Tierarzt. Er kann für mehrere Amtsbezirke einen gemeinsamen amtlichen Tierarzt ernennen.
1bis Mehrere Kantone können einen gemeinsam bestimmten amtlichen Tierarzt mit Kontrollaufträgen betrauen.[*]
2 Der amtliche Tierarzt hat die folgenden Aufgaben:
3 Die Kantone können dem amtlichen Tierarzt weitere Aufgaben übertragen und sorgen für die Koordination. Insbesondere geht es um Aufgaben:
4 …[*]
Das EDI regelt:
Die Kantone teilen ihr Gebiet in Bieneninspektionskreise ein. Sie bezeichnen die nötige Anzahl Bieneninspektoren, weisen ihnen ihr Tätigkeitsgebiet zu und regeln ihre Stellvertretung.
1 Der Bieneninspektor vollzieht unter Leitung des Kantonstierarztes die Vorschriften zur Bekämpfung der Bienenseuchen.
2 …[*]
3 …[*]
Bieneninspektoren müssen über ein Fähigkeitszeugnis als amtlicher Fachassistent für weitere Aufgaben nach der Verordnung vom 16. November 2011[*] über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen verfügen.
1 Laboratorien, einschliesslich Institute für Pathologie, bedürfen zur Durchführung von Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, der Anerkennung durch das BLV. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012[*].
2 Ein Labor wird anerkannt, wenn es:
3 Das Labor muss unter der Leitung eines auf dem Gebiete der veterinärmedizinischen Infektionsdiagnostik ausgewiesenen Tierarztes und einer fachlich vergleichbaren Stellvertretung stehen. Leitung und Stellvertretung müssen eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung absolviert haben und je zu mindestens 60 Prozent im gleichen Labor arbeiten.
4 Mindestens die Hälfte des Personals, das mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragt ist, muss über eine fachberufliche Ausbildung verfügen.
5 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anerkennung von Laboratorien, die Methoden zur Diagnostik von Tierseuchen und die Berichterstattung der anerkannten Laboratorien an das BLV.
Für nationale Referenzlaboratorien gelten die Voraussetzungen nach Artikel 312 Absätze 2–4 sinngemäss. Von den Anforderungen nach Artikel 312 Absatz 2 Buchstaben b und d können in begründeten Fällen Ausnahmen gewährt werden.
1 Das Gesuch um Anerkennung eines Labors ist beim BLV einzureichen. Es muss folgende Angaben enthalten:
2 Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet. Das Gesuch um Erneuerung ist mindestens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung einzureichen.
3 Das BLV meldet die zugelassenen Untersuchungen und den Zeitpunkt der Anerkennung der Laboratorien der Kontaktstelle Biotechnologie des Bundes (Art. 17 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012[*]).
4 Es veröffentlicht regelmässig eine Liste der anerkannten Laboratorien und ihrer Leitung im Internet.
5 Personelle Mutationen der Laborleitung und ihrer Stellvertretung, Adressänderungen und Änderungen der Angaben nach Absatz 1 sind dem BLV innert 14 Tagen zu melden.
6 Das BLV kann die Anerkennung widerrufen, wenn:
1 Anerkannte Laboratorien müssen regelmässig an externen Qualitätskontrollen (Ringversuchen) teilnehmen.
2 Zu den Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, müssen sie regelmässig folgende Daten ansARES melden:[*]
2bis Die Daten im Zusammenhang mit Untersuchungen zu meldepflichtigen Seuchen sind täglich zu melden. In Notsituationen kann das BLV eine höhere Meldefrequenz anordnen.[*]
3 Das BLV und der Kantonstierarzt können bestimmen, in welchen Untersuchungslaboratorien die Untersuchungen des Probematerials erfolgen müssen. Verfügt kein anerkanntes Labor über das nötige Fachwissen für eine Untersuchung, so darf der Auftrag mit schriftlichem Einverständnis des Auftraggebers auch an ein nicht anerkanntes Labor in der Schweiz erteilt werden. Steht in der Schweiz kein geeignetes Labor zur Verfügung, so darf der Auftrag an ein Labor im Ausland erteilt werden.
4 Die Kantone als Auftraggeber regeln zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Tierseuchenbekämpfung und Krisenvorsorge die Zusammenarbeit mit den Laboratorien selbstständig.
5 Das BLV kann Informationen einfordern über unerwartet gehäufte Untersuchungsergebnisse von neuartigen, nicht meldepflichtigen Seuchen sowie über die Resistenzlage.
1 Geben Privatpersonen oder privatrechtliche Organisationen Untersuchungen zu meldepflichtigen Seuchen in Auftrag, so müssen die Laboratoriendie Daten im Zusammenhang mit denjenigen Untersuchungen ans ARES melden, für die sie vom BLV anerkannt sind.
2 Artikel 312cAbsätze 2 und 2bisgilt sinngemäss.
Die Gebühren für Dienstleistungen des BLV, wie Prüfungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen an der Zoll- und Landesgrenze oder im Landesinnern, richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985[*].
1. Die Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967[*] wird aufgehoben.
2. …Die Änderungen können unter AS 1995 3716 konsultiert werden.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 28. Oktober 2015 anerkannten Laboratorien müssen die Anforderungen an die Laborleitung (Art. 312 Abs. 3) spätestens ab dem 1. Dezember 2020 erfüllen.
1 Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren sind, können noch bis zum 31. Dezember 2006 nach den kantonalen Vorschriften gekennzeichnet und registriert sein. Sie müssen mindestens mit einer amtlichen Kontrollmarke versehen oder auf andere Weise eindeutig gekennzeichnet sein.
2 Hunde, die vor dem 1. Januar 2006 geboren und mit einer deutlich lesbaren Tätowierung versehen oder mit einem lesbaren Mikrochip gekennzeichnet sind, der die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 nicht erfüllt, müssen nicht neu gekennzeichnet werden, sofern die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung und die Daten gemäss Artikel 16 Absatz 3 von einem Tierarzt bis zum 31. Dezember 2006 der vom Wohnsitzkanton des Tierhalters bestimmten Stelle gemeldet werden.
3 Mikrochips, welche die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2006 verwendet werden.
1 Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden, müssen nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
2 Für Equiden, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden und die noch keinen Equidenpass haben, muss der Eigentümer bis zum 31. Dezember 2012 einen Equidenpass ausstellen lassen.
Alt- und Neuweltkameliden, die vor dem 1. November 2022 geboren wurden, müssen nicht mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 8 am 1. September 1995 in Kraft.
2 Das Inkrafttreten von Artikel 8 wird später bestimmt.