1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2 Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
910.13
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
vom 23. Oktober 2013 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 70 Absatz 3, 70a Absätze 3–5, 70b Absatz 3, 71 Absatz 2,
72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 3, 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998SR 910.1 (LwG),
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest.
2 Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest.
Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:
Kulturlandschaftsbeiträge:
Versorgungssicherheitsbeiträge:
Produktionssystembeiträge:
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind beitragsberechtigt, wenn sie:
2 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die den Betrieb einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) mit Sitz in der Schweiz als Selbstbewirtschafter oder Selbstbewirtschafterinnen führen, sind beitragsberechtigt, sofern:
2bis Nicht beitragsberechtigt ist eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft, die den Betrieb von einer juristischen Person gepachtet hat und:
3 Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden.[*]
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:
2 Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit:
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998[*] (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.
4 Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.[*]
5 Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.[*]
6 Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.[*]
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf von mindestens 0,20 SAK besteht.
1 Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn mindestens 50 Prozent der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden.
2 Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem «ART-Arbeitsvoranschlag 2009» von Agroscope, in der Version des Jahres 2013[*].
Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Tierbestand auf dem Betrieb die Grenzen der Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 2013[*] nicht überschreitet.
Bei Personengesellschaften werden die Direktzahlungen eines Betriebs für jede Person, die vor dem 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr vollendet hat, anteilsmässig reduziert.
1 Natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften und Gemeinden sind als Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben beitragsberechtigt, wenn sie:
2 Kantone sind nicht beitragsberechtigt.
3 Die Voraussetzungen nach den Artikeln 3–9 sind nicht anwendbar.
Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Artikeln 12–25 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt.
2 Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
2bis Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985[*] zu begrenzen.[*]
3 Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden.
1 Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.
2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a–k und n, 71bund 78 und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:[*]
3 Pro Baum nach Absatz 2 wird eine Are angerechnet. Pro Bewirtschaftungsparzelle können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.[*]
4 Bei Nützlingsstreifen in Dauerkulturen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstabe b sind 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur anrechenbar.[*]
5 Flächen in Projekten nach Artikel 78 sind anrechenbar, wenn sie ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume fördern und keiner Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 entsprechen.Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022 ( AS 2022 264 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024 (Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität), in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2024 671 ).
1 Die Vorgaben zur Bewirtschaftung von Flachmooren, Trockenwiesen und -weiden und Amphibienlaichgebieten, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966[*] über den Natur- und Heimatschutz (NHG) sind, sind einzuhalten, sofern die Flächen für den Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verbindlich ausgeschieden sind.
2 Verbindlich ausgeschieden sind Flächen, wenn:
1 Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 1 Ziffer 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 1 Ziffer 4.2 einzuhalten.
3 Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 1 Ziffer 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Absatz 2 nicht.
4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 1997[*] bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.[*]
1 Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 1 Ziffer 5 festgelegt.
2 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen auf jeder Parzelle mit Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, im laufenden Jahr eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen.[*]
3 …[*]
4 Für Betriebe, die nach den Anforderungen der Bio-Verordnung vom 22. September 1997[*] bewirtschaftet werden, gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Anforderungen der nationalen Fachorganisation nach Artikel 20 Absatz 2.
1 Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
2 Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von offiziellen Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) veröffentlicht die Schadschwellen für die Schadorganismen[*].
3 Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025[*] (PSMV) in Verkehr gebracht worden sind.[*]
4 Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser enthalten, dürfen grundsätzlich nicht angewendet werden. Die Wirkstoffe sind in Anhang 1 Ziffer 6.1.1 festgelegt.
5 Vom Verbot nach Absatz 4 ausgenommen sind die in Anhang 1 Ziffer 6.1.2 genannten Indikationen, bei denen kein Ersatz durch Wirkstoffe mit tieferem Risikopotenzial möglich ist und bei denen die Schaderreger in den meisten Regionen der Schweiz regelmässig auftreten und Schäden verursachen. Das BLW führt Anhang 1 Ziffer 6.1.2 nach.
6 Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richten sich nach Anhang 1 Ziffern 6.1a und 6.2. Es sind primär nützlingsschonende Pflanzenschutzmittel anzuwenden.
7 Die zuständigen kantonalen Fachstellen können Sonderbewilligungen nach Anhang 1 Ziffer 6.3 erteilen für:
8 Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 1 Ziffern 6.1, 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz zustellen.
Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 1 Ziffer 7 festgelegt.
1 Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 1 Ziffer 8.1 festgelegt.
2 Das BLW kann gleichwertige Anforderungen zur Erfüllung des ÖLN von nationalen Fachorganisationen und von zum Vollzug beauftragten Organisationen nach Anhang 1 Ziffer 8.2 genehmigen.[*]
Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Inventarflächen sind Pufferstreifen nach Anhang 1 Ziffer 9 anzulegen.
1 Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2 Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
3 Die Vereinbarung muss vom Kanton genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.
Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgelegt.
1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des ÖLN alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 13–14a sowie von den Artikeln 16–25 abgewichen werden, sofern die Regelungen ökologisch mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.[*]
2 Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.
Die Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe müssen sachgerecht und umweltschonend bewirtschaftet werden.
Gebäude, Anlagen und Zufahrten müssen in einem ordnungsgemässen Zustand sein und entsprechend unterhalten werden.
Die Sömmerungstiere müssen überwacht werden. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat sicherzustellen, dass die Tiere mindestens einmal pro Woche kontrolliert werden.
1 Die Weiden sind mit geeigneten Massnahmen vor Verbuschung oder Vergandung zu schützen.
2 Flächen nach Anhang 2 Ziffer 1 sind vor Tritt und Verbiss durch Weidetiere zu schützen.
3 Naturschutzflächen müssen vorschriftsgemäss bewirtschaftet werden.
4 Zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen ist das Mulchen zulässig, wenn:
5 Zur Entbuschung von Flächen ist das Mulchen mit einer vorgängigen Bewilligung des Kantons zulässig. Die Kantone stellen dem BLW die Bewilligungen zur Kenntnis zu.[*]
6 Die Bewilligung muss folgende Auflagen enthalten:
7 In begründeten Fällen kann der Kanton von den Auflagen abweichen.[*]
8 Das Mulchen nach Absatz 5 ist höchstens zwei Jahre in Folge auf derselben Fläche zulässig. Danach ist mit einer angepassten Weideführung eine nachhaltige Bewirtschaftung sicherzustellen. Ein erneutes Mulchen darf frühestens nach acht Jahren erfolgen.[*]
1 Die Düngung der Weideflächen muss auf eine ausgewogene und artenreiche Zusammensetzung der Pflanzenbestände und auf eine massvolle und abgestufte Nutzung ausgerichtet sein. Die Düngung hat mit alpeigenem Dünger zu erfolgen. Die zuständige kantonale Fachstelle kann die Zufuhr von alpfremden Düngern bewilligen.
2 Stickstoffhaltige Mineraldünger und alpfremde flüssige Dünger dürfen nicht ausgebracht werden.
3 Als Ausbringung von alpeigenem Hofdünger gilt auch die anteilsmässige Ausbringung auf angrenzende Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden, wenn die Tiere regelmässig auf den Heimbetrieb zurückkehren.
4 Für jede Düngerzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie Art, Menge und Herkunft der Dünger in einem Journal festzuhalten.
5 Für Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnergleichwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss gilt Anhang 2.6 Ziffer 3.2.3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[*].
1 Zur Überbrückung witterungsbedingter Ausnahmesituationen dürfen höchstens 50 kg Dürrfutter oder 140 kg Silage pro Normalstoss (NST) und Sömmerungsperiode zugeführt werden.
2 Für Milchkühe, Milchziegen und Milchschafe ist zusätzlich die Zufuhr von 100 kg Dürrfutter sowie insgesamt 100 kg Kraftfutter (ohne Mineralsalze), Trockengras oder Trockenmais pro NST und Sömmerungsperiode zulässig.[*]
3 Schweinen darf Kraftfutter nur als Ergänzung der alpeigenen Milchnebenprodukte verfüttert werden.
4 Für jede Futterzufuhr sind der Zeitpunkt der Zufuhr sowie die Art, Menge und Herkunft des Futters in einem Journal festzuhalten.
1 Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, weisser Germer, Jakobs- und Alpenkreuzkraut sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
2 Herbizide dürfen zur Einzelstockbehandlung eingesetzt werden, soweit ihre Verwendung nicht verboten oder eingeschränkt ist. Zur Flächenbehandlung dürfen sie nur mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Fachstelle und im Rahmen eines Sanierungsplans eingesetzt werden.
Enthält ein allfälliger Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2 weitergehende Anforderungen und Vorgaben als diejenigen nach den Artikeln 26–32, so sind diese massgebend.
1 Bei einer zu intensiven oder einer zu extensiven Nutzung schreibt der Kanton Massnahmen für eine verbindliche Weideplanung vor.
2 Werden ökologische Schäden oder eine unsachgemässe Bewirtschaftung festgestellt, so erlässt der Kanton Auflagen für die Weideführung, die Düngung und die Zufuhr von Futter und verlangt entsprechende Aufzeichnungen.
3 Führen die Auflagen nach Absatz 1 oder 2 nicht zum Ziel, so verlangt der Kanton einen Bewirtschaftungsplan nach Anhang 2 Ziffer 2.
1 Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die landwirtschaftliche Nutzfläche nach den Artikeln 14, 16 Absätze 3 und 5 sowie 17 Absatz 2 LBV[*].[*]
2 Kleinstrukturen innerhalb von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–c, e–k, n, p und q berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Fläche zu Beiträgen. Als Kleinstrukturen gelten Strauchgruppen, Einzelsträucher, Asthaufen, Streuehaufen, Wurzelstöcke, Wassergräben, Tümpel, Teiche, Ruderalflächen, Steinhaufen, Steinwälle, Trockenmauern, Felsblöcke und offene Bodenstellen.[*]
2bis …[*]
3 Rückzugsstreifen auf extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a), auf wenig intensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. b) sowie auf Uferwiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) berechtigen bis zu einem Anteil von höchstens 20 Prozent an der Wiesenfläche zu Beiträgen.[*]
4 Flächen, für die nach dem NHG[*] eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden, berechtigen in den Jahren ohne Nutzung nur zum Biodiversitätsbeitrag (Art. 55), zum Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (Art. 78 und 79) sowie zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50).[*]
5 Angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 17 Absatz 2 LBV berechtigen nur zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50) und zum Beitrag für die offene Ackerfläche und für die Dauerkulturen (Art. 53).
6 Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) berechtigen zum Biodiversitätsbeitrag und zum Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität.[*]
7 Zu keinen Beiträgen berechtigen Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Christbäumen, Zierpflanzen, Hanf, der nicht zur Nutzung der Fasern oder der Samen angebaut wird, oder Gewächshäusern mit festem Fundament belegt sind.[*]
1 Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.
1bis Für die Bestimmung der Anzahl der geschlachteten Kühe und ihrer Abkalbungen nach Artikel 77 ist die Bemessungsperiode der drei Kalenderjahre vor dem Beitragsjahr massgebend.[*]
2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:
3 Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde- Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.[*]
4 Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden.
1 Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferde-, Schaf- und Ziegengattung sowie Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.[*]
2 Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend.
3 Werden raufutterverzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[*] verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.
4 Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach den Absätzen 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 Prozent erhöht oder reduziert wird.
5 Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere bemessen.
6 Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 39 Absätze 2 und 3 bemessen.
7 Die geschlachteten Kühe und ihre Abkalbungen nach Artikel 77 werden dem Betrieb angerechnet, auf dem sie vor der Schlachtung zum letzten Mal gekalbt haben. Ist die letzte Abkalbung auf einem Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb erfolgt, so wird die Kuh dem Betrieb angerechnet, auf dem sie vor der letzten Abkalbung ihren Aufenthalt hatte.[*]
8 Die Verendung einer Kuh wird als Schlachtung gezählt. Eine Totgeburt wird als Abkalbung gezählt; nicht als Abkalbung gezählt wird eine Totgeburt, wenn es die letzte Geburt vor der Schlachtung ist.[*]
1 Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Artikel 24 LBV[*] abzüglich der Flächen, die nach Anhang 2 Ziffer 1 nicht beweidet werden dürfen.
2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen.
1 Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Tierbesatz. Der Normalbesatz wird in Normalstössen angegeben.
2 Ein Normalstoss (NST) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen.
3 Die Sömmerung wird mit maximal 180 Tagen angerechnet.
4 Der aufgrund der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000[*] festgelegte Normalbesatz gilt, solange keine Anpassung nach Artikel 41 erfolgt.
5 Bei Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Nutzung definitiv fest.
1 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
2 …[*]
3 Bei der Festlegung des Normalbesatzes für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, darf der Besatz nach Anhang 2 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.
4 Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 einzuhalten.
1 Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs‑ oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn:
2 Er setzt den Normalbesatz herab, wenn:[*]
3 Er setzt den Normalbesatz neu fest, wenn die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 Prozent des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet. Er berücksichtigt dabei den durchschnittlichen Bestand der letzten drei Jahre und die Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung.
3bis Er passt für die Ausrichtung der Beiträge ab 2024 den Normalbesatz von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben mit Schafen, ohne Milchschafe, an, wenn die durchschnittliche Bestossung in den Referenzjahren 2022 und 2023, gerechnet mit den GVE-Faktoren nach den Ziffern 3.2–3.4 des Anhangs der LBV[*], über 100 Prozent des bisherigen Normalbesatzes liegt. Der neue Normalbesatz entspricht:
3ter Bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, die vorwiegend mit Ziegen bestossen werden, kann der Kanton auf Gesuch hin den Normalbesatz nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b entsprechend der Differenz bei der Bestossung mit Jungziegen und Zicklein erhöhen. Für die Berechnung gilt Absatz 3bis sinngemäss.[*]
3quater Musste die Bestossung in einem Referenzjahr aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund der Präsenz von Grossraubtieren reduziert werden und hat der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Vorkommnisse gemäss Artikel 106 Absatz 3 gemeldet, so korrigiert der Kanton die Festlegung nach Absatz 3bis oder 3ter entsprechend.[*]
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Anpassung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen.
1 Der Offenhaltungsbeitrag wird nach Zone abgestuft und pro Hektare ausgerichtet.
2 Für Flächen in der Talzone, sowie für Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Die Flächen müssen so genutzt werden, dass es zu keinem Waldeinwuchs kommt.
1 Der Hangbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet für Flächen mit folgenden Neigungen:
2 Für Dauerweiden, Rebflächen sowie Hecken, Feld- und Ufergehölze werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Fläche in Hanglagen mindestens 50 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtigt, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
4 Die Kantone berechnen die Flächen der Betriebe in Hanglagen auf der Basis eines elektronischen Datensatzes. Das BLW stellt den Datensatz bereit und führt ihn periodisch nach.
5 Die Kantone erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer, Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Fläche, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.
1 Der Steillagenbeitrag wird pro Hektare für Flächen ausgerichtet, die zu Beiträgen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b oder c berechtigen.
2 Er wird nur ausgerichtet, wenn der Anteil dieser Flächen an der beitragsberechtigten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs mindestens 30 Prozent beträgt.
1 Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für:
2 Die Kriterien für die Ausscheidung von Terrassenlagen sind in Anhang 3 festgelegt.
3 Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet.
4 Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindestens 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebs berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
5 Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für die Beiträge ausgerichtet werden.
6 Sie erstellen Verzeichnisse nach Artikel 43 Absatz 5.
Der Alpungsbeitrag wird pro NST für die auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland gesömmerten raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, ausgerichtet.
1 Der Sömmerungsbeitrag wird für die Sömmerung raufutterverzehrender Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.
2 Er wird für folgende Kategorien festgelegt:
3 …[*]
Für Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen wird zum Beitrag nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe d ein Zusatzbeitrag für die Milchproduktion ausgerichtet.
1 Für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen wird zum Beitrag nach Artikel 47 ein Zusatzbeitrag für Tiere ausgerichtet, die auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben gehalten werden.
2 Der Zusatzbeitrag wird für folgende Kategorien ausgerichtet:
3 Der Zusatzbeitrag wird ausgerichtet, wenn:
4 Das Herdenschutzkonzept muss aufzeigen, mit welchen betrieblichen und technischen Massnahmen und Vorkehrungen eine oder mehrere Tierkategorien während der Sömmerungszeit vor Grossraubtieren geschützt werden können. Es muss vom Kanton bewilligt werden. Der Kanton überprüft die Einhaltung des Konzepts.
Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen sind in Anhang 2 Ziffer 4 festgelegt.
1 Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz (Art. 39) ausgerichtet.
2 Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungsbeitrag wie folgt angepasst:
3 Die Zusatzbeiträge nach den Artikeln 47a und 47b werden für die effektive Bestossung in NST festgelegt.[*]
1 Der Basisbeitrag wird pro Hektare und nach Fläche abgestuft ausgerichtet.
2 Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d oder g bewirtschaftet werden, wird ein reduzierter Basisbeitrag ausgerichtet.
3 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
4 Für Dauergrünflächen wird der Basisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.
1 Der Mindesttierbesatz auf Dauergrünflächen beträgt pro Hektare:
2 Der Mindesttierbesatz für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet werden, beträgt 30 Prozent des Mindesttierbesatzes nach Absatz 1.
1 Der Produktionserschwernisbeitrag wird pro Hektare für Flächen im Berg- und Hügelgebiet ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft.[*]
2 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
3 Für Dauergrünflächen wird der Produktionserschwernisbeitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wird. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Dauergrünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für Dauergrünflächen anteilsmässig festgelegt.
1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und für Dauerkulturen wird pro Hektare ausgerichtet.
2 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.
1 Werden für angestammte Flächen in der ausländischen Grenzzone Direktzahlungen der Europäischen Union (EU) ausgerichtet, so verringern sich die Versorgungssicherheitsbeiträge entsprechend.[*]
2 Für die Berechnung des Abzugs sind die Direktzahlungen der EU massgebend, die für das Vorjahr ausgerichtet wurden.
1 Der Biodiversitätsbeitrag wird pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:[*]
1bis Der Biodiversitätsbeitrag wird pro eigenen oder gepachteten Hochstamm-Feldobstbaum gewährt.[*]
2 Für Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e werden die Beiträge nach Zonen abgestuft.
3 Für folgende Flächen werden die Beiträge nur in folgenden Zonen oder Gebieten ausgerichtet:
4 Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die Qualität von Biodiversitätsförderflächen zu verbessern.
5 Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, für die nach den Artikeln 18a, 18b, 23c und 23d NHG[*] naturschützerische Auflagen bestehen und für die mit den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen oder den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen keine Vereinbarung über die angemessene Abgeltung dieser Auflagen abgeschlossen wurde.
6 Keine Beiträge werden für Flächen ausgerichtet, die als Wendestreifen für die Bewirtschaftung von Nachbarflächen verwendet werden.
7 Befinden sich auf einer Fläche nach Absatz 1 Buchstabe a Bäume, die gedüngt werden, so wird die für den Beitrag massgebende Fläche um eine Are pro gedüngten Baum reduziert. Ausgenommen davon sind Hochstamm-Feldobstbäume; deren Baumscheiben dürfen bis zum 10. Standjahr mit Mist oder Kompost gedüngt werden.[*]
8 Die Beiträge nach Absatz 1 Buchstabe o werden aufgrund der effektiven Bestossung begrenzt.[*]
1 Für Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–k und q und für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a werden Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.
2 Werden weitergehende Anforderungen an die Biodiversität erfüllt, so werden für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie für Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a zusätzlich zu den Beiträgen der Qualitätsstufe I Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet.
3 …[*]
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin ist verpflichtet, die Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
1bis Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:
2 Die Kantone können für einen Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin eine verkürzte Mindestdauer bewilligen, wenn er oder sie an einem andern Ort die gleiche Fläche oder die gleiche Anzahl Bäume anlegt und damit die Biodiversität besser gefördert oder der Ressourcenschutz verbessert wird.
3 Für Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1bis Buchstabe b kann der Kanton die Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II mit der Verpflichtungsdauer des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.[*]
1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Anforderungen an die Qualitätsstufe I nach Anhang 4 erfüllt werden.
2 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Dünger ausgebracht werden. Auf wenig intensiv genutzten Wiesen, extensiv genutzten Weiden, Waldweiden, Ackerschonstreifen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und Biodiversitätsförderflächen im Sömmerungsgebiet ist eine Düngung nach Anhang 4 zulässig. Hochstamm-Feldobstbäume dürfen gedüngt werden.[*]
3 Problempflanzen wie Blacken, Ackerkratzdisteln, Jakobskreuzkraut oder invasive Neophyten sind zu bekämpfen; insbesondere ist deren Ausbreitung zu verhindern.
4 Auf Biodiversitätsförderflächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Erlaubt sind folgende Anwendungen:
5 Das Schnittgut von Biodiversitätsförderflächen ist abzuführen, mit Ausnahme von Schnittgut auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen sowie Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt.[*]
6 Kleinstrukturen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Projekten zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nach Artikel 79 geboten ist.[*]
7 Der Einsatz von Steinbrechmaschinen ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zulässig auf Säumen auf Ackerland, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiversitätsförderflächen stehenden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4–8.[*]
8 …[*]
9 Für Flächen, für die nach dem NHG[*] eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht, können Nutzungsauflagen festgelegt werden, welche die Bestimmungen nach den Absätzen 2–8 und nach Anhang 4 ersetzen.[*]
10 Zur mechanischen Bekämpfung von Problempflanzen kann der Kanton Ausnahmen von den Bewirtschaftungsvorgaben oder eine Beweidung bewilligen.[*]
1 Für Ansaaten von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben h, i und k dürfen nur die für die jeweilige Biodiversitätsförderfläche geeigneten Saatmischungen nach Anhang 4a Buchstabe B verwendet werden.
2 Das BLW nimmt die geeigneten Saatmischungen für Biodiversitätsförderflächen in Anhang 4a Buchstabe B auf. Dabei berücksichtigt es den ökologischen und agronomischen Nutzen, die Risiken und die Methodik gemäss den Kriterien in Anhang 4a Buchstabe A. Die Gewichtung der Kriterien richtet sich nach der Zielsetzung und dem Einsatzbereich der Saatmischung.
3 Die Zusammensetzung der geeigneten Saatmischungen werden vom BLW jeweils per 1. Januar veröffentlicht[*].
4 Das BLW kann Änderungen der Zusammensetzung von Saatmischungen für die Anwendung auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben bewilligen, insbesondere zur besseren Biodiversitätsförderung oder zur Vermeidung von Problemen in der Fruchtfolge.
5 Für Ansaaten von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–e, g und o sind lokale Heugras- oder Heudruschsaaten von langjährig bestehendem Dauergrünland den standardisierten Saatmischungen vorzuziehen.
1 Der Beitrag der Qualitätsstufe II wird ausgerichtet, wenn die Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a–f, n und o sowie die Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe a floristische Qualität oder für die Biodiversität förderliche Strukturen aufweisen und die Anforderungen nach Artikel 58 und nach Anhang 4 erfüllt sind.[*]
1bis Handelt es sich bei den Biodiversitätsförderflächen um Flachmoore, Trockenwiesen und -weiden oder Amphibienlaichgebiete, die Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG[*] sind, so wird davon ausgegangen, dass die floristische Qualität oder die für die Biodiversität förderlichen Strukturen vorhanden sind.[*]
2 Das BLW kann nach Anhörung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) Weisungen erlassen, wie die floristische Qualität und die für die Biodiversität förderlichen Strukturen überprüft werden.[*]
3 Die Kantone können andere Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen verwenden, sofern diese vom BLW nach Anhörung des BAFU als gleichwertig anerkannt wurden. Ausgenommen davon sind die Grundlagen für die Bewertung der floristischen Qualität im Sömmerungsgebiet.[*]
4 Für Flächen, die mehr als einmal jährlich geschnitten werden, kann der Kanton frühere Schnittzeitpunkte festsetzen, sofern es die floristische Qualität erfordert.[*]
5 Der Einsatz von Mähaufbereitern ist nicht zulässig.
6 Werden Beiträge der Qualitätsstufe II ausgerichtet, so werden mit Ausnahme der Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben n und o auf derselben Fläche beziehungsweise für denselben Baum auch die Beiträge der Qualitätsstufe I ausgerichtet.[*]
1 Als Beitrag für gesamtbetriebliche Produktionsformen wird der Beitrag für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet.
2 Als Beiträge für teilbetriebliche Produktionsformen werden ausgerichtet:
die folgenden Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel:
die folgenden Beiträge für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit:
3 Als Beiträge für besonders tierfreundliche Produktionsformen werden ausgerichtet:
die folgenden Tierwohlbeiträge:
Der Beitrag für die biologische Landwirtschaft wird pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Nutzungsarten abgestuft:
1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6–16h und 39–39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997[*] müssen erfüllt sein.
2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt.
1 Der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau wird für Hauptkulturen auf der offenen Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet und nach folgenden Kulturen abgestuft:
2 Kein Beitrag wird ausgerichtet für:
3 Der Anbau hat von der Saat bis zur Ernte der Hauptkultur unter Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu erfolgen, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV[*] mit den folgenden Wirkungsarten enthalten:
4 In Abweichung von Absatz 3 sind erlaubt:
5 Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Hauptkultur auf dem Betrieb gesamthaft zu erfüllen.
6 Für Futterweizen wird der Beitrag ausgerichtet, wenn die angebaute Weizensorte in der Liste der für Futterweizen empfohlenen Sorten[*] von Agroscope und Swiss Granum aufgeführt ist.
7 Getreide für die Saatgutproduktion, das nach der Ausführungsverordnung zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998[*] zugelassen ist, kann auf Gesuch hin von der Anforderung nach Absatz 3 ausgenommen werden. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden der zuständigen kantonalen Amtsstelle die betreffenden Flächen und Hauptkulturen.
1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau wird für die einjährigen Freilandgemüse und einjährigen Beerenkulturen pro Hektare ausgerichtet.
2 Kein Beitrag ausgerichtet wird für Freiland-Konservengemüse.
3 Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden und Akariziden zu erfolgen, die die chemischen Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV[*] mit den Wirkungsarten Insektizid und Akarizid enthalten.
4 Die Anforderung nach Absatz 3 ist pro Fläche während eines Jahres zu erfüllen.
1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
2 Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997[*] erlaubt sind.
3 Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten:
4 Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden.
5 Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»[*]:
1 Der Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet:
2 Kein Beitrag wird ausgerichtet für Flächen, für die ein Beitrag nach Artikel 66 ausgerichtet wird.
3 Für den Anbau dürfen nur Pflanzenschutzmittel und Dünger eingesetzt werden, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997[*] erlaubt sind.
4 Die Anforderung nach Absatz 3 muss auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden, es sei denn der Betrieb stellt auf die biologische Landwirtschaft gemäss der Bio-Verordnung um.
5 Der Beitrag für einen Betrieb wird höchstens für acht Jahre ausgerichtet.
1 Der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen wird pro Hektare ausgerichtet und abgestuft nach den folgenden Hauptkulturen:
2 Kein Beitrag nach Absatz 1 wird ausgerichtet für:
3 Auf der ganzen Fläche muss wie folgt auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet werden:
bei Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstaben a und c:
bei Spezialkulturen nach Absatz 1 Buchstabe b:
4 Der Herbizideinsatz ist erlaubt:
in Kulturen nach Absatz 1, ohne Dauerkulturen, Zuckerrüben und Kartoffeln:
bei Zuckerrüben:
bei Kartoffeln:
1 Der Beitrag für die funktionale Biodiversität wird als Beitrag für Nützlingsstreifen pro Hektare in der Tal- und Hügelzone ausgerichtet und abgestuft nach:
Nützlingsstreifen in folgenden Dauerkulturen:
2 Für Nützlingsstreifen in Dauerkulturen werden nur für 5 Prozent der Fläche der Dauerkultur Beiträge ausgerichtet.
3 Kein Beitrag wird ausgerichtet für Nützlingsstreifen nach Absatz 1 Buchstabe b in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe n.[*]
4 Die Nützlingsstreifen müssen vor dem 15. Mai angesät werden.
5 Für Ansaaten von Nützlingsstreifen dürfen nur die für den jeweiligen Einsatzbereich geeigneten Saatmischungen nach Anhang 4a Buchstabe B verwendet werden.[*]
5bis Das BLW nimmt die Saatmischungen für Nützlingsstreifen in Anhang 4a Buchstabe B auf. Dabei berücksichtigt es den ökologischen und agronomischen Nutzen, die Risiken und die Methodik gemäss den Kriterien in Anhang 4a Buchstabe A. Die Gewichtung der Kriterien richtet sich nach der Zielsetzung und dem Einsatzbereich der Saatmischung.[*]
5ter Die Zusammensetzungen der geeigneten Saatmischungen werden vom BLW jeweils per 1. Januar veröffentlicht[*].[*]
5quater Das BLW kann Änderungen der Zusammensetzung von Saatmischungen für die Anwendung auf einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben bewilligen, insbesondere zur besseren Biodiversitätsförderung oder zur Vermeidung von Problemen in der Fruchtfolge.[*]
6 Die Nützlingsstreifen müssen wie folgt angesät werden:
7 Sie müssen in folgender Frequenz angesät werden:
Nützlingsstreifen auf offener Ackerfläche:
7bis An geeigneten Standorten kann der Kanton eine Verlängerung des mehrjährigen Nützlingsstreifens am gleichen Standort bewilligen.[*]
8 Die Nützlingsstreifen müssen bedecken:[*]
9 In den Nützlingsstreifen sind die Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt. Zulässig sind nur Einzelstock- oder Nesterbehandlungen von Problempflanzen mit:
10 In Dauerkulturen dürfen in den Reihen, in denen ein Nützlingsstreifen besteht, zwischen dem 15. Mai und dem 15. September nur Insektizide nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997[*] mit Ausnahme von Spinosad ausgebracht werden.
11 Nur die Nützlingsstreifen in Dauerkulturen dürfen befahren werden.
12 Nützlingsstreifen dürfen wie folgt geschnitten werden:
13 Nützlingsstreifen in Dauerkulturen dürfen geschnitten und gemulcht werden.[*]
14 Bei grossem Unkrautdruck kann im ersten Standjahr ein Reinigungsschnitt vorgenommen werden.[*]
1 Der Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens wird pro Hektare ausgerichtet für:
folgende Hauptkulturen auf offener Ackerfläche:
2 Der Beitrag für Hauptkulturen auf offener Ackerfläche wird ausgerichtet:
bei den Hauptkulturen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 mit Ernte vor dem 1. Oktober: wenn auf mindestens 80 Prozent der entsprechenden Fläche:
3 Der Beitrag für Reben wird ausgerichtet, wenn alle Rebflächen des Betriebs, ohne Junganlagen bis zum dritten Standjahr, immer mindestens 70 Prozent begrünt sind.
1 Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche wird pro Hektare ausgerichtet für die Bodenbearbeitung bei Direktsaat, bei Streifenfrässaat oder Streifensaat (Strip-Till) oder bei Mulchsaat.
2 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn:
folgende Anforderungen erfüllt sind:
2bis Für die Saatbeetbereitung der Mulchsaat darf ein Pflug zur Unkrautregulierung eingesetzt werden, wenn:
3 Keine Beiträge werden ausgerichtet für das Anlegen von:
4 …[*]
1 Der Beitrag für Klimamassnahmen wird als Beitrag für den effizienten Stickstoffeinsatz auf der Ackerfläche pro Hektare ausgerichtet.
2 Er wird Betrieben ausgerichtet, wenn:
3 Bei Betrieben, die nach Artikel 22 Absatz 1 oder 2 Buchstabe a die ausgeglichene Düngerbilanz nach Artikel 13 überbetrieblich erfüllen, können die Voraussetzung nach Absatz 2 überbetrieblich erfüllt werden.[*]
Der Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wird pro Hektare Grünfläche ausgerichtet.
1 Der Beitrag wird ausgerichtet, wenn die Jahresration aller gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere nach Artikel 37 Absätze 1–4 zu mindestens 90 Prozent der Trockensubstanz (TS) aus Grundfutter nach Anhang 5 Ziffer 1 besteht. Zudem muss die Jahresration zu folgenden Mindestanteilen aus frischem, siliertem oder getrocknetem Wiesen- und Weidefutter nach Anhang 5 Ziffer 1 bestehen:[*]
2 Grundfutter aus Zwischenkulturen ist in der Ration zu maximal 25 Dezitonnen TS pro Hektare und Nutzung als Wiesenfutter anrechenbar.
3 Für Dauergrünflächen und für Kunstwiesen wird der Beitrag nur ausgerichtet, wenn der Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Mindesttierbesatz richtet sich nach den Werten in Artikel 51. Ist der Gesamtbestand an raufutterverzehrenden Nutztieren auf dem Betrieb kleiner als der aufgrund der gesamten Grünfläche erforderliche Mindesttierbesatz, so wird der Beitrag für die Grünflächen anteilsmässig festgelegt.
4 Die Anforderungen an den Betrieb, die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 5 Ziffern 2–4 festgelegt.
1 Tierwohlbeiträge werden pro GVE und Tierkategorie ausgerichtet.
2 Der Beitrag für eine Tierkategorie wird ausgerichtet, wenn alle zu ihr gehörenden Tiere nach den Anforderungen von Artikel 74, 75 oder 75a sowie den entsprechenden Anforderungen nach Anhang 6 gehalten werden.
3 Kein RAUS-Beitrag nach Artikel 75 wird für Tierkategorien ausgerichtet, für die der Weidebeitrag nach Artikel 75a ausgerichtet wird.
4 Kann eine Anforderung nach Artikel 74, 75 oder 75a oder nach Anhang 6 aufgrund einer behördlichen Anordnung oder einer befristeten schriftlichen Therapieanordnung eines Tierarztes oder einer Tierärztin nicht eingehalten werden, so werden die Beiträge nicht gekürzt.
5 Kann ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin bei einer neu für einen Tierwohlbeitrag angemeldeten Tierkategorie die Anforderungen am 1. Januar des Beitragsjahres nicht erfüllen, so richtet der Kanton auf Gesuch hin 50 Prozent der Beiträge aus, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen spätestens ab dem 1. Juli erfüllt.
Für die Tierwohlbeiträge gelten folgende Tierkategorien:
Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel:
Tierkategorien der Pferdegattung:
Tierkategorien der Ziegengattung:
Tierkategorien der Schafgattung:
Tierkategorien der Schweinegattung:
Kaninchen:
Tierkategorien des Nutzgeflügels:
Wildtiere:
1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrbereich-Haltungssysteme:
2 Der BTS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1–4 sowie 6–8, Buchstabe b Ziffer 1, Buchstabe c Ziffer 1, Buchstabe e Ziffern 2–5 sowie Buchstaben f und g.
3 Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der BTS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet werden.
1 Als regelmässiger Auslauf ins Freie gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 Buchstabe B zu einem Bereich unter freiem Himmel.
2 Der RAUS-Beitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstaben a–e, g und h.
3 Die Tiere der Kategorien nach Artikel 73 Buchstaben b–d und h müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Buchstabe B Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen wesentlichen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
4 Für die Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe g Ziffer 4 wird der RAUS-Beitrag nur ausgerichtet, wenn alle Tiere während mindestens 56 Tagen gemästet werden.
1 Als besonders hoher Auslauf- und Weideanteil gilt der Zugang nach den spezifischen Regeln nach Anhang 6 Buchstabe C zu einem Bereich unter freiem Himmel.
2 Der Weidebeitrag wird ausgerichtet für die Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a.
3 Die Tiere müssen an den Tagen, an denen ihnen nach Anhang 6 Buchstabe C Ziffer 2.1 Buchstabe a Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, einen besonders hohen Anteil ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
4 Der Beitrag wird nur ausgerichtet, wenn den Tieren aller Tierkategorien nach Artikel 73 Buchstabe a, für die kein Weidebeitrag ausgerichtet wird, Auslauf nach Artikel 75 Absatz 1 gewährt wird.
1 Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.10 sowie Buchstabe B Ziffern 1.7 und 2.6 schriftlich.[*]
2 Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.
3 Sie enthalten:
4 Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an Dritte delegieren.
5 Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.
1 Im Rahmen von Projekten, mit denen im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge alternative Regelungen getestet werden, kann von einzelnen Anforderungen der Artikel 74 und 75 und nach Anhang 6 abgewichen werden, sofern die Regelungen in Bezug auf das Tierwohl mindestens gleichwertig sind und das Projekt wissenschaftlich begleitet wird.
2 Die Abweichungen bedürfen der Bewilligung des BLW.
1 Der Beitrag für die längere Nutzungsdauer von Kühen wird pro GVE und Tierkategorie nach Artikel 73 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 ausgerichtet.
2 Die Höhe des Beitrags wird je Tierkategorie abgestuft nach der durchschnittlichen Anzahl Abkalbungen der in den vorangehenden drei Kalenderjahren geschlachteten Tiere des Betriebes.
3 Kein Beitrag wird gewährt:
1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und zur Umsetzung weiterer biodiversitätsfördernder Massnahmen sowie zur Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.
2 Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vereinbarte Massnahmen zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität ausrichtet und der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV[*] oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzt.
3 Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die regionale Biodiversität oder die Landschaftsqualität zu verbessern.
4 Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.
5 Der Bund übernimmt höchstens 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 5a.
6 Der Beitrag des Bundes wird jährlich ausgerichtet.
1 Die Projekte der Kantone müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2 Die Kantone müssen bis spätestens im vierten Jahr der Projektdauer eine einzelbetriebliche oder eine gleichwertige Fachberatung zur Umsetzung der Massnahmen anbieten.
1 Der Kanton erarbeitet das Projekt zusammen mit den betroffenen Kreisen.
2 Er reicht dem BLW die Gesuche um Bewilligung des Projekts und um dessen Finanzierung ein.
3 Für die Einreichung gelten folgende Fristen:
4 Ein Projekt zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität dauert jeweils acht Jahre. Der Kanton kann die Verpflichtungsdauer mit den Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II nach Artikel 57 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die jährlichen Massnahmen bis zum Ablauf der Projektdauer umsetzen.
5 Die Kantone können im Verlauf der Projektdauer weitere Massnahmen beantragen. Der Kanton überwacht den Projektfortschritt und leitet notwendige Projektanpassungen ein.
6 Für Flächen, für die ein Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität ausgerichtet wird, kann der Kanton:
7 Im letzten Jahr der Projektdauer reicht der Kanton dem BLW bis zum 30. Juni pro Projekt einen Evaluationsbericht gemeinsam mit einem Gesuch für ein allfälliges Folgeprojekt ein.
Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin Beiträge im Rahmen eines Ressourcenprogramms nach den Artikeln 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Produktionssystem- und keine Ressourceneffizienzbeiträge ausgerichtet.
1 Die Ansätze für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a–f sind in Anhang 7 festgelegt.
2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind für Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1–5 und b–g berechtigt. Ausgenommen sind die Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind für die Beiträge nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und d und für Beiträge für Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe o berechtigt.
Der Übergangsbeitrag wird Betrieben ausgerichtet, die seit dem 2. Mai 2013 ununterbrochen bewirtschaftet werden.
Der Übergangsbeitrag berechnet sich nach dem für den Betrieb festgelegten Basiswert nach Artikel 86 multipliziert mit dem Faktor nach Artikel 87.
1 Der Basiswert wird einmalig für jeden Betrieb festgelegt. Er entspricht der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträgen, mit Ausnahme des Sömmerungsbeitrags, nach dieser Verordnung.
2 Für die Bestimmung der allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel werden die Jahre 2011–2013 herangezogen. Es werden die allgemeine Direktzahlungen desjenigen Jahres berücksichtigt, in dem der Betrieb die höchsten allgemeinen Direktzahlungen erhalten hat. Die Abstufung der Beiträge nach Fläche und Tierzahl wird berücksichtigt.
3 Für die Bestimmung der Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträge werden die zu Beiträgen berechtigenden Flächen und die Tierbestände des Betriebs des nach Absatz 2 massgebenden Jahres sowie die 2014 geltenden Beitragsansätze nach Anhang 7 berücksichtigt.
4 Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden unabhängig davon angerechnet, ob der Mindesttierbesatz nach Artikel 51 erreicht wurde.
1 Der Faktor berechnet sich aufgrund der Summe der Basiswerte aller Betriebe und der für die Direktzahlung zur Verfügung stehenden Mittel abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77a und 77b LwG und nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991[*].
2 Das BLW legt den Faktor fest.
Übernimmt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin einen Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes berechnet.
1 Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich einen weiteren Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höheren der beiden Basiswerte berechnet.
2 Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs zusätzlich nur Teile eines Betriebs, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes des eigenen Betriebs berechnet.
Gründen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mehrerer Betriebe eine Betriebsgemeinschaft oder schliessen sie ihre Betriebe zu einem einzigen Betrieb zusammen, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der Basiswerte der beteiligten Betriebe berechnet, sofern die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen weiterhin als Mitbewirtschafter und Mitbewirtschafterinnen in der Betriebsgemeinschaft oder auf dem Betrieb tätig sind. Die Basiswerte der beteiligten Betriebe werden zusammengezählt.
1 Wird ein Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft geteilt, so wird für jeden neu entstandenen und anerkannten Betrieb ein Übergangsbeitrag ausgerichtet. Der Basiswert des Betriebs oder der Betriebsgemeinschaft wird im Verhältnis zur Fläche der neu anerkannten Betriebe aufgeteilt.
2 Wird eine Betriebsgemeinschaft oder ein zusammengeschlossener Betrieb geteilt, die oder der vor der Aufteilung weniger als fünf Jahre bestand, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der eingebrachten Betriebe aufgeteilt.
Steigt ein Mitbewirtschafter oder eine Mitbewirtschafterin einer Betriebsgemeinschaft oder eines zusammengeschlossenen Betriebs aus der Bewirtschaftung aus, so bleibt der Basiswert in bisheriger Höhe erhalten, wenn er oder sie zuvor mindestens fünf Jahre Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin war. Ansonsten reduziert sich der Basiswert anteilsmässig zur Personenzahl.
Reduzieren sich bei einem Betrieb die SAK um 50 oder mehr Prozent, so wird der Übergangsbeitrag im gleichen Umfang reduziert. Als Grundlage gelten die SAK des Jahres, das für die Berechnung des Basiswertes nach Artikel 86 Absatz 2 verwendet wurde.
1 Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Einkommen von 80 000 Franken gekürzt. Massgebend ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990[*] über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
2 Die Kürzung beträgt 20 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Einkommen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 80 000 Franken.
3 Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.
4 Keine Kürzung erfolgt bei Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen nach Artikel 4 Absätze 5 und 6.[*]
1 Das massgebende Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um 270 000 Franken pro SAK und um 340 000 Franken für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen.
2 Der Übergangsbeitrag wird ab einem massgebenden Vermögen von 800 000 Franken bis zu einem massgebenden Vermögen von 1 Million Franken gekürzt. Die Kürzung beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen dem massgebenden Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem Betrag von 800 000 Franken.
3 Übersteigt das massgebende Vermögen 1 Million Franken, so wird kein Übergangsbeitrag ausgerichtet.
4 Ist eine Personengesellschaft beitragsberechtigt, so erfolgt die Kürzung anteilsmässig nach den einzelnen Mitbewirtschaftern oder Mitbewirtschafterinnen.
Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Sobald diese rechtskräftig ist, wird der Übergangsbeitrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend.
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 31. Oktober 2018[*] (VKKL) bis zum 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung einreichen für:[*]
2 Mit der Anmeldung muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine Kontrollstelle nach Artikel 7 VKKL für die Kontrolle des ÖLN bestimmen.[*]
3 Die Kantone können für die Anmeldungen nach Absatz 1 spätere Anmeldetermine festlegen, wenn die koordinierte Planung der Kontrollen weiterhin sichergestellt ist und die Frist für die Datenübermittlung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 23. Oktober 2013[*] über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) eingehalten wird.[*]
1 Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet.
2 Das Gesuch muss bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde eingereicht werden durch:
2bis Liegt der Betrieb, der Sömmerungsbetrieb oder der Gemeinschaftsweidebetrieb nicht im Wohnsitzkanton oder Sitzkanton des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, so können die betreffenden Kantone vereinbaren, dass das Gesuch beim Standortkanton des Betriebszentrums, des Sömmerungsbetriebs oder des Gemeinschaftsweidebetriebs einzureichen ist. Der Standortkanton muss den gesamten Vollzug übernehmen.[*]
3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
bei Beiträgen im Sömmerungsgebiet:
4 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben dem Kanton auf Verlangen eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der EU einzureichen.
5 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
6 Der Kanton bestimmt:
1 Das Gesuch für Direktzahlungen, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Beiträge nach Artikel 82, ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern.[*]
2 Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde zwischen dem 1. August und dem 30. September einzureichen.
3 Der Kanton kann innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesuchstermin festlegen.
4 Für Gesuche um Beiträge nach Artikel 82 legt er einen Termin fest.[*]
5 …[*]
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen. Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen.
2 Nachträgliche Veränderungen der Tierbestände, der Flächen, der Anzahl Bäume und der Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden.[*]
3 Kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Anforderungen für Direktzahlungsarten, die er oder sie im Gesuch beantragt hat, nicht erfüllen, so hat er oder sie dies umgehend der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. Die Meldung wird berücksichtigt, wenn sie spätestens erfolgt:
Bei der Änderung von Beitragsansätzen für Massnahmen mit einer bestimmten Verpflichtungsdauer kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde bis zum 1. Mai des Beitragsjahres über das vom Kanton festgelegte Verfahren melden, dass er oder sie ab dem Jahr der Beitragssenkung auf die weitere Teilnahme verzichtet.
Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben.
1 Sofern die Kontrollen und Kontrollstellen nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gelten die Bestimmungen der VKKL[*].
2 Tierschutzkontrollen im Rahmen des ÖLN sind nach den Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen.
3 und 4 …[*]
1 Bei der Betriebskontrolle festgestellte Mängel oder falsche Angaben muss die Kontrollperson dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mitteilen.
2 und 3 …[*]
4 Die Kontrollstelle leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 104 Absatz 3 weiter.
5 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit und Qualität.
6 Sie sorgt dafür, dass die Kontrolldaten gemäss den Bestimmungen nach den Artikeln 6–9 ISLV[*] im zentralen Informationssystem nach Artikel 165d LwG erfasst oder dahin übermittelt werden.[*]
1 Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach Artikel 98 Absätze 3–5 und regelt die Details zu deren Kontrollen.
2 Für die Planung, Durchführung und Dokumentation der auf den Betrieben durchzuführenden Kontrollen nach dieser Verordnung ist derjenige Kanton verantwortlich, auf dessen Gebiet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Wohnsitz oder eine juristische Person den Sitz hat.
3 Der Kanton kann die im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten delegieren. Die Vorgaben der VKKL[*] sind einzuhalten. Der Kanton regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten.
4 Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Projekten zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nicht an die Projektträgerschaft delegieren.[*]
5 Er überwacht die Kontrolltätigkeit der Kontrollstellen in seinem Kantonsgebiet stichprobenmässig.
6 …[*]
1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8.
2 …[*]
1 Werden aufgrund höherer Gewalt Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.
4 Die Kantone regeln das Verfahren.
1 Werden bei der Übernahme von Sömmerungsflächen im Rahmen einer Alp- oder Güterzusammenlegung Anforderungen der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6, c und d nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.
2 Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für Tierwohlbeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.
3 Können aufgrund von angeordneten Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen gestützt auf die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018[*] Anforderungen des ÖLN sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 6 und c–f nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.[*]
1 Werden Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund einer Gefährdung der Nutztiere durch Grossraubtiere vorzeitig abgealpt, so kann der Kanton:
2 Nach der erstmaligen Bewilligung des Verzichts auf die Anpassung der Beiträge kann der Kanton in den nachfolgenden vier Jahren auf derselben Alp höchstens ein weiteres Mal auf die Anpassung der Beiträge verzichten.
3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch auf Verzicht der Anpassung der Beiträge bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. Diese berücksichtigt bei der Beurteilung der Gesuche die zumutbaren Schutzmassnahmen nach Artikel 10quinquies der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988[*] und bezieht die zuständigen kantonalen Fachpersonen für den Herdenschutz und die Jagd ein. Die Kantone regeln das Verfahren.
4 Die Kantone melden dem BLW jeweils Ende November die Gesuche für vorzeitige Abalpungen aufgrund von Grossraubtieren. Das BLW bestimmt Form und Inhalte der Meldung.
1 Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung und setzt die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten fest.
2 …[*]
3 Der Kanton berücksichtigt für Kürzungen nach Artikel 105 alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Er kann die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden.[*]
4 Der Kanton erfasst die Angaben zu Betrieb, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, Flächen und Tierbeständen zwischen dem 15. Januar und 28. Februar. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.
1 Der Kanton kann den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Mitte Jahr eine Akontozahlung ausrichten.
2 Bis zum 10. November des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Sömmerungsgebiet und des Übergangsbeitrags, aus.
3 Bis zum 20. Dezember des Beitragsjahres zahlt er die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag aus.
4 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.
5 Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhaltern und Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.[*]
Der Betrag, der für die Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstaben a, b, c Ziffer 1, e und f auszurichten ist, wird bei der Auszahlung im Jahr 2025 um 1,7 Prozent reduziert.
1 Zur Auszahlung der Akontozahlung kann der Kanton vom BLW einen Vorschuss in folgender Höhe verlangen:
2 Der Kanton berechnet die Beiträge ohne die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag spätestens am 10. Oktober. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 15. Oktober mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an. Nachbearbeitungen sind bis spätestens am 20. November möglich.
3 Der Kanton berechnet die Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag sowie die Beiträge aus Nachbearbeitungen nach Absatz 2 spätestens am 20. November. Er fordert den entsprechenden Gesamtbetrag bis zum 25. November mit Angabe der einzelnen Beitragsarten beim BLW an.
4 Er liefert dem BLW bis zum 31. Dezember die elektronischen Auszahlungsdaten über alle Direktzahlungsarten. Diese müssen mit den Beträgen nach Absatz 3 übereinstimmen.
5 Das BLW kontrolliert die Auszahlungslisten des Kantons und überweist diesem den Gesamtbetrag.
1 Die Kantone haben dem BLW Beitragsverfügungen nur auf Verlangen zuzustellen.
2 Sie eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide.
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.
2 Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.
3 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen und zieht dafür, soweit nötig, andere Bundesämter und Stellen bei.
4 Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen.
Die Kantone erfassen die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008[*], spätestens jedoch ab dem 1. Juni 2017 in den kantonalen geografischen Informationssystemen.
1 Das BLW stellt den Kantonen einen zentralen elektronischen Web-Service zur Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb zur Verfügung.
2 Es regelt die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Service-Nutzung durch die Kantone.
1 Im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998[*] für die Gesuchs- und Anmeldetermine sowie für die Bemessungsperioden zur Festlegung der massgebenden Tierbestände. Für andere raufutterverzehrende Nutztiere als Tiere der Rindergattung werden die massgebenden Bestände aufgrund der in den letzten 12 Monaten vor dem 2. Mai durchschnittlich auf dem Betrieb gehaltenen Tiere festgelegt.
2 Für Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die von 2007–2013 während mindestens drei Jahren Direktzahlungen erhalten haben, gilt die Anforderung an die landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 4 als erfüllt.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die bis zum 31. Dezember 2013 die landwirtschaftliche Weiterbildung nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 begonnen haben, erhalten Direktzahlungen, sofern sie diese Weiterbildung innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme des Betriebs erfolgreich abschliessen.
4 Bei Personengesellschaften, die im Jahr 2013 Beiträge nach der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten haben, ist bis Ende 2015 das Alter des jüngsten Bewirtschafters oder der jüngsten Bewirtschafterin massgebend.
5 Keine Hangbeiträge nach den Artikeln 43 und 44 werden bis zum 31. Dezember 2016 in der Talzone ausgerichtet. Flächen mit mehr als 50 Prozent Hangneigung werden bis zum 31. Dezember 2016 in die Neigungskategorie nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b eingeteilt und erhalten die entsprechenden Beiträge.
6 Für Flächen und Bäume nach Artikel 55, die bis zum Stichtag im Jahr 2013 angemeldet wurden, und für regionale Vernetzungsprojekte nach Artikel 61, die bis Ende 2013 vom Kanton genehmigt wurden, gelten während der laufenden Projektdauer die bisherigen Anforderungen. Der Kanton kann für solche Vernetzungsprojekte eine kürzere Projektdauer festlegen. Für Nussbäume der Qualitätsstufe II werden vom Bund bis zum Ablauf der Verpflichtungsdauer 30 Franken ausgerichtet.
7 …[*]
8 Die Kantone passen die kantonalen Anforderungen für die Vernetzung nach Artikel 62 Absatz 2 an die Bestimmungen nach dieser Verordnung an und unterbreiten diese bis spätestens 30. September 2014 dem BLW zur Genehmigung. Vernetzungsprojekte, die die Kantone 2014 genehmigen oder verlängern, müssen den bisherigen kantonalen Anforderungen entsprechen. Für die Projektdauer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
9 Für Landschaftsqualitätsprojekte nach Artikel 64, deren Umsetzungsperiode 2014 beginnen soll, sind der Projektbericht und das Gesuch um Umsetzung dem BLW bis zum 31. Januar 2014 einzureichen.
10 …[*]
11 Der Nachweis zur Erfüllung des ÖLN richtet sich im Jahr 2014 nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998, mit Ausnahme der Bestimmung nach Ziffer 2.1 Absatz 1 des Anhangs; statt dieser müssen die Anforderungen nach Anhang 1 Ziffern 2.1.1 und 2.1.3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sein.
12 Die Anmeldung für Ressourceneffizienzbeiträge (Art. 77–82), für Produktionssystembeiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (Art. 70) und für Biodiversitätsbeiträge für die Uferwiese entlang von Fliessgewässern (Art. 55 Abs. 1 Bst. g) muss für das Beitragsjahr 2014 zusammen mit dem Gesuch erfolgen. Die Anmeldung für Biodiversitätsbeiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) muss für das Beitragsjahr 2014 bis zum 31. Mai erfolgen.
13 Bei einer Anmeldung für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
14 Bei einer Anmeldung für Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet im Jahr 2014 ist die erste Grundkontrolle bis Ende 2016 durchzuführen.
15 Mindestens 25 Prozent der im Jahr 2014 eingereichten Anmeldungen für Ressourceneffizienzbeiträge müssen im Jahr 2014 kontrolliert werden.
16 Bei Dauerkulturen, die am 1. Januar 2008 bereits bestanden, muss die minimale Breite von 3 auf 6 m nach Anhang 1 Ziffer 9.6 erst nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsdauer erhöht werden.
17 Solange ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin, Direktzahlungen im Rahmen eines Ressourcenprogrammes nach den Artikeln Artikel 77a und 77b LwG erhält, werden für dieselbe Massnahme keine Ressourceneffizienzbeiträge nach den Artikeln 77–81 ausgerichtet.
1 Die Beiträge werden für die Jahre 2015 und 2016 nicht gekürzt für:
2 Bei Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.7 werden 2015 und 2016 höchstens 100 Prozent der Beiträge gekürzt.
Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Suisse-Bilanz, Auflage 1.8Die Zusatzmodule 6 und 7 der Suisse-Bilanz sind abrufbar unter: www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis ., kann der Kanton für die Jahre 2015 und 2016 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
1 Für die Berechnung der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» nach Anhang 1 Ziffer 2.1.1 kann der Kanton für die Jahre 2017 und 2018 die Referenzperiode selbst festlegen. Für die Mastpoulets ist die Berechnungsperiode das Kalenderjahr.
2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k werden die Beiträge für das Jahr 2017 nicht gekürzt, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tagen handelt.
3 Die Kantone können die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Elemente für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb bis und mit dem Beitragsjahr 2019 aufgrund einer anderen Methode als der nach Artikel 113 vorgesehenen erfassen, sofern das BLW dies genehmigt. Sie legen dem BLW bis zum 31. Dezember 2016 die von ihnen gewählte Methode und den Zeitplan zur Umsetzung der Geodatenmodelle nach der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008[*] zur Genehmigung vor.
4 Die Reinigung der Feld- und Gebläsespritzen mit einer automatischen Spritzeninnenreinigung nach Anhang 1 Ziffer 6.1.2 ist bis zum Ablauf der Ausrichtung des Ressourceneffizienzbeitrags nach Artikel 82a nicht erforderlich.
5 In den Jahren 2018 und 2019 kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bei der vom zuständigen Kanton bezeichneten Stelle jeweils bis zum 1. Mai, beim Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb bis zum 15. November, schriftlich oder elektronisch melden, wenn der effektiv auf dem Betrieb gehaltene massgebende Bestand an Tieren der Pferdegattung von dem nach Artikel 36 Absätze 2 Buchstabe a und 3 erhobenen Bestand abweicht. Die vom zuständigen Kanton bezeichnete Stelle korrigiert den Bestand entsprechend der Meldung oder stellt eine elektronische Korrekturmöglichkeit zur Verfügung.
1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die für das Jahr 2018 fristgerecht ein Gesuch um Tierwohlbeiträge für Nutzgeflügel eingereicht haben, müssen die Vorgaben für die offenen Seitenflächen des Aussenklimabereichs nach Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 7.8 erst ab 1. Januar 2019 erfüllen. Für den Aussenklimabereich gelten in diesen Fällen die Bestimmungen nach bisherigem Recht.
2 Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 2 (für Lupinen), für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 und 6 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 73 Buchstabe h kann für das Beitragsjahr 2018 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.
3 Für die Kontrolle des Beitrags nach Artikel 2 Buchstabe e Ziffer 3 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.
4 Für die Kontrolle der Nährstoffbilanz nach Anhang 1 Ziffer 2 im Jahr 2018 gilt das bisherige Recht.
1 Kann der Zeitpunkt nach Anhang 1 Ziffer 2.1.12 für den Abschluss der linearen Korrektur gemäss Zusatzmodul 6 und der Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode «Suisse-Bilanz» aufgrund der Umstellung nicht eingehalten werden, so kann der Kanton für das Jahr 2019 die Referenzperiode selbst festlegen.
2 Die Kantone können im Jahr 2019 die Akontozahlung nach Artikel 110 Absatz 1 um 5 Prozent erhöhen und einen entsprechend höheren Vorschuss verlangen.
3 Für den Beitrag für die Reduktion von Herbiziden auf der offenen Ackerfläche im Beitragsjahr 2019 berechtigen nur diejenigen Kulturen zu Beiträgen, die im 2019 angesät oder gepflanzt wurden.
4 Die Anmeldung für Beiträge nach Artikel 2 Buchstabe f Ziffern 5 (Biobetriebe) und 7 sowie für Beiträge für Tiere nach Artikel 75 Absatz 2bis kann für das Beitragsjahr 2019 innerhalb der Gesuchsfrist nach Artikel 99 Absatz 1 erfolgen.
1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte gemäss Anhang 1 Ziffer 6.1, die letztmals vor dem 1. Januar 2021 getestet wurden, müssen innerhalb von vier Kalenderjahren erneut getestet werden.
2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.3 Buchstabe c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2021 nicht gekürzt, wenn es sich um die fehlende Angabe der Zulassungsnummer von Pflanzenschutzmitteln handelt.
1 Die Beiträge für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel (Art. 68–71a) und der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche (Art. 71d) werden für die im Herbst 2022 auf der Ackerfläche angelegten Winterkulturen ausgerichtet, wenn die Anforderungen für die betreffenden Beiträge ab der Ernte der vorherigen Hauptkultur eingehalten werden.
2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstaben b und c werden die Direktzahlungen für die Jahre 2023 und 2024 nicht gekürzt.[*]
3 In der Schweinemast dürfen Betriebe mit stickstoffreduzierter Phasenfütterung nach Artikel 82c Absatz 2 im Jahr 2023 noch Futterrationen einsetzen, die während der gesamten Mastdauer den gleichen Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES aufweisen.
4 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone müssen im Jahr 2024 noch nicht mindestens 3,5 Prozent der Ackerfläche in diesen Zonen als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14a Absatz 1 ausweisen.[*]
5 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.4 Buchstabe c werden die Direktzahlungen für das Jahr 2024 nicht gekürzt.[*]
1 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstabe d werden die Direktzahlungen für die Jahre 2025 und 2026 nicht gekürzt.
2 …[*]
1 Der Vernetzungsbeitrag des bisherigen Rechts und der Landschaftsqualitätsbeitrag des bisherigen Rechts werden in den Jahren 2026 und 2027 noch ausgerichtet. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht.
2 Der Ressourceneffizienzbeitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen des bisherigen Rechts wird im Jahr 2026 noch ausgerichtet. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht.
3 Der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 wird im Jahr 2028 das erste Mal ausgerichtet. Flächen in Projekten nach Artikel 78 sind im Jahr 2028 erstmals an die Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 14 Absatz 2 anrechenbar.
4 Die einheimischen standortgerechten Einzelbäume und Alleen nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe b des bisherigen Rechts sind in den Jahren 2026 und 2027 noch als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 anrechenbar. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht.
5 Die regionsspezifischen Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe p des bisherigen Rechts sind in den Jahren 2026 und 2027 noch als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 anrechenbar. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht.
6 Für Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche des bisherigen Rechts wird der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau nach Artikel 68 des bisherigen Rechts und der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen nach Artikel 71a des bisherigen Rechts in den Jahren 2026 und 2027 noch ausgerichtet.
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 9 geregelt.
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2 …[*]
3 Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c sowie Anhang 7 Ziffer 1.2.1 Buchstabe c treten am 1. Januar 2017 in Kraft.