SR 916.202.1

Verordnung des BLW vom 29. November 2019 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW) (VpM-BLW)

vom 29. November 2019
(Stand am 01.07.2025)

916.202.1

Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau

(VpM-BLW)

vom 29. November 2019 (Stand am 1. Juli 2025)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),

gestützt auf die Artikel 3 Buchstabe b, 5 Absatz 2, 16, 22, 23, 31 Absatz 1, 32, 34 und 36 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018[*] (PGesV),[*]

verordnet:

Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

1  Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.

2  Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.

Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots

Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 25. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 832 ). Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen [*]

Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 25. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 832 ). Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko [*]

Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019[*] zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 10. Juli 2020, in Kraft seit 15. Aug. 2020 ( AS 2020 3371 ). Vorsorgliches Einfuhrverbot für Waren mit hohem phytosanitärem Risiko [*]

Die Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind in Anhang 5 aufgeführt.

Art. 5 a Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 26. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 397 ). Anerkennung gleichwertiger Massnahmen [*]

Die von Drittländern getroffenen Massnahmen, für die anerkannt wird, dass sie zum gleichen phytosanitären Schutzniveau führen wie die Erfüllung der in Anhang 7 PGesV-WBF-UVEK[*] festgelegten Voraussetzungen, sind in Anhang 6 aufgeführt.

Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLW vom 29. November 2017[*] über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft