SR 842.11

Verordnung des WBF vom 27. Januar 2004 über den Mindestumfang an Investitionen und anrechenbare Liegenschaftskosten

vom 27. January 2004
(Stand am 01.01.2013)

842.11

Verordnung des WBF über den Mindestumfang an Investitionen und anrechenbare Liegenschaftskosten

vom 27. Januar 2004 (Stand am 1. Januar 2013)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 und 8 Absatz 6
der Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 2003[*] (WFV),

verordnet:

Art. 1 Mindestumfang an Investitionen bei Erneuerungen

Die Investitionen müssen in der Regel bei durchschnittlich 50 000 Franken pro Wohnung liegen.

Art. 2 Anrechenbare Liegenschaftskosten

Für Neubauten und umfassende Erneuerungen mit wesentlichen Grundrissveränderungen werden folgende Pauschalen festgelegt:

  1. a. 0,9 Prozent der Anlagekosten für Unterhaltskosten sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds, für den Risikozuschlag sowie für die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben;
  2. b. 4 Prozent des nicht verbilligten Nettomietzinses für die Verwaltungskosten.
Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.