Inhaltsverzeichnis

SR 916.307.1

Verordnung des WBF vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV) (FMBV)

vom 26. October 2011
(Stand am 01.01.2026)

916.307.1

Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln

(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6401 ).

vom 26. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2026)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 8, 9 Absatz 1, 11, 15 Absatz 2, 16, 19 Absatz 3, 20, 21 Absatz 2, 25 Absätze 2 und 3, 27 Absatz 2, 30 Absatz 6, 31 Absatz 1, 32 Absatz 6, 36 Absätze 1 und 2, 42 Absätze 5 und 6, 43 Absatz 2, 58 Absätze 1 und 2 und 69 der Futtermittel‑Verordnung vom 26. Oktober 2011[*] (FMV),[*]

verordnet:

1. Abschnitt: Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel

Art. 1 Technische Anforderungen an Futtermittel

Die Futtermittel müssen den technischen Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften nach Anhang 1.1 entsprechen.

Art. 1 a Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 15. Mai 2013 ( AS 2013 1739 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 745 ). Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen [*]

Der Katalog der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen, richtet sich nach Anhang 1.4.

Art. 2 In der Tierernährung verbotene oder eingeschränkte Stoffe

Die in Anhang 4.1 aufgeführten Stoffe sind für das Inverkehrbringen und die Verwendung als Futtermittel verboten oder eingeschränkt.

Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 745 ). Verstärkte Kontrollen [*]

1  Anhang 4.2 Teil 1 enthält die Liste der Futtermittel nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die vorübergehend verstärkten Kontrollen nach Artikel 58 FMV unterliegen. Er gibt auch die jeweils spezifischen Kontrollen und Kontrollfrequenzen an, die je nach Produkt und Ursprungsland vorgeschrieben sind.

2  Anhang 4.2 Teil 2 enthält die Liste der Futtermittel nichttierischen Ursprungs aus bestimmten Ländern, die nach Artikel 58 FMV aufgrund des Risikos einer Kontamination mit Mykotoxinen, Pestizidrückständen und Dioxinen sowie aufgrund des Risikos einer mikrobiologischen Kontamination verstärkten Kontrollen unterliegen. Er gibt auch die jeweils spezifischen Kontrollen und Kontrollfrequenzen an, die je nach Produkt und Ursprungsland vorgeschrieben sind.

3  Die in Anhang 4.2 Teile 1 und 2 aufgelisteten Futtermittel dürfen nur auf dem Wasserweg direkt importiert werden. Die Sendung ist dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) bis spätestens zehn Arbeitstage vor der Einfuhr elektronisch zu melden.

4  Für die Meldung ist Teil I des Formulars nach den Artikeln 56–58 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625[*] (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument, GGED) im Trade Control and Expert System (TRACES) nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715[*] auszufüllen; für Futtermittel, die verstärkten Kontrollen gemäss Anhang 4.2 Teil 2 unterliegen, ist die amtliche Bescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793[*], die von den zuständigen Behörden des Ursprungslandes ausgestellt wurde, beizufügen. Die Nummer des ausgestellten GGED muss in der Zollanmeldung angegeben werden.

5  An den Sendungen werden folgende Kontrollen vorgenommen:

  1. a. Dokumentenkontrolle;
  2. b. Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschliesslich Probenahmen und Laboranalysen, in der in Anhang 4.2 Teile 1 und 2 festgelegten zeitlichen Abständen und dergestalt, dass die für die Sendung verantwortliche Person es nicht vorhersehen kann.

6  Sendungen von Futtermitteln dürfen erst definitiv freigegeben werden, wenn alle erforderlichen Kontrollen durchgeführt wurden, die Kontrollergebnisse zufriedenstellend sind und die relevanten Felder des GGED ausgefüllt wurden.

7  Die Kosten für die Laboranalysen sowie eine Gebühr sind gemäss der Verordnung vom 16. Juni 2006[*] über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft geschuldet.

Art. 4 Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen

1  Unter Vorbehalt der in der Bewilligung festgelegten Verwendungsbedingungen dürfen Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Gehalts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten.

2  Das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln darf nur überschritten werden, wenn die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse den vorgesehenen besonderen Ernährungszweck nach Artikel 11 FMV erfüllt. Die Verwendungsbedingungen solcher Futtermittel werden in der Liste der Verwendungszwecke für Diätfuttermittel in Anhang 3.1[*] näher bestimmt.

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 21. Mai 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 1621 ). Diätfuttermittel [*]

1  Die Liste der zugelassenen Verwendungszwecke von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (Diätfuttermittel) und von deren besonderen Ernährungsmerkmalen findet sich im Anhang 3.1. [*]

2  …[*]

2. Abschnitt: Kennzeichnung und Aufmachung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln

Art. 6 Angaben

1  Die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln oder Diätfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung dürfen die Aufmerksamkeit besonders auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes im Futtermittel, auf ein spezifisches nährstoffbezogenes Merkmal oder Verfahren oder auf eine spezifische damit verbundene Funktion lenken, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 745 ). Die Angabe ist objektiv, durch das BLW nachprüfbar und für die Verwenderin oder den Verwender des Futtermittels verständlich.
  2. b. Der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb legt auf Anfrage des BLW eine wissenschaftliche Begründung für die Angabe vor, entweder über öffentlich zugängliche wissenschaftliche Belege oder durch dokumentierte Forschungsarbeiten des Unternehmens. Die wissenschaftliche Begründung muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem das Futtermittel in Verkehr gebracht wird. Die Käuferinnen und Käufer können dem BLW ihre Zweifel in Bezug auf die Richtigkeit einer Angabe mitteilen. Kommt das BLW zum Schluss, dass die wissenschaftliche Begründung für eine Angabe irreführend ist, so verlangt es die Entfernung der betreffenden Angabe.

2  Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder die Sicherung physiologischer Bedürfnisse sind zulässig, sofern sie nicht eine in Absatz 3 Buchstabe a genannte Angabe enthalten.

3  Durch die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln und die Aufmachung der Kennzeichnung darf nicht behauptet werden, dass das Einzelfuttermittel oder das Mischfuttermittel:

  1. a. eine Krankheit verhindert, behandelt oder heilt, mit Ausnahme von Kokzidiostatika und Histomonostatika; allerdings gilt dieser Buchstabe nicht für Ernährungsimbalanzen betreffende Angaben, sofern damit kein pathologisches Symptom assoziiert wird;
  2. b. einem besonderen Ernährungszweck dient, der in der Liste der Verwendungszwecke in Anhang 3.1 aufgeführt ist, es sei denn, es erfüllt die darin festgelegten Bedingungen.
Art. 7 Mindestanforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln

1  Die Angabe der Liste der Futtermittelzusatzstoffe muss den Anforderungen von Anhang 8.2 Kapitel I beziehungsweise Anhang 8.3 Kapitel I entsprechen, es sei denn, die Kennzeichnungsvorschriften zur Bewilligung des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffes sehen etwas anders vor.

2  Der Wassergehalt ist nach Anhang 1.1 Ziffer 6 anzugeben.

3  Ergänzende Bestimmungen über die Kennzeichnung finden sich in Anhang 8.1.

Art. 8 Besondere Kennzeichnungsanforderungen für Einzelfuttermittel

1  Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV muss die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln folgende Angaben umfassen:

  1. a. die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäss der Bezeichnung im Katalog der Einzelfuttermittel nach Anhang 1.4 oder in der Liste nach Artikel 9 Absatz 3 FMV; die Bezeichnung wird in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 4 FMV verwendet; und
  2. b. die obligatorische Angabe entsprechend der jeweiligen Kategorie gemäss dem Verzeichnis nach Anhang 1.2; sie kann durch die im Katalog der Einzelfuttermittel nach Anhang 1.4 für dieses Einzelfuttermittel festgelegten Angaben ersetzt werden.[*]

2  Die Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, muss folgende zusätzliche Angaben umfassen:

  1. a. die Tierarten oder Tierkategorien, für die die Einzelfuttermittel bestimmt sind, wenn die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe nicht für alle Tierarten oder mit Höchstgrenzen für bestimmte Tierarten bewilligt sind;
  2. b. Hinweise für die sachgemässe Verwendung nach Anhang 8.1 Ziffer 4, wenn ein Höchstgehalt für die betreffenden Futtermittelzusatzstoffe festgelegt ist;
  3. c. die Mindesthaltbarkeitsdauer für Futtermittelzusatzstoffe, die keine technologischen Zusatzstoffe sind.
Art. 9 Besondere zwingende Kennzeichnungsanforderungen an Mischfuttermittel

1  Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV muss die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln folgende Angaben umfassen:

  1. a. die Tierarten oder Tierkategorien, für die das Mischfuttermittel bestimmt ist;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6401 ). die Hinweise für die ordnungsgemässe Verwendung und die Hinweise nach Anhang 8.1 Ziffer 4, wenn das Futtermittel einen höheren Gehalt an Futtermittelzusatzstoffen aufweist als die für Alleinfuttermittel festgelegten Höchstgehalte;
  3. c.

    falls der Hersteller nicht der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb ist:

    1. 1. Name oder Firma und Adresse des Herstellers, oder
    2. 2. die Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herstellers;
  4. d.

    die Mindesthaltbarkeitsdauer nach den folgenden Bestimmungen:

    1. 1. «spätestens zu verbrauchen bis …» gefolgt vom Datum eines bestimmten Tages bei aufgrund von Abbauprozessen leicht verderblichen Futtermitteln,
    2. 2. «mindestens haltbar bis …» gefolgt von der Angabe eines bestimmten Monats bei anderen Futtermitteln, oder
    3. 3. «… (Zeitangabe in Tagen oder Monaten) nach dem Datum der Herstellung», wenn das Herstellungsdatum in der Kennzeichnung ausgewiesen wird;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 745 ). das Verzeichnis der Einzelfuttermittel, aus denen das Futtermittel besteht, unter der Überschrift «Zusammensetzung», wobei die Bezeichnungen der einzelnen Einzelfuttermittel gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben werden, welches auf der Basis des Wassergehalts im Mischfuttermittel berechnet wird; dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozenten umfassen;
  6. f. die obligatorischen Angaben nach Anhang 8.2 Kapitel II beziehungsweise Anhang 8.3 Kapitel II.

2  Das Verzeichnis nach Absatz 1 Buchstabe e muss die folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. a. Die Bezeichnung und der Gewichtsprozentsatz eines Einzelfuttermittels sind anzugeben, sofern das Vorhandensein des Einzelfuttermittels durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist.
  2. b. Werden die Gewichtsprozentsätze der Einzelfuttermittel, die in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthalten sind, in der Kennzeichnung nicht angegeben, so liefert der für die Kennzeichnung verantwortliche Betrieb der Käuferin oder dem Käufer, unbeschadet von Bestimmungen über das geistige Eigentum, auf Anfrage Informationen über die mengenmässige Zusammensetzung im Bereich von +/– 15 Prozent des Wertes gemäss der Futtermittelformulierung.
  3. c. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, mit Ausnahme von Pelztieren, kann die Angabe der spezifischen Bezeichnung des Einzelfuttermittels durch die Bezeichnung der Kategorie gemäss Anhang 1.3 ersetzt werden, zu der das Ausgangsprodukt zählt.

3  Für Mischfuttermittel nach Absatz 2 Buchstabe c enthält Anhang 1.3 eine Liste der Kategorien von Einzelfuttermitteln, die bei der Kennzeichnung von Futtermitteln für Heimtiere, mit Ausnahme von Pelztieren, anstatt der einzelnen Einzelfuttermittel angegeben werden können.

Art. 10 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FMV und den Artikeln 8 und 9 muss die Kennzeichnung von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke folgende Angaben umfassen:

  1. a. das Bestimmungswort «Diät-», das ausschliesslich Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke vorbehalten ist, in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FMV;
  2. b. die Angaben, die für den jeweiligen Verwendungszweck in den Spalten 1–6 der Liste der vorgesehenen Verwendungszwecke in Anhang 3.1 vorgeschrieben sind;
  3. c. die Angabe, dass vor Verwendung des Futtermittels oder vor Verlängerung seiner Verwendungsdauer der Rat eines Fütterungsexperten oder Tierarztes eingeholt werden sollte.
Art. 11 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfuttermittel

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV und Artikel 9 ist auf dem Etikett von Heimtierfuttermitteln eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel anzugeben, durch das die Käuferin oder der Käufer zusätzliche Informationen verlangen kann über:

  1. a. die im Heimtierfuttermittel enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe; und
  2. b. die enthaltenen Einzelfuttermittel, soweit deren Kategorie gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c angegeben ist.
Art. 12 Zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für nicht konforme Futtermittel

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 15 FMV und nach den Artikeln 8 und 9 ist ein Futtermittel, das den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, wie etwa kontaminierte Futtermittel, mit den besonderen Kennzeichnungsangaben nach Anhang 8.4 zu versehen.

Art. 13 Ausnahmen für die Kennzeichnung

1  Bei abgepackten Futtermitteln können die Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben c, d und e FMV und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e auf der Verpackung ausserhalb des Etiketts gemäss Artikel 14 Absatz 1 FMV gemacht werden. In diesem Fall ist darauf hinzuweisen, wo diese Angaben zu finden sind.

2  Die obligatorischen Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f sind bei Mischungen aus ganzen Pflanzenkörnern, Saaten und Früchten nicht erforderlich.

3  Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Einzelfuttermitteln sind die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich, wenn aus der Beschreibung klar hervorgeht, welche Einzelfuttermittel verwendet worden sind.

4  Bei Mengen von höchstens 20 kg Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, die für die Endverwenderin oder den Endverwender bestimmt sind und lose verkauft werden, können die Angaben nach Artikel 15 FMV und nach den Artikeln 8 und 9 der Käuferin oder dem Käufer mittels eines geeigneten Hinweises an der Verkaufsstelle zur Kenntnis gebracht werden. In diesem Fall werden die Angaben gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a FMV und Artikel 8 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Käuferin oder dem Käufer spätestens auf oder mit der Rechnung übermittelt.

5  Bei Heimtierfuttermitteln, die in Verpackungen mit mehreren Behältnissen verkauft werden, können die Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b, c, f und g FMV und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f nur auf der äusseren Verpackung anstatt auf jedem einzelnen Behältnis gemacht werden, sofern das kombinierte Gesamtgewicht der Packung 10 kg nicht überschreitet.

6  Einzelfuttermittel, die von Betrieben der Primärproduktion an Unternehmen des Tierproduktionssektors geliefert werden, unterstehen nicht den Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 15 FMV und Artikel 8.

7  Das BLW kann für Futtermittel für Tiere, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder Versuchszwecken gehalten werden, abweichende Bestimmungen anwenden, sofern dieser Zweck auf dem Etikett angegeben wird.

8  Die Angaben nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und g FMV und Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nicht erforderlich, wenn die Käuferin oder der Käufer vor jedem Geschäftsvorgang schriftlich bestätigt hat, dass er diese Informationen nicht verlangt. Ein Geschäftsvorgang kann mehrere Sendungen umfassen.

9  Die Kennzeichnungsangaben können zusätzlich zu den Amtssprachen auch in anderen Sprachen gemacht werden.

Art. 14 Freiwillige Kennzeichnung

1  Zusätzlich zu den zwingenden Kennzeichnungsanforderungen können bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln die folgenden freiwilligen Kennzeichnungsangaben gemacht werden, sofern die in diesem Kapitel enthaltenen allgemeinen Grundsätze eingehalten werden:

  1. a. der Nährwert von Mischfuttermitteln für Nutztiere;
  2. b. der Nährwert von Mischfuttermitteln für Heimtiere.

2  Der Nährwert von Mischfuttermitteln für Nutztiere berechnet sich nach den Methoden nach Anhang 8.6.

3  Der Nährwert von Mischfuttermitteln für Heimtiere kann nach den Methoden nach Anhang 8.6 oder nach anderen offiziell geltenden Methoden, die in der EU verwendet werden, berechnet werden. Die angewandte Methode muss jeweils auf der Kennzeichnung erkennbar sein.

3. Abschnitt: Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen

Art. 15 Voraussetzungen für die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen

Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen müssen die Voraussetzungen nach Anhang 6.2 und die in der Bewilligung für den Futtermittelzusatzstoff festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung erfüllen, es sei denn die Bewilligung sehe etwas anderes vor.

Art. 16 Begehren und Gesuche

1  Begehren um Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen und Gesuche um Bewilligung müssen nach den Angaben nach Anhang 5 zusammengestellt werden.

2  Gesuche für Versuche mit Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 21 FMV müssen den Anforderungen nach Anhang 5 Absatz 2 genügen.

Art. 17 Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe

1  Die Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 20 Absatz 1 FMV findet sich in Anhang 2.

2  Die Nomenklatur der Futtermittelzusatzstoff-Funktionsgruppen findet sich in Anhang 6.1.

Art. 18 Besondere Kennzeichnungsanforderungen für Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen

Zusätzlich zu den Informationen nach Artikel 32 Absatz 1 FMV müssen auf der Verpackung oder dem Behältnis eines Futtermittelzusatzstoffes aus einer Funktionsgruppe nach Anhang 8.5 oder einer Vormischung, die eine solche enthält, die Informationen nach Anhang 8.5 sichtbar, deutlich lesbar und unzerstörbar angegeben sein.

4. Abschnitt: Unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

Art. 19

1  Die Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 1 aufgeführt.

2  Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe und die spezifischen Massnahmen, die im Fall einer Überschreitung der Auslösewerte in Futtermitteln getroffen werden müssen, sind in Anhang 10 Teil 2 aufgeführt.

3  Die Höchstgehalte für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 3 aufgeführt.

4  Die Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Futtermitteln sind in Anhang 10 Teil 4 aufgeführt.[*]

5. Abschnitt: Vorschriften für die Futtermittelhygiene

Art. 20

1  Die Futtermittelunternehmen müssen die Bestimmungen von Anhang 11 erfüllen, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.

2  Die Futtermittelunternehmen der Primärproduktion, die nach den Artikeln 47 und 48 FMV eine Registrierung oder eine Zulassung brauchen, müssen die Bestimmungen von Anhang 11 erfüllen, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.[*]

3  Futtermittelunternehmen müssen, wenn vorhanden:

  1. a. spezifische mikrobiologische Kriterien einhalten; und
  2. b. Massnahmen treffen oder Verfahren einsetzen, um spezifische Zielvorgaben zu erfüllen.

4  Die Kriterien und spezifischen Zielvorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b können vom BLW festgelegt werden, im Einvernehmen mit der Futtermittelbranche.

6. Abschnitt: Toleranzen, Probenahmen, Analysenmethoden und Transport

Art. 21

1  In Anhang 7 sind die zulässigen Toleranzen für Abweichungen zwischen den Angaben über die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder eines Mischfuttermittels in der Kennzeichnung und den bei amtlichen Kontrollen ermittelten Werten festgelegt.

2  Das Verfahren für die Probenahme und die Analysemethoden bei der amtlichen Kontrolle von Futtermitteln richten sich nach den Vorschriften von Anhang 9.

3  Unverpackte Futtermittel für Nutztiere dürfen nicht in Fahrzeugen und Behältern befördert werden, die zum Transport von tierischen Nebenprodukten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung vom 25. Mai 2011[*] über tierische Nebenprodukte (VTNP) verwendet werden.[*]

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 1999[*] wird aufgehoben.

Art. 23 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Nov. 2016 ( AS 2016 3351 ). [*]
Art. 23 a Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 ( AS 2012 6401 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Nov. 2016 ( AS 2016 3351 ). [*]
Art. 23 b Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 21. Mai 2014 ( AS 2014 1621 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Nov. 2016 ( AS 2016 3351 ). [*]
Art. 23 c Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 20. Mai 2015 ( AS 2015 1793 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4453 ). [*]
Art. 23 d Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 16. Sept. 2016 ( AS 2016 3351 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3623 ). [*]
Art. 23 e Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6421 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5571 ). [*]
Art. 23 f Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018 ( AS 2018 4453 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 736 ). [*]
Art. 23 g Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019 ( AS 2019 3623 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 736 ). [*]
Art. 23 h Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020 ( AS 2020 5571 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 745 ). [*]
Art. 23 i Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 23. April 2021 ( AS 2021 256 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 745 ). [*]
Art. 23 j Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 3. Nov. 2021 ( AS 2021 698 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLW vom 24. April 2024, mit Wirkung seit 1. Juni 2024 ( AS 2024 196 ). [*]
Art. 23 k Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 25. April 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 276 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. April 2022 [*]

1  Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 25. April 2022 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. April 2022 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2  Mischfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. April 2022 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.

3  Mischfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. April 2022 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.

Art. 23 l Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 736 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2022 [*]

1  Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 2. November 2022 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. November 2022 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2  Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. November 2022 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.

3  Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 2. November 2022 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.

Art. 23 m Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 24. April 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 ( AS 2023 218 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. April 2023 [*]

1  Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 24. April 2023 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. April 2023 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2  Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. April 2023 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.

3  Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. April 2023 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.

4 Natriumcitrate, Kaliumcitrate, Sorbitol, Mannitol, Calciumhydroxid, Xylitol, Ammoniumlaktat und Ammoniumacetat, die durch die Änderung vom 24. April 2023 als Futtermittelzusatzstoffe eingestuft wurden, dürfen bis zum 30. Mai 2028 weiterhin in Verkehr gebracht und als Einzelfuttermittel verwendet werden.

Art. 23 n Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 745 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. November 2023 [*]

1  Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 1. November 2023 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2023 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2  Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2023 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.

3  Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. November 2023 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.

Art. 23 o Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 24. April 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 ( AS 2024 196 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. April 2024 [*]

1  Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 24. April 2024 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. April 2024 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2  Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. April 2024 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.

3  Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. April 2024 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.

4  Der Zusatzstoff «Anise star terpenes» aus Illicium verum Hook (Auftragsnr. 203), der mit der Änderung vom 24. April 2024 aus der Zusatzstoffliste nach Anhang 2 Ziffer 2.2.2 Buchstabe a gestrichen wurde, sowie Vormischungen, Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die diesen enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. April 2024 noch während drei Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Art. 23 p Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 647 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 2024 [*]

1  Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 6. November 2024 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2024 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2  Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2024 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.

3  Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2024 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.

Art. 23 q Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 19. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 361 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Mai 2025 [*]

1  Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 19. Mai 2025 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Mai 2025 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2  Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Mai 2025 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.

3  Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Mai 2025 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.

Art. 23 r Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 765 ). Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 29. Oktober 2025 [*]

1  Futtermittelzusatzstoffe, die mit der Änderung vom 29. Oktober 2025 aus der Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 2 gestrichen werden, und Vormischungen, die solche enthalten, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. Oktober 2025 noch während sechs Monaten in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2  Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Nutztiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. Oktober 2025 noch während einem Jahr in Verkehr gebracht werden.

3  Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel für Heimtiere, die nach bisherigem Recht gekennzeichnet sind, dürfen ab dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. Oktober 2025 noch während zwei Jahren in Verkehr gebracht werden.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.