Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 177 Absatz 1 und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998,
verordnet:
Art. 1 Beiträge für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve1 Beiträge können gewährt werden an die Lager- und Kapitalzinskosten für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve in Form von Apfel- und Birnensaftkonzentrat (Konzentrat).
2 Die Beiträge für die Lagerkosten je Einheit Konzentrat werden vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) aufgrund der Lagerkosten für Konzentrat bestimmt.
3 Die Beiträge für die Kapitalzinskosten je Einheit Konzentrat werden vom BLW bestimmt aufgrund:
- a. des Einstandspreises für Konzentrat; und
- b. des jährlich vom BLW bestimmten Zinssatzes; der Zinssatz basiert auf dem von den Banken für die Finanzierung von Krediten für entsprechende Geschäfte verlangten Zinssatz.
4 Die Lagerkosten und der Einstandspreis werden unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von einer neutralen externen Stelle berechnet.
5 Als betriebsbezogene Marktreserve gilt bei Mostäpfeln und Mostbirnen eine die Normalversorgung übersteigende Verarbeitungsmenge, höchstens aber 40 Prozent der Normalversorgung.
6 Die Normalversorgung einer Mosterei entspricht 110 Prozent des durchschnittlichen Ausstosses von Apfel- und Birnenprodukten der letzten zwei Jahre.
Art. 2 Beiträge für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten1 Beiträge werden gewährt für die Herstellung von Produkten aus dem im Anhang aufgeführten, frischen, ganzen und dem Obstproduzenten bezahlten Beeren-, Kern- und Steinobst sowie für die Herstellung von Essig aus Mostäpfel- und Mostbirnenprodukten. Die Höhe der Beiträge ist im Anhang festgelegt.
2 Die Beiträge werden nur für die Herstellung von Produkten gewährt:
- a. die als Lebensmittel verwertet werden;
- b. die keiner Alkoholsteuer unterliegen; und
- c. deren Zollansatz höchstens 10 Prozent ihres Preises franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, beträgt.
3 Als Preis franko Schweizergrenze, nicht veranlagt, gilt der Preis des Produkts des Landes, aus dem in den vier dem laufenden Kalenderjahr vorangehenden Jahren die grösste Menge des Produkts eingeführt worden ist.
4 Als Preis des Produkts gilt der Durchschnitt der Preise der vier dem laufenden Kalenderjahr vorangehenden Jahre. In Ausnahmefällen kann als Preis des Produkts der Durchschnitt der Preise einer kürzeren Zeitspanne gelten.
Art. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3341 ). Beitragsberechtigte Personen 1 Beiträge nach Artikel 1 erhalten gewerbliche Mostereien mit Sitz in der Schweiz.
2 Beiträge nach Artikel 2 erhalten Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz.
Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3341 ). Gewährung der Beiträge 1 Beiträge nach Artikel 1 werden nur gewährt, wenn die entsprechende Organisation vor Beginn der Ernte des laufenden Kalenderjahres die Gewährung der Beiträge für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen der Ernte des laufenden Kalenderjahres beim BLW verlangt hat. Sie werden für die Zeit der Lagerung gewährt für Konzentrat aus Äpfeln und Birnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden.
2 Beiträge nach Artikel 2 werden für Beeren-, Kern- und Steinobst gewährt, das im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurde. Für die Herstellung von Essig werden sie gewährt für Produkte aus Mostäpfeln und Mostbirnen, die im Kalenderjahr der Gesuchseinreichung oder in den vorangehenden zwei Kalenderjahren geerntet wurden. Sie werden nach der Reihenfolge des Eingangs der Gesuche gewährt.
3 Beträge unter 500 Franken werden nicht ausbezahlt.
1 Gesuche sind in Papierform oder elektronisch einzureichen.
2 Als Zeitpunkt der Einreichung gilt der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Fax beziehungsweise die Eingangszeit der Interneteingabe.
3 …
Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3341 ). Meldepflicht Wer ein Gesuch um Beiträge stellt, ist verpflichtet, die vom BLW benötigten Daten über den Eingang und die Verarbeitung von Obst und Obstprodukten sowie über die Verwendung und die Vorratshaltung von Produkten innert der vom BLW festgelegten Frist zu melden.
Art. 7 QualitätsanforderungenDas BLW kann für Beeren-, Stein- und Kernobst und daraus hergestellte Produkte, für die Beiträge gewährt werden, Auflagen betreffend die Mindestqualität machen. Dabei stützt es sich auf die schweizerischen Handelsusanzen oder die internationalen Qualitätsnormen.
Das BLW kann für die Gewährung der Beiträge nach den Artikeln 1 und 2 betriebsspezifische Daten erheben und auswerten.
Art. 9 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 23 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 ( AS 2025 318 ). Beiträge an statistische Befragungen im Obstbereich Das BLW leistet Beiträge an statistische Befragungen im Obstbereich nach der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025.
Das BLW vollzieht diese Verordnung.
Art. 10 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3341 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2016 Für Obst der Ernten 2015 und 2016 gilt das bisherige Recht.
Art. 11 Aufhebung eines anderen ErlassesDie Obst- und Gemüseverordnung vom 7. Dezember 1998 wird aufgehoben.
Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.