Diese Verordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur PGesV. Sie legt insbesondere die Quarantäneorganismen und die geregelten Nicht-Quarantäneorganismen fest sowie die Waren, die nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen.
Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) (PGesV-WBF-UVEK)
916.201
Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung
(PGesV-WBF-UVEK)
vom 14. November 2019 (Stand am 1. Januar 2026)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 29 Absätze 2, 3 und 5, 29b, 30, 33 Absätze 1, 2 und 5, 38a, 39 Absatz 2, 40 Absatz 1, 49 Absatz 6, 53 Absatz 1, 59a, 60 Absatz 2, 75 Absätze 5 und 7, 96 Absatz 1 sowie 97 Absatz 4 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018[*] (PGesV),[*]
verordnen:
1. Abschnitt: Gegenstand
2. Abschnitt: Quarantäneorganismen Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).
1 Besonders gefährliche Schadorganismen, die als Quarantäneorganismen gelten, sind in Anhang 1 aufgeführt. Dort wird zudem die für den jeweiligen Schadorganismus zuständige Behörde genannt.
2 Quarantäneorganismen, die prioritär zu behandeln sind, sind in Anhang 1 entsprechend gekennzeichnet.
3. Abschnitt: Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
1 Die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die bei Befall mit den in Anhang 3 aufgeführten geregelten Nicht-Quarantäneorganismen nicht zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen, sind in Anhang 3 aufgeführt.
2 Ebenfalls in Anhang 3 sind die Schwellenwerte für den Befall aufgeführt, unterhalb denen die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen auch zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen.
1 Die spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach Artikel 4 dürfen nur dann zu gewerblichen Zwecken eingeführt und in Verkehr gebracht werden, wenn die in Anhang 4 aufgeführten Massnahmen ergriffen wurden.
2 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassenen sind, müssen die ergriffenen Massnahmen aufzeichnen und die Aufzeichnungen während mindestens drei Jahren aufbewahren.
1 Der zuständige kantonale Dienst kann in Absprache mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Gebiete ausscheiden, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. auf Wirtspflanzen gering gehalten werden soll.[*]
2 Wer in einem nach Absatz 1 ausgeschiedenen Gebiet Pflanzen besitzt, die vonErwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.befallen werden könnten, muss folgende Massnahmen ergreifen:
- a. Überwachung der phytosanitären Lage bezüglich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.;
- b. Meldung an den zuständigen kantonalen Dienst bei Verdacht oder Feststellung, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.aufgetreten ist; und
- c. möglichst rasche Entfernung und sachgerechte Vernichtung befallener Pflanzenteile.
3 Der zuständige kantonale Dienst kontrolliert die Durchführung der Massnahmen.
4 …[*]
1 Der zuständige kantonale Dienst kann in Absprache mit dem BLW Gebiete ausscheiden, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. auf Pflanzen von Vitis sp. gering gehalten werden soll.
2 Wer in einem nach Absatz 1 ausgeschiedenen Gebiet Pflanzen von Vitis sp. besitzt, die nachweislich von Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. befallen sind, muss diese möglichst rasch entfernen und sachgerecht vernichten.
3 Der zuständige kantonale Dienst kontrolliert, ob die befallenen Pflanzen entfernt und sachgerecht vernichtet wurden.
4 Tritt Candidatus Phytoplasma solani Quaglino et al. in einer Parzelle nach Artikel 80 Absatz 4 PGesV auf, so ist für die Kontrolle, ob die befallenen Pflanzen entfernt und sachgerecht vernichtet wurden, der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) zuständig.
4. Abschnitt: Einfuhr von Waren Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF und des UVEK vom 11. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 216 ).
1 Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern verboten ist, sind in Anhang 5 aufgeführt.
2 Waren, deren Einfuhr aus bestimmten Drittländern nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr beiliegt, sind in Anhang 6 aufgeführt.[*]
3 Die spezifischen Voraussetzungen, die bestimmte Waren nach Absatz 2 für die Einfuhr aus bestimmten Drittländern zusätzlich erfüllen müssen, sind in Anhang 7 aufgeführt.[*]
Die Samen und die weiteren Waren, deren Einfuhr aus der Europäischen Union (EU) nach Artikel 39 Absatz 2 PGesV unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, sind in Anhang 8 aufgeführt.
Die Waren, die nur aus der EU eingeführt werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 8a erfüllen, sind in Anhang 8a aufgeführt.
5. Abschnitt: Einfuhrkontrolle
1 Die anmeldepflichtige Person muss die kontrollpflichtige Ware spätestens am Tag vor der Einfuhr beim EPSD anmelden.[*]
2 Sie muss zu diesem Zweck elektronische Kopien der für die Einfuhr relevanten Dokumente, namentlich des Pflanzengesundheitszeugnisses, des Lieferscheins und des Luftfrachtbriefes, dem gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) anfügen oder per E-Mail an die Eingangsstelle senden.
3 Der EPSD kann kürzere Fristen als jene nach Absatz 1 vorsehen. Er gibt diese auf seiner Website[*] bekannt.
1 Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Waren nach Artikel 7 Absatz 1 oder Waren nach Artikel 7 Absatz 2, denen kein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt, fest, so weisen sie die anmeldepflichtige Person darauf hin, dass die Ware vor Ort entsorgt werden kann oder vom EPSD beschlagnahmt wird.
2 Entsorgt die anmeldepflichtige Person die Ware nicht vor Ort, so veranlasst die Zollstelle, dass die zuständige Eingangsstelle des EPSD die Ware beschlagnahmt.
3 Stellen die Zollstellen im Reiseverkehr Waren nach Artikel 7 Absatz 2 fest, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt, so benachrichtigen sie die zuständige Eingangsstelle des EPSD für die Durchführung der Kontrollen.
4 Die Zollstellen unterstützen den EPSD bei der Durchführung von Kontrollkampagnen.
6. Abschnitt: Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
Quarantänestationen und geschlossene Anlagen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a. Die physische Isolation der unter Quarantäne oder unter Verschluss zu haltenden Ware ist gewährleistet.
- b. Der Zutritt zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage muss eingeschränkt werden können.
- c. Die Sterilisierung, Dekontaminierung oder Vernichtung befallener Waren, Abfälle und Ausrüstungen innerhalb der Quarantänestation oder geschlossenen Anlage ist möglich.
- d. Es steht genügend Personal mit ausreichender Qualifikation zur Verfügung.
- e. Ein Notfallplan ist vorhanden.
Die im Rahmen der Anerkennung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage bestimmte zuständige Person ist verantwortlich für:
- a. die Überwachung der Quarantänestation oder der geschlossenen Anlage und deren Umgebung im Hinblick auf das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen;
- b. das Ergreifen notwendiger Massnahmen bei Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen;
- c. die Vergabe der Zutrittsberechtigung; und
- d.
die Buchführung über:
- 1. Personen, die zutrittsberechtigt sind,
- 2. Besucherinnen und Besucher, die in Begleitung einer zutrittsberechtigten Person Zugang zur Quarantänestation oder geschlossenen Anlage erhalten,
- 3. Waren, die in die Quarantänestation oder geschlossene Anlage transportiert werden und sie verlassen,
- 4. den Ursprung der Waren, die in die Quarantänestation oder geschlossene Anlage transportiert werden, und
- 5. das Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen.
1 Der EPSD kontrolliert regelmässig, ob Quarantänestationen und geschlossene Anlagen die Anforderungen nach Artikel 12 und die Pflichten nach Artikel 13 erfüllen.
2 Er widerruft die Anerkennung einer Quarantänestation oder geschlossenen Anlage oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn die Anforderungen nach Artikel 12 oder die Pflichten nach Artikel 13 nicht mehr erfüllt werden.
7. Abschnitt: Inverkehrbringen von Waren
Die Samen und die weiteren Waren, deren Inverkehrbringen nach Artikel 60 Absatz 2 PGesV unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, sind in Anhang 8 aufgeführt.
Die Waren, die nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach Anhang 8a erfüllen, sind in Anhang 8a aufgeführt.
8. Abschnitt: Pflanzenpass
1 Betriebe, die für die Ausstellung von Pflanzenpässen zugelassen sind, müssen die nach Anhang 7 PGesV vorgeschriebenen Elemente auf dem Pflanzenpass in einem rechteckigen Textfeld anordnen.
2 Sie müssen die Elemente durch Ränder eingrenzen oder auf andere Weise deutlich von anderen Angaben oder Bildzeichen trennen.
1 Der Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU und für das Inverkehrbringen von Waren muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 2 entsprechen.
2 Der Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete und das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 3 entsprechen.
3 Der Pflanzenpass für die Einfuhr von Waren aus der EU und für das Inverkehrbringen von Waren, der mit einer amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998SR 916.151 kombiniert wird, muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 4 entsprechen.
4 Der Pflanzenpass für das Überführen von Waren in Schutzgebiete und für das Inverkehrbringen von Waren in Schutzgebieten, der mit einer amtlichen Etikette für die Zertifizierung nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung kombiniert wird, muss einem der Muster in Anhang 10 Ziffer 5 entsprechen.
Die Typen und Arten von Pflanzen, für welche die Ausnahme nach Artikel 75 Absatz 6 PGesV betreffend den Rückverfolgbarkeitscode nicht gilt, sind in Anhang 11 aufgeführt.
9. Abschnitt: Finanzierung im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau
1 Das BLW berücksichtigt für die Bemessung von Abfindungen nach Artikel 96 PGesV insbesondere folgende Kriterien:
- a. Befallssituation zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahmen;
- b. Höhe des Schadens;
- c. wirtschaftliche Folgen des Schadens für den Betrieb;
- d. Vorhandensein anderweitiger Haftungs- oder Versicherungsansprüche;
- e. Versicherbarkeit des Schadens;
- f. Möglichkeit der Schadensverhütung oder -verminderung durch den Betrieb.
2 Für die Berechnung der Höhe des Schadens ist der Marktwert der vernichteten oder für das Inverkehrbringen gesperrten Waren zum Zeitpunkt, zu dem die Massnahmen verfügt worden sind, massgebend.
1 Als anerkannt gelten die Kosten nach Artikel 97 PGesV, wenn die Massnahmen, durch die die Kosten entstanden sind, nach Richtlinien oder Notfallplänen des BLW oder in Absprache mit diesem durchgeführt worden sind. Die Kantone erhalten die Abgeltungen nur, wenn die Massnahmen abgeschlossen sind und die Ausgaben belegt werden können.
2 Als Personalkosten einschliesslich Spesen und Auslagen werden anerkannt:
- a. ein Tagesansatz von 520 Franken: für Massnahmen, die der Kanton selber durchführt oder mit deren Durchführung er Gemeinden beauftragt;
- b. die dem Kanton effektiv entstandenen Kosten: für Massnahmen, mit deren Durchführung er den Zivilschutz oder Dritte beauftragt.[*]
3 Das BLW vergütet Abfindungen, die ein Kanton gewährt hat, sofern der Kanton die Kriterien nach Artikel 20 berücksichtigt hat und die Billigkeit der Abfindung nachvollziehbar ist:
- a. zu 75 Prozent beim erstmaligen Auftreten eines Quarantäneorganismus oder eines potenziellen Quarantäneorganismus im Kantonsgebiet;
- b. zu 50 Prozent bei einem weiteren Auftreten desselben Organismus.
1 Gesuche um Abgeltungen für Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen sind bis spätestens Ende März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Massnahmen durchgeführt wurden.
2 Gesuche um Abgeltungen für Abfindungen, die die Kantone Betrieben für entstandene Schäden gewährt haben, sind bis spätestens Ende März des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, in dem die Abfindungen gewährt wurden.
3 Dem Gesuch sind alle erforderlichen Belege beizulegen.
4 Das BLW stellt das Gesuchsformular in geeigneter Form zur Verfügung.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Die Verordnung des WBF vom 15. April 2002[*] über die verbotenen Pflanzen wird aufgehoben.
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 13 geregelt.
Samen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung produziert worden sind, dürfen nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.