843.123.3
Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für Zusatzverbilligungen beim Wohnungsbau
vom 24. September 1993 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und ForschungDie Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Januar 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4 und 29 Absatz 4 der Verordnung
vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz,
verordnet:
1 und2 …
3 Wird die Einkommensgrenze wegen der Änderung der Bemessungsgrundlagen beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer überschritten, so werden die Zusatzverbilligungen an bisherige Bezügerinnen und Bezüger trotzdem ausgerichtet, sofern:
- a. ohne Zusatzverbilligung der grundverbilligte Mietzins 25 Prozent oder die grundverbilligten Eigentümerlasten 30 Prozent des steuerbaren Einkommens nach direkter Bundessteuer übersteigen; oder
- b. aufgrund der persönlichen Verhältnisse ein Wohnungswechsel nicht zugemutet werden kann.
Art. 2 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1998 ( AS 1998 1420 ).
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten1 Die Verordnung vom 9. Januar 1992 über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für Zusatzverbilligungen beim Wohnungsbau wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.