SR 916.151.2

Verordnung des WBF vom 11. Juni 1999 über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst (Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF)

vom 11. June 1999
(Stand am 01.01.2013)

916.151.2

Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst

(Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF)Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5189 ).

vom 11. Juni 1999 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.,

gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Saatgutverordnung vom 7. Dezember 1998[*],

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1  Diese Verordnung regelt die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut folgender zur Fruchterzeugung bestimmter Arten und Gattungen:

2  …[*]

2. Abschnitt: Definitionen

Art. 2 Allgemein bekannte Sorte

Als allgemein bekannte Sorte gilt eine nach Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975[*] geschützte Sorte oder eine Sorte, von der eine offizielle Beschreibung besteht.

Art. 3 Vermehrungsmaterial und Pflanzgut

1  Als Vermehrungsmaterial gelten Saatgut sowie Pflanzenteile und sonstiges Pflanzenmaterial, einschliesslich Unterlagen und Edelreiser, die der Vermehrung und Erzeugung von Pflanzgut dienen.

2  Als Pflanzgut gelten Pflanzen, die nach ihrem Inverkehrbringen gepflanzt oder umgepflanzt werden sollen.

Art. 4 Nuklearstock

Als Nuklearstock gilt der Ort, an dem die kleinste verwendete Einheit einer zur Ankennung zugelassenen Sorte aufbewahrt wird.

Art. 5 Vorstufenmaterial

1  Als Vorstufenmaterial gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das:

  1. a. nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sortenechtheit und zur Verhütung des Befalls durch Schadorganismen produziert wurde;
  2. b. unmittelbar vegetativ aus im Nuklearstock vorhandenem Material gewonnen wurde;
  3. c. zur Produktion von Basismaterial vorgesehen ist;
  4. d. von einer offiziellen Stelle produziert wurde;
  5. e. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an Vorstufenmaterial erfüllt; und
  6. f. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.

2  Vorstufenpflanzgut stammt aus Vorstufenvermehrungsmaterial.

Art. 6 Basismaterial

1  Als Basismaterial gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das:

  1. a. nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sortenechtheit und zur Verhütung des Befalls durch Schadorganismen produziert wurde;
  2. b. unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Generationen vegetativ aus Vorstufenvermehrungsmaterial gewonnen wurde;
  3. c. zur Produktion von zertifiziertem Material vorgesehen ist;
  4. d. von einem zugelassenen Produzenten erzeugt wurde;
  5. e. in registrierten Parzellen produziert wurde, welche die in den Anhängen 1 und 2 festgelegten Anforderungen an die Produktion von Basismaterial erfüllen;
  6. f. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an Basismaterial erfüllt; und
  7. g. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.

2  Basispflanzgut stammt aus Basisvermehrungsmaterial.

Art. 7 Zertifiziertes Material

1  Als zertifiziertes Material gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das:

  1. a. nach allgemein anerkannten Verfahren zur Erhaltung der Sortenechtheit und zur Verhütung des Befalls durch Schadorganismen produziert wurde;
  2. b. unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Generationen vegetativ aus Basismaterial gewonnen wurde;
  3. c. von einem zugelassenen Produzenten erzeugt wurde;
  4. d. in registrierten Parzellen produziert wurde, welche die in den Anhängen 1 und 2 festgelegten Anforderungen an die Produktion von zertifiziertem Material erfüllen;
  5. e. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an zertifiziertes Material erfüllt; und
  6. f. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.

2  Zertifiziertes Pflanzgut stammt aus zertifiziertem Vermehrungsmaterial.

3. Abschnitt: Aufnahme in die Liste der anerkennbaren Sorten

Art. 8 Liste der anerkennbaren Sorten

1  Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) erlässt die Liste der zur Anerkennung zugelassenen Sorten (Sortenliste) für die im Artikel 1 aufgeführten Gattungen und Arten.

2  Sollen Klone anerkannt werden, werden die zur Anerkennung zugelassenen Klone in die Liste eingetragen.

Art. 9 Aufnahmebedingungen

1  Eine Sorte wird vom Bundesamt in die Sortenliste aufgenommen, wenn:

  1. a. sie allgemein bekannt ist; und
  2. b. sie bzw. der Klon gemäss international anerkannten Methoden, insbesondere jenen der Pflanzenschutzorganisation Europas und der Mittelmeerländer (EPPO), vom Bundesamt auf ihre Befallsfreiheit von den im Anhang 2 genannten Schadorganismen geprüft wurde.

2  Das Bundesamt nimmt Sorten oder Klone in die Liste auf, deren Übereinstimmung mit der Anforderung nach Absatz 1 Buchstabe b von einer amtlichen ausländischen Stelle überprüft wurde, nachdem es sich vergewissert hat, dass deren Methoden mit den in der Schweiz praktizierten äquivalent sind.

3  Eine Sorte, deren offizielle Beschreibung in Vorbereitung ist, kann bis zum Ende der Vorbereitungsdauer provisorisch in die Liste aufgenommen werden, wenn sie die Bedingung nach Absatz 1 Buchstabe b erfüllt.

Art. 10 Aufnahmegesuch

1  Gesuche um Aufnahme in die Sortenliste sind vom Züchter oder dessen Vertreter beim Bundesamt einzureichen.

2  Der Gesuchsteller hat ein Gesuchsdossier nach den Anweisungen des Bundesamtes einzureichen.

3  Auf Anfrage einer Produzentengruppe oder einer Berufsorganisation kann das Bundesamtdie Aufnahme einer nicht durch das Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975[*] geschützten Sorte in die Liste aufnehmen, wenn die Sorte ein besonderes Interesse für den Obstbau darstellt.[*]

Art. 11 Streichung aus der Liste

Eine Sorte bzw. ein Klon kann aus der Liste gestrichen werden, wenn:

  1. a. die im Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden; oder wenn
  2. b. beim Aufnahmegesuch oder während des Aufnahmeverfahrens falsche oder irreführende Angaben gemacht worden sind.

4. Abschnitt: Produktion und Anerkennung von anerkanntem Material

Art. 12 Allgemeine Anforderungen

1  Produziert und anerkannt werden darf nur Vermehrungsmaterial und Pflanzgut:

  1. a. einer Sorte, die in der Sortenliste eingetragen ist;
  2. b. das direkt von Vermehrungsmaterial gemäss den Abstammungsregeln nach den Artikeln 5 - 7 stammt;
  3. c. das von einem zur Produktion der betreffenden Art und Kategorie zugelassenen Produzenten (Art. 14) erzeugt worden ist; und
  4. d. das in registrierten (Art. 17) und zur Produktion von anerkanntem Material (Art. 19) zugelassenen Parzellen erzeugt worden ist.

2  Zur Anerkennung von Klonen sind nur die in der Sortenliste aufgeführten Klone zugelassen.

3  Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ist wie folgt festgelegt:

  1. a. eine für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne und Quitte;
  2. b. zwei für Erdbeere.[*]

4  Die maximale Anzahl Generationen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b ist eine für Apfel, Aprikose, Kirsche, Sauerkirsche, Zwetschge/Pflaume, Pfirsich, Birne, Quitte und Erdbeere.[*]

5  In Abweichung von den Bestimmungen nach Absatz 3 kann das Bundesamt die Vermehrung einer zusätzlichen Stufe von Basismaterial erlauben, falls auf dem Markt nicht genügend Vermehrungsmaterial erhältlich ist. Es entscheidet über die entsprechenden Produktionsanforderungen.

Art. 13 Anforderungen an den Nuklearstock

1  Nur Material, das die Anforderungen in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, kann in den Nuklearstock aufgenommen werden.

2  Das im Nuklearstock vorhandene Material ist für die Produktion von Vorstufenmaterial bestimmt.

3  Das im Nuklearstock vorhandene Material muss unter Bedingungen gehalten werden, die eine Kontaminierung durch die im Anhang 2 erwähnten Organismen ausschliessen.

4  Das Bundesamt kann in Abweichung zum Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d erlauben, dass Vorstufenmaterial durch einen zugelassenen Produzenten produziert wird; das Bundesamt entscheidet über die Anforderungen bezüglich dieser Produktion.

Art. 14 Zulassung von Produzenten

1  Gesuche um Zulassung als Produzent sind an das Bundesamt zu richten; dieses erteilt die Zulassung und teilt jedem Produzenten eine Nummer zu.

2  Eine gesonderte Zulassung ist erforderlich:

  1. a. für jede im Artikel 1 aufgeführte Art; und
  2. b. für jede Kategorie von anerkanntem Material nach den Artikeln 5–7.

3  Die Produzenten werden für ein Jahr zugelassen; die Zulassung wird stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern die Bedingungen erfüllt sind und die Qualität des produzierten anerkannten Materials den Anforderungen dieser Verordnung genügt.

Art. 15 Pflichten der Produzenten

Die zugelassenen Produzenten sind verpflichtet:

  1. a. ein Register über das Vermehrungsmaterial und Pflanzgut zu führen, das zwecks Lagerung oder Pflanzung zugekauft, auf dem Betriebsgelände erzeugt oder in Verkehr gebracht wurde sowie über die Anzahl verwendeter Etiketten; dieses Register muss jederzeit vom Bundesamt eingesehen werden können;
  2. b. in ihren Vermehrungsparzellen visuelle Kontrollen zur Feststellung der im Anhang 2 genannten Schadorganismen durchzuführen und ihre Beobachtungen aufzuzeichnen;
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5189 ). solche Schadorganismen sofort zu bekämpfen oder gegebenenfalls Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das Anzeichen oder Symptome des Befalls mit Schadorganismen nach Buchstabe b aufweist, zu vernichten; vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001[*] bezüglich der Meldepflicht beim Auftreten von gemeingefährlichen Schädlingen und Krankheiten;
  4. d. ein Register über die getroffenen Massnahmen und insbesondere die chemischen Behandlungen zu führen; dieses Register muss jederzeit vom Bundesamt eingesehen werden können.
Art. 16 Rückzug der Zulassung

Das Bundesamt kann die Zulassung eines Produzenten teilweise oder vollständig zurückziehen, wenn es feststellt, dass:

  1. a. die Bedingungen für die Bewilligung, Registrierung oder Zulassung der Parzellen für die Produktion von anerkanntem Material nicht mehr erfüllt sind;
  2. b. die Qualität des in Verkehr gebrachten Vermehrungsmaterials oder Pflanzguts den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht; oder
  3. c. die Pflichten nach Artikel 15 nicht mehr erfüllt werden.
Art. 17 Registrierung der Vermehrungsparzellen für anerkanntes Material

1  Gesuche um Registrierung von Vermehrungsparzellen für anerkanntes Material sind beim Bundesamt einzureichen.

2  Vermehrungsparzellen werden vom Bundesamt registriert, wenn die im Anhang 1 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die angebauten Sorten der Beschreibung nach Artikel 9 entsprechen. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird bei einer offiziellen Parzellenbesichtigung durch einen vom Bundesamt anerkannten Kontrolleur geprüft.

3  Jede Neuanpflanzung von Mutterpflanzen in einer bereits registrierten Vermehrungsparzelle erfordert deren Neuregistrierung nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2.

4  Die Registrierungsdauer der verschiedenen Typen von Produktionsparzellen ist im Anhang 1 festgelegt.

5  Der Registrierungsentscheid kann jederzeit teilweise oder vollständig aufgehoben werden, wenn hergestelltes Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllen.

Art. 18 Posten

1  Ein Posten darf nur aus vom gleichen Produzenten erzeugtem Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut der gleichen Kategorie und der gleichen Sorte oder gegebenenfalls des gleichen Klons bestehen. Wenn bei Unterlagen das Vermehrungsmaterial keiner Sorte angehört, darf der Posten nur aus Material der gleichen Art oder der gleichen interspezifischen Hybride bestehen.

2  Das Bundesamt kann darüber verfügen, dass ein Posten nur von einer Mutterpflanze oder einer Gruppe von Mutterpflanzen stammen darf.

Art. 19 Zulassung von Parzellen und Anerkennung von Material

1  Ein Materialposten wird anerkannt, wenn:

  1. a. er aus einer registrierten Parzelle stammt; und
  2. b. die Parzelle zur Produktion von anerkanntem Material zugelassen ist.

2  Der Produzent hat jede Parzelle beim Bundesamt zu melden.

3  Die Vermehrungsparzellen werden zur Produktion von anerkanntem Material zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 2 erfüllen. Die Parzellen werden bei offiziellen Besuchen eines vom Bundesamt anerkannten Kontrolleurs dahingehend geprüft.

4  Die Anerkennung eines Postens ist während eines Jahres ab Zulassung der Parzelle gültig.

5  Bei Verdacht auf Schädlingsbefall kann der Kontrolleur dem Vermehrungsmaterial eine Probe entnehmen und diese in einem zugelassenen Labor überprüfen lassen.

6  Bei Ablehnung der Parzelle kann der Produzent innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach ihrer Mitteilung schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben. Das Bundesamt führt innert vier Tagen nach Eingang der Einsprache eine endgültige Gegenexpertise durch. Innerhalb dieser Frist dürfen keine Veränderungen am Zustand der Kulturen vorgenommen werden.

5. Abschnitt: Aufbereitung der Posten

Art. 20 Handhabung der Posten

1  Vermehrungsmaterial und Pflanzgut ist bei Produktion, Ernte und Lagerung in getrennten und einzeln beschrifteten Posten zu halten.

2  Wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 2 Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut unterschiedlicher Herkunft bei Verpackung, Lagerung, Transport oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, hat der Produzent über die Zusammenstellung des Postens und den Ursprung der verschiedenen Komponenten Buch zu führen.

Art. 21 Packungen, Verschluss, Etikettierung

1  Die Packungen werden unter der Verantwortung des Produzenten verschlossen.

2  Die Packungen sind mit einem Verschlusssystem zu verschliessen, das nicht wiederverwendbar ist oder das die Etikette integriert, damit der Verschluss oder die Etikette beim Öffnen beschädigt wird.

3  Die Anforderungen an die Verpackung von Vermehrungsmaterial sind im Anhang 4 definiert.

4  Die Verteilung der offiziellen Etiketten erfolgt unter der Aufsicht des Bundesamtes entsprechend dem Produktionspotential, das bei der offiziellen Besichtigung der Parzelle nach Artikel 19 festgestellt wurde.

5  Die Befestigung der im Artikel 23 genannten Etiketten erfolgt gemäss den Weisungen des Bundesamtes und unter der Verantwortung des Produzenten. Dieser führt über Verpackung und Etikettierung laufend Buch.

6  Das Bundesamt kann die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels jederzeit am Produktions-, Verarbeitungs- oder Lagerort kontrollieren.

6. Abschnitt: Inverkehrbringen

Art. 22 Inverkehrbringen

1  Als anerkanntes Material in Verkehr gebracht werden darf nur Vermehrungsmaterial und Pflanzgut der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material, das die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen erfüllt.

2  Anerkanntes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut darf nur in homogenen Posten, in gemäss den Anforderungen nach Artikel 21 verschlossenen und mit einer offiziellen Etikette versehenen Packungen in Verkehr gebracht werden. Hiervon ausgenommen ist der Verkauf kleiner Mengen an private Verbraucher zu nichtberuflichen Zwecken.

3  Die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001[*] bleiben vorbehalten.[*]

4  Sofern es die phytosanitäre Qualität des Vermehrungsmaterials und Pflanzguts erfordert, kann das Bundesamt dessen Behandlung mit Pflanzenbehandlungsmitteln oder einem anderen wirksamen Verfahren gegen Krankheiten und Schädlinge verlangen, die durch dieses Material verbreitet werden.

Art. 23 Etikette

1  Die Verpackungen sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen nach Anhang 5 entsprechenden offiziellen Etikette zu versehen.

2  ...[*]

Art. 24 Ausländisches Vermehrungsmaterial und Pflanzgut

1  Das Bundesamt erlässt eine Liste der Länder, deren Anforderungen an die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Material als äquivalent anerkannt werden.

2  Im Ausland produziertes Vermehrungsmaterial der Kategorien Vorstufen- und Basismaterial darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes in die Schweiz importiert werden.

3  Die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 2001[*] bleiben vorbehalten.[*]

2. Kapitel: Besondere Bestimmungen

Art. 25-26 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5189 ). [*]
Art. 27

In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b kann das Bundesamt erlauben, dass Vorstufenmaterial aus registrierten Produktionsparzellen stammt, deren Mutterpflanzen den Anforderungen an im Nuklearstock aufbewahrtes Material entsprechen.

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

Art. 29 Aufgehoben durch Ziff. V 18 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ). [*]
Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.