916.111.311.2
Verordnung über die Anwendung des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe des Internationalen Weizenabkommens von 1986 Heute: des Internationalen Getreideabkommens von 1995
vom 21. Dezember 1988 (Stand am 1. Januar 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung des Übereinkommens vom 13. März 1986
betreffend Nahrungsmittelhilfe des Internationalen Weizenabkommens von 1986,
verordnet:
Art. 1 Zuständige Bundesstellen für die Anwendung und den Vollzug des Übereinkommens1 Die Grundsatzfragen der Anwendung des Übereinkommens betreffend Nahrungsmittelhilfe des Internationalen Weizenabkommens von 1986 (Übereinkommen) behandelt das Interdepartementale Komitee für internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (IKEH) gemäss Artikel 24 der Verordnung vom 12. Dezember 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Das Bundesamt für Landwirtschaft und weitere betroffene Bundesstellen nehmen an den entsprechenden Sitzungen teil.
2 Im übrigen werden mit der Anwendung und dem Vollzug des Übereinkommens beauftragt:
- a. die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten;
- b. das Bundesamt für Landwirtschaft des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.
Art. 2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 10. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 807 ). Finanzielle Mittel Die für die Anwendung des Übereinkommens benötigten Mittel werden im Voranschlag beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten eingesetzt und dem Verpflichtungskredit für die Weiterführung der internationalen humanitären Hilfe der Eidgenossenschaft belastet.
Art. 3 Zuteilung der Hilfslieferungen1 Die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe teilt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft den Empfängern die Hilfslieferungen von Getreide oder seinen Verarbeitungsprodukten direkt oder über zwischenstaatliche Organisationen und private Hilfswerke zu.
2 Die Finanzkompetenzen richten sich nach Artikel 16 Absatz 2 und Anhang 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
Art. 4 Abschluss von VereinbarungenWerden Getreide oder seine Verarbeitungsprodukte vom Bund selber beschafft, schliesst das Bundesamt für Landwirtschaft die entsprechenden Vereinbarungen ab und überwacht ihre Einhaltung.
Das Bundesamt für Landwirtschaft erstattet im Einvernehmen mit der Direktion für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe dem in Artikel IX des Übereinkommens genannten Komitee für die Nahrungsmittelhilfe Bericht über die Erfüllung der schweizerischen Verpflichtungen. Das Bundesamt für Landwirtschaft vertritt die Schweiz an den Verhandlungen dieses Komitees.
1 Der Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 1972 über die Durchführung des Internationalen Weizenabkommens 1971 (Übereinkommen betreffend Nahrungsmittelhilfe) wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.