1 Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:
- a. auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
- b. vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
- c. einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
- d. bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
- e. für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.
2 Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.[*] Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:
- a. der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
- b. der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
- c. der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.