Diese Verordnung regelt die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst, Tiefkühlgemüse, Schnittblumen, Mostobst und Obsterzeugnissen sowie von Obstgehölzen nach Anhang 1 Ziffern 7, 8 und 10–13 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011[*] und die Ausfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst nach Anhang 1.
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG) (VEAGOG)
916.121.10
Verordnung über die Ein- und Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen
(VEAGOG)
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. März 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10, 21 Absätze 2 und 4, 177, 180 Absatz 3, 181 Absatz 3
und 185 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[*],
auf Artikel 15 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[*]
sowie auf Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982[*] über
aussenwirtschaftliche Massnahmen,[*]
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Die Generaleinfuhrbewilligung (GEB) ist in Artikel 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011[*] geregelt.
Zollkontingentsanteile werden nur Personen zugeteilt, die in der betreffenden Branche gewerbsmässig Waren einführen. Ausgenommen sind Einfuhren im Rahmen des Zollkontingents Nummer 104 nach Anhang 2 der Freihandelsverordnung vom 8. März 2002[*].
2. Kapitel: Marktordnungen
1. Abschnitt: Frisches Obst und frisches Gemüse
1 Frisches Gemüse und frisches Obst können zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden, ohne dass das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Zollkontigentsteilmengen für die Einfuhr freigibt:[*]
- a. während der Periode, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes[*] kein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) festgelegt ist;
- b. Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 7 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5325 ). in den Perioden, für die nach Anhang 1 des Zolltarifes ein AKZA festgelegt wird (Bewirtschaftungsperiode), ab und bis zu den vom BLW[*] bestimmten Daten. Diese werden aufgrund des voraussichtlichen Angebots an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität festgelegt. Als gleichartig gelten ungeachtet der Art ihrer Verpackung Waren, die in der gleichen Tarifnummer, innerhalb derselben Gruppe nach Anhang 2 und allenfalls innerhalb der gleichen statistischen Sonderausscheidung aufgeführt sind.
2 Ausserhalb der Perioden nach Absatz 1 Buchstaben a und b können frisches Gemüse und frisches Obst zum KZA eingeführt werden, sofern das BLW Zollkontingentsteilmengen freigibt.
1 Das BLW gibt Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr nach Massgabe der Nachfrage frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf nicht zu decken vermag. Bei der Freigabe ist die statistische Sonderausscheidung als Kriterium für die Gleichartigkeit auf Waren der Tarifnummern 0705.1911 und 0709.9941 beschränkt.[*]
2 Es gibt keine Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr frei, wenn das Angebot an gleichartiger Schweizer Ware handelsüblicher Qualität den geschätzten wöchentlichen Bedarf zu decken vermag. In dieser Zeit kommt der reduzierte AKZA nach Anhang 1 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011[*] zur Anwendung. Er kann vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[*] geändert werden.[*]
3 In Abweichung von Absatz 2 kann das BLW Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr freigeben:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5529 ). wenn das Angebot an Schweizer Obst oder Schweizer Gemüse den Bedarf der Verarbeitungsindustrie für die Herstellung von Produkten der Tarifnummern 0710/0713, 0811/0813, 2001/2009, 2202 und 2208/2209 sowie der Kapitel 16, 19 und 21 nicht decken kann;
- b. vom 1. April bis zum 14. Juni bis zu 2500 t Äpfel der Tarifnummern 0808.1022 und 0808.1032, um die Angebotsvielfalt zu vergrössern.[*]
1 Das BLW verteilt die nach Artikel 5 Absatz 1 für die Einfuhr freigegebenen Zollkontingentsteilmengen wie folgt:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5529 ). bei Tomaten, Salatgurken, Setzzwiebeln, Witloof-Zichorien und Äpfeln: gemäss den Marktanteilen der Berechtigten; der Marktanteil einer oder eines Berechtigten ist ihr oder sein prozentualer Anteil an der Summe aus den Einfuhrmengen zum KZA und zum AKZA und den rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen aller Berechtigten im Vorjahr; die Berechtigten können ihre Inlandleistung innerhalb der vom BLW festgelegten Frist anmelden;
- b. bei den übrigen Waren: nach Massgabe der Einfuhren der Berechtigten zum KZA und zum AKZA im Vorjahr.[*]
2 Die nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a für die Einfuhr freigegebenen Zollkontingentsteilmengen werden anteilsmässig auf Grund der beantragten Mengen zugeteilt.[*] Das BLW kann die Zuteilung der Zollkontingentsanteile an Auflagen binden, welche sicherstellen, dass die eingeführte Ware industriell verarbeitet wird. Gemäss der anteilsmässigen Verteilung auf Grund der beantragten Mengen getätigte Einfuhren werden bei der Verteilung nach den Kriterien von Absatz 1 nicht berücksichtigt.
1 Als zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode vorhanden im Sinne von Artikel 15 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 gelten Warenmengen an frischem Obst und frischem Gemüse, die vorhanden sind:
- a. zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode;
- b. am Tag nach dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Datum; oder
- c. am Tag nach Ablauf der zeitlich befristeten Freigabe ohne Zuteilung (Anhang 2 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Jan. 2000[*]).
2 Von der Menge nach Absatz 1 werden Warenmengen abgezogen, die sich im Verkaufsraum für den Endverbrauch von Detailgeschäften befinden.
3 Vorräte auf Handelsstufe, die nicht innerhalb von zwei Tagen aufgebraucht werden, sind nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. November 2006[*] neu anzumelden.[*]
1 Die anmeldepflichtige Person nach Artikel 55 der Zollverordnung vom 1. November 2006[*], die Inhaberin oder Inhaber von Zollkontingentsanteilen ist, kann in der nicht bewirtschafteten Periode eingeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu Beginn der Bewirtschaftungsperiode auf Handelsstufe bei ihr noch vorhanden sind, auf den Beginn des entsprechenden Zeitpunkts nach Artikel 7 Absatz 1 ihrem Zollkontingentsanteil anrechnen lassen.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber von Zollkontingentsanteilen muss die anzurechnende Warenmenge vor dem Einreichen der Zollanmeldung nach Artikel 59 der Zollverordnung über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung abbuchen.[*]
1 Die Ausfuhr von Waren nach Anhang 1 muss den Normen entsprechen, die in der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Anhang 1 festgehalten oder anerkannt sind. Sie untersteht der Konformitätskontrolle.[*]
2 Der Exporteur ist verpflichtet, rechtzeitig an die nach Artikel 20 beauftragte Organisation den Kontrollort und die Tarifnummer des Produktes, die Produktemenge sowie den vorgesehenen Versandzeitpunkt anzumelden.
3 Das BLW kann Anhang 1 dem jeweiligen geltenden Stand der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft anpassen und die betroffenen Waren bezeichnen.[*]
2. Abschnitt: Tiefkühlgemüse
Das BLW kann das Zollkontingent Nummer 16 vorübergehend erhöhen:
- a. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3329 ). …
- b. bei nachgewiesenen Ernteausfällen von Schweizer Konserven- und Tiefkühlgemüse;
- c. für die Zuteilung einer Mindestmenge an Erstgesuchsteller.
Das BLW teilt die Zollkontingentsanteile nach folgenden Kriterien zu:
- a. 35 Prozent entsprechend den Einfuhren zum KZA und AKZA während dreier Jahre bis zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode;
- b. 65 Prozent nach Massgabe der mittels Beleg nachgewiesenen oder auf Grund eines Verarbeitungsauftrags während dreier Jahre bis zum 30. September vor Beginn der Kontingentsperiode getätigten Inlandübernahmen von frischem, zur Verarbeitung bestimmtem Schweizer Gemüse. Das BLW legt die Frist fest, innerhalb derer die Inlandübernahmen mitzuteilen sind.
3. Abschnitt: Schnittblumen
1 Die Kontingentsperiode dauert jeweils vom 1. Mai bis zum 25. Oktober.
2 Auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents Nr. 13 wird verzichtet.
4. Abschnitt: Mostobst und Obsterzeugnisse
1 Das WBF kann die Zollkontingente Nummer 20 und 21 bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes vorübergehend erhöhen.
2 Das BLW gibt die zusätzlichen Mengen unter Berücksichtigung der jeweiligen Marktbedürfnisse frei.
3 Die Verteilung der zusätzlichen Mengen erfolgt nach denselben Kriterien wie bei den Zollkontingenten.
Die Anteile an den Zollkontingenten Nummer 20 und 21 werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt.
5. Abschnitt: Obstgehölze
1 Das Zollkontingent Nummer 104 (Obstgehölze) nach Anhang 3 der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008[*] wird in mehreren Tranchen zeitlich gestaffelt frei- gegeben. Das BLW kann den Beginn der Perioden ändern, damit dieser nicht auf einen staatlich anerkannten Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag fällt.
2 Das Zollkontingent wird in folgenden Teilmengen für die Einfuhr freigegeben:
3. Kapitel: Vollzugsbestimmungen
1. Abschnitt: Aufgaben und Kompetenzen
Das BLW legt die Daten nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe b, 6 Absatz 1 Buchstabe a und 11 Buchstabe b sowie die Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 Buchstabe b in einer Verordnung fest. Es veröffentlicht den Inhalt dieser Verordnung und deren Änderungen auf seiner Website. Der Text der jeweiligen Verordnungsänderungen wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Der vollständige Text der Verordnungsänderungen kann beim BLW eingesehen oder bezogen werden.
1 Das BLW beauftragt eine private Organisation mit der Kontrolle der Konformität mit den Normen der Europäischen Gemeinschaft.[*]
2 Der Leistungsauftrag wird mittels Vertrag erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Leistungsauftrags.[*]
3 Die Kosten der Konformitätskontrolle werden vom BLW und von der Organisation getragen.
4 Um die Kontrollkosten zu decken, ist die Organisation ermächtigt, Gebühren zu erheben. Diese müssen für alle Gebührenpflichtigen gleich hoch sein.
5 Das BLW beaufsichtigt die mit der Durchführung der Kontrolle beauftragte Organisation.
2. Abschnitt: Notwendige Daten
Die Kantone sind für die Erhebung der Daten nach Artikel 49 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011[*] verantwortlich.
1 Das BLW kann andere Stellen mit der Koordination der Tätigkeit der Kantone nach Artikel 21 beauftragen und ihnen weitere Aufgaben zuteilen.
2 Es kann die Koordinationsstellen mit der Erhebung der Daten nach Artikel 49 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011[*] beauftragen.[*]
3 Der Leistungsauftrag wird mittels Vertrag erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Leistungsauftrags.[*]
4 Das BLW kann dafür Entschädigungen leisten.
5 Es beaufsichtigt die Stellen nach Absatz 1.
3. Abschnitt: Verwaltungsmassnahmen
Inhaberinnen und Inhaber einer GEB, die die Auflagen nach Artikel 6 Absatz 2 nicht einhalten, müssen auf der eingeführten Ware den AKZA entrichten.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Das BLW vollzieht diese Verordnung.
In Abweichung von Artikel 16 erfolgt die Zuteilung der Anteile am Zollkontingent Nummer 21 für die Kontingentsperiode 2021 in Form der Versteigerung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.