SR 843.142.3

Verordnung vom 12. Mai 1989 über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich

vom 12. May 1989
(Stand am 01.01.2013)

843.142.3

Verordnung über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich

vom 12. Mai 1989 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und ForschungDie Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.,

gestützt auf Artikel 48 der Verordnung vom 30. November 1981[*]
zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz,

verordnet:

Art. 1 Minimale Nettowohnfläche im allgemeinen und minimales Raumprogramm

Die minimale Nettowohnfläche und das minimale Raumprogramm ergeben sich wie folgt:

Art. 2 Minimale Nettowohnfläche im besonderen

1  Die Nettowohnfläche eines Individualraumes für eine Person darf 10 m2 nicht unterschreiten. Kleinere Räume werden zugelassen, sofern sie mit andern Räumen zusammengelegt werden können.

2  Die Nettowohnfläche des ersten Individualraumes für zwei Personen darf 14 m2 nicht unterschreiten.

3  Die Nettowohnfläche der weiteren Individualräume für zwei Personen darf 12 m2 nicht unterschreiten.

Art. 3 Minimale Ausstattung der Küche

1  In der Küche muss die folgende Anzahl von Elementen zu 55 cm Breite und 60 cm Tiefe aufgestellt werden können:

2  Der Bewegungsraum vor der Ausstattung muss bei 1- und 2‑PHH-Wohnungen mindestens 140 cm und bei 3- bis 8‑PHH-Wohnungen mindestens 120 cm breit sein.

Art. 4 Minimale Ausstattung des Hygienebereichs

Der Hygienebereich muss ein Raumprogramm mit folgender Ausstattung aufweisen:

Art. 5 Schlussbestimmungen

1  Die Verordnung vom 17. Dezember 1986[*] über Nettowohnflächen und Raumprogramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich wird aufgehoben.

2  Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1989 in Kraft.