SR 843.143.1

Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben

vom 29. December 1997
(Stand am 01.01.2013)

843.143.1

Verordnung über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben

vom 29. Dezember 1997 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und ForschungDie Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.,

gestützt auf Artikel 51 der Verordnung vom 30. November 1981[*]
zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die Grenzen der Erstellungskosten werden nach der Normalbelegung ermittelt. Zusätzlich werden der Nutzwert der Wohnung und der Wohnanlage berücksichtigt. Die Normalbelegung bemisst sich nach der Anzahl Personen, die der Haushalt in der Regel aufnehmen kann (PHH).

Art. 2 Grenzen der Erstellungskosten

1  Die Grenzen der Erstellungskosten für Mietwohnungen, Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser werden wie folgt festgesetzt:

2  Die Grenzen der Erstellungskosten für Garagen- und Einstellhallenplätze werden auf 21 000 Franken festgesetzt.

Art. 3 Anpassungen der Erstellungskostengrenzen

Die Kantone können die Erstellungskostengrenzen nach Artikel 2 in Absprache mit dem Bundesamt für Wohnungswesen in Berücksichtigung des Standortes der Liegenschaft, des Wohnungsmarktes sowie der allgemeinen Wirtschaftslage herauf- oder herabsetzen. Die Abweichung darf höchstens 10 Prozent betragen.

Art. 4 Invalidenwohnungen

Das Bundesamt für Wohnungswesen prüft im Einzelfall, ob die Kosten von Invalidenwohnungen angemessen sind.

Art. 5 Alterswohnungen

Werden für Alterswohnungen nachweislich besondere bauliche Mehraufwendungen erbracht, so können die Kostengrenzen bis zu 10 Prozent erhöht werden.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 11. August 1995[*] über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben wird aufgehoben.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Gesuche, die nach deren Inkrafttreten eingereicht werden. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Gesuche gelten die bisherigen Ansätze.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.