SR 916.020.1

Verordnung des WBF vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP) (VHyPrP)

vom 23. November 2005
(Stand am 01.01.2025)

916.020.1

Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion

(VHyPrP)

vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2025)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.,

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4 und 5 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 2005[*] über die Primärproduktion
sowie auf Artikel 42 Absatz 6 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011[*],[*]

verordnet:

Art. 1 Anforderungen an die Pflanzenproduktion

1  Die Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Transportmittel, die für die Pflanzenproduktion verwendet werden, müssen regelmässig gereinigt werden.

1bis  Die Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Transportmittel, die für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung eines der in Anhang 6 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016[*] betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) genannten Erzeugnisse, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, verwendet werden, dürfen nicht für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, die dieses Erzeugnis nicht enthalten, es sei denn, sie wurden gereinigt und es wurde zumindest überprüft, dass sie keine sichtbaren Reste dieses Erzeugnisses enthalten.[*]

2  Frischgemüse und frische Früchte dürfen nur mit Trinkwasser gewaschen werden.

3  Abfälle und gefährliche Stoffe müssen getrennt gelagert werden, sodass eine Kontamination der Lebensmittel und Futtermittel verhindert wird.

4  Pflanzenschutzmittel und Biozide sind nach den Anwendungsvorschriften zu verwenden.

5  Es sind alle erforderlichen Massnahmen gegen Krankheiten zu treffen, die nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können.

Art. 2 Anforderungen an die Tierproduktion Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 744 ).

1  Anlagen, einschliesslich der zur Lagerung und Behandlung von Futtermitteln verwendeten Anlagen, Stallungen, Einrichtungen, insbesondere solche zur Fütterung von Tieren, Behälter, Transportkisten und Transportmittel müssen regelmässig gereinigt und gegebenenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise desinfiziert werden.

1bis Die Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Transportmittel, die für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung eines der in Anhang 6 LIV[*] genannten Erzeugnisse, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, verwendet werden, dürfen nicht zur Beförderung oder zur Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, die dieses Erzeugnis nicht enthalten, es sei denn, sie wurden gereinigt und es wurde zumindest überprüft, dass sie keine sichtbaren Reste dieses Erzeugnisses enthalten.[*]

2  Nutztiere müssen sauber sein.

3  Einstreumaterial ist in einem Zustand zu halten, der die Gesundheit der Tiere und die Sicherheit der Nahrungsmittel nicht gefährdet.

4  Chemikalien für Reinigungs- und Desinfizierungszwecke müssen den Anweisungen entsprechend verwendet werden.

5  Abfälle und gefährliche Stoffe müssen getrennt gelagert werden, sodass eine Kontamination der Lebensmittel und Futtermittel verhindert wird.

6  Futtermittelzusatzstoffe und Tierarzneimittel sind nach den Anwendungsvorschriften zu verwenden. Fütterungsarzneimittel sind so zu handhaben und zu lagern, dass eine Kontamination von Futtermitteln ohne Arzneimittel und das Risiko der Verfütterung an Tiere, für die sie nicht bestimmt sind, verhindert werden.

7  Es sind alle erforderlichen Massnahmen zur Tiergesundheit zu treffen, insbesondere hinsichtlich vom Tier auf den Mensch übertragbare Krankheiten.

8  Futtermittel und Tränkewasser dürfen weder die Gesundheit der Tiere noch die Qualität der von ihnen stammenden Lebensmittel beeinträchtigen. Es dürfen nur Futtermittel verfüttert werden, die sauber, hygienisch einwandfrei und unverdorben sind und die Vorgaben nach Artikel 8 und dem 4. Kapitel der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011 erfüllen.[*]

Art. 3 Milchproduktion

Für die Milchproduktion gelten die Vorschriften der Verordnung des EDIDie Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. vom 23. November 2005[*] über die Hygiene in der Milchproduktion.

Art. 4 Eierproduktion

Eier müssen im Betrieb sauber, trocken und frei von Fremdgeruch aufbewahrt und wirksam vor Stössen und Sonnenstrahlung geschützt werden.

Art. 5 Rückverfolgbarkeit und Register in der Pflanzenproduktion Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 744 ).

1  Die in der Pflanzenproduktion tätigen Betriebe müssen zuhanden der zuständigen Behörde Buch führen über:[*]

  1. a. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden;
  2. b. die Verwendung von gentechnisch verändertem Saatgut.

2  Sie müssen aufgetretene Pflanzenschädlinge vermerken, welche die Sicherheit von pflanzlichen Erzeugnissen beeinträchtigen können.

3  Sie müssen die Ergebnisse von Analysen von Pflanzenmaterialproben aufbewahren, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind und die die Betriebe im Rahmen anderer Bestimmungen erhalten.

Art. 6 Rückverfolgbarkeit und Register in der Tierproduktion Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 744 ).

1  Die in der Tierproduktion tätigen Betriebe müssen jederzeit in der Lage sein, anhand von schriftlichen Dokumenten die Art und Herkunft der an die Tiere verfütterten Futtermittel darlegen zu können.

2  Für die Anwendung von Tierarzneimitteln gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 18. August 2004[*] über die Tierarzneimittel.

3  Die Betriebe müssen der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Analyse von Tiermaterialproben oder Berichte über Untersuchungen an Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verfügung halten, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind und die die Betriebe im Rahmen anderer Bestimmungen erhalten.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.