SR 842.4

Verordnung des BWO vom 27. Januar 2004 über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte

vom 27. January 2004
(Stand am 01.02.2025)

842.4

Verordnung des BWO über die Kostenlimiten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte

vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Februar 2025)

Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO),

gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 24 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 21. März 2003[*] über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (WFG),

verordnet:

1. Abschnitt: Kostenlimiten

Art. 1 Grundsatz

Das BWO teilt den Standort eines Wohnobjektes auf Grund der Standortqualität in eine Kostenstufe ein. Es überprüft die Einteilung periodisch.

Art. 2 Berechnung der Zimmerzahl

Für die Berechnung der Zimmerzahl einer Wohnung werden Küche und Bad nicht berücksichtigt.

Art. 3 Kostenlimiten für Mietwohnungen

1  Bei neu erstellten Mietwohnungen sowie für die Erneuerung von Mietwohnungen können für Direktdarlehen, Fonds-de-Roulement-Darlehen und Bürgschaften je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlage- beziehungsweise Erneuerungskosten geltend gemacht werden:

2  Innerhalb der Kostenlimiten nach Absatz 1 ist der am jeweiligen Standort für vergleichbare Wohnungen erzielbare Mietzins für die Anerkennung der Kosten massgebend.

Art. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 27. Febr. 2007, in Kraft seit 1. März 2007 ( AS 2007 679 ). Kostenlimiten für Eigentumsobjekte [*]

1  Bei Stockwerkeigentum können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

2  Bei Reihen- und Einfamilienhäusern können für Direktdarlehen und Fonds-de-Roulement-Darlehen höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

3  Beim Erwerb eines mehr als fünf Jahre alten Eigentumsobjektes werden die Kosten bei ordentlich unterhaltenen Objekten wie folgt reduziert:

  1. a. 0,7 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 0 bis 10;
  2. b. 0,9 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für die Jahre 11 bis 20; und
  3. c. 1,2 Prozent der Kostenlimite pro Jahr für jedes weitere Jahr.

4  Für Objekte, die mit Bürgschaften der Hypothekar‑Bürgschaftsgenossenschaften gefördert werden, kann das BWO die Kostenlimiten um bis zu 15 Prozent erhöhen.

Art. 5 Kostenlimiten für Abstellplätze und Nebenräume

1  Für Abstellplätze und Nebenräume bei Miet- und Eigentumsobjekten können je nach Kostenstufe höchstens folgende Anlagekosten geltend gemacht werden:

2  Für Mietwohnungen können in der Regel für jede Wohnung die Kosten für einen Garagenplatz, einen Einstellhallenplatz, einen gedeckten Parkplatz oder einen Parkplatz im Freien und für jeweils drei Wohnungen die Kosten für einen Nebenraum geltend gemacht werden. Ein wesentlich davon abweichendes Angebot muss mit Stockwerkeigentumsbegründung ausgeschieden und separat finanziert werden.

3  Für Eigentumsobjekte können die Kosten für einen Garagen-, einen Einstellhallenplatz oder einen gedeckten Parkplatz und entweder einen Parkplatz im Freien oder einen Nebenraum geltend gemacht werden.

Art. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BWO vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6147 ). Erhöhung der Kostenlimiten für spezielle Massnahmen [*]

1  Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 werden je um höchstens 10 Prozent erhöht für:

  1. a. spezielle energietechnische Massnahmen;
  2. b. spezielle ökologische Massnahmen;
  3. c. spezielle alters- und behindertengerechte bauliche Massnahmen.[*]

1bis  Die Kostenlimiten nach den Artikeln 3 und 4 können um eine Stufe erhöht werden, wenn:

  1. a. die Erstellung oder Erneuerung eines Wohnobjekts aufgrund von dessen topografischer Lage besonders hohe Transportkosten verursacht; und
  2. b. die Preisgünstigkeit des Wohnraums sichergestellt ist.[*]

2  Für spezielle bauliche Massnahmen wegen ungünstiger Bauverhältnisse kann ein Zuschlag gewährt werden.

2. Abschnitt: Darlehensbeträge

Art. 7 Darlehen für Mietwohnungen

1  Für neu erstellte Mietwohnungen werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:

  1. a. 2-Zimmerwohnung 70 000
  2. b. 3-Zimmerwohnung 90 000
  3. c. 4-Zimmerwohnung 115 000
  4. d. 5-Zimmerwohnung 135 000

2  Für 1-Zimmerwohnungen werden nur in Ausnahmefällen Darlehen ausgerichtet. Das Darlehen beträgt höchstens 50 000 Franken.

3  Bei der Erneuerung von Mietwohnungen beträgt das Darlehen höchstens 75 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

Art. 8 Darlehen für Eigentumsobjekte

1  Für neu erstellte Eigentumsobjekte werden folgende Beträge als Darlehen ausgerichtet:

  1. a. 2- und 3-Zimmerwohnungen 40 000
  2. b. 4-Zimmerwohnung 60 000
  3. c. 5-Zimmerwohnung 80 000

2  Bei der Erneuerung von Eigentumsobjekten beträgt das Darlehen maximal 50 Prozent der von der zuständigen Stelle anerkannten wertvermehrenden Investitionen. Als Obergrenze gelten die Darlehensbeträge nach Absatz 1.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.