Für die Ölsaaten im Anhang 1, die zur Herstellung von Speiseöl, Futteröl oder anderem Öl verwendet werden, liegt der Zollansatz der für die anteilsmässige Berechnung massgebenden Ölschrote oder -kuchen 13 Franken je 100 kg unter dem Normalansatz.
Verordnung des WBF vom 7. Dezember 1998 über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen
916.112.231
Verordnung des WBF über Zollbegünstigungen, Ausbeuteziffern und Standardrezepturen Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2009 ( AS 2008 3827 ).
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2022)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.,
gestützt auf Artikel 20 Absatz 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[*]
und auf die Artikel 6 Absatz 5 und 28 Absätze 3 und 4 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011[*],[*]
verordnet:
1 Die Ausbeuteziffern von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind im Anhang 1 geregelt.
2 Die Ausbeuteziffern von Verarbeitungsprodukten und von Getreide zur menschlichen Ernährung sind im Anhang 2 geregelt.
1 Für Waren der Tarifnummern[*] 2309.9011/9082/9089 wird der Zollansatz anteils-mässig nach der im Anhang 3 aufgeführten Standardrezeptur für zubereitete Tierfutter berechnet.
2 Für Waren der Tarifnummer 2309.9081 wird der Zollansatz anteilsmässig nach der im Anhang 3 aufgeführten Standardrezeptur für zubereitete Tierfutter berechnet.
1 Liegt bei einem Verarbeitungsbetrieb im Durchschnitt eines Kalenderjahres die Menge der im Anhang 2 aufgeführten Waren, welche nicht zu Futterzwecken verwendet werden, unter den Ausbeuteziffern, so ist der Zoll auf der Differenz zur Mindestausbeute zu dem im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gültig gewesenen Zollansatz nachzuzahlen. Ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, gelangt der durchschnittliche im entsprechenden Kalenderjahr gültig gewesene Zollansatz zur Anwendung.[*]
2 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)[*] entscheidet über die Nachzahlung auf Grund der Meldungen der Verarbeitungsbetriebe oder der von ihm veranlassten Kontrollen in den Verarbeitungsbetrieben.
Entsteht bei der Verarbeitung ein Minderwert, so wird die Zollnachzahlungspflicht entsprechend dem Minderwert des Futtermittels reduziert.
Das BAZG vollzieht diese Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Die nach Artikel 2a berechneten Zollansätze werden vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 um 1 Franken je 100 kg erhöht.