916.202.2
Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald
(VpM-BAFU)
vom 29. November 2017 (Stand am 15. Januar 2026)
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU),
gestützt auf die Artikel 22, 23, 32, 34 und 36 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 (PGesV),
verordnet:
Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht1 Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.
2 Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.
Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des EinfuhrverbotsDie vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 2 a Eingefügt durch Ziff. I der V des BAFU vom 17. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5313 ). Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen für die Einfuhr Die Waren, für deren Einfuhr aus Drittländern Voraussetzungen gelten, die als gleichwertig mit den spezifischen Voraussetzungen nach Anhang 7 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) anerkannt werden, sind in Anhang 2a aufgeführt.
Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAFU vom 30. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 833 ). Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAFU vom 30. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 833 ). Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von bestimmten Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.