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SR 834.11

Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV) (EOV)

vom 24. November 2004
(Stand am 01.01.2025)

834.11

Erwerbsersatzverordnung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 289 ).

(EOV)

vom 24. November 2004 (Stand am 1. Januar 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000[*]
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
und auf Artikel 34 Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952[*] (EOG),

verordnet:

1. Kapitel: Entschädigung für Dienstleistende

1. Abschnitt: Anspruch auf Entschädigung

Art. 1 Erwerbstätige

1  Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.

2  Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:

  1. a. Arbeitslose;
  2. b. Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
  3. c. Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
Art. 2 Nichterwerbstätige

Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig.

Art. 3 Kaderbildung von «Jugend und Sport»

Das Bundesamt für Sport bestimmt die Kurse, die nach Artikel 1a Absatz 4 EOG Anspruch auf Entschädigung geben.

2. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung

Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1  Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:[*]

  1. a. Krankheit;
  2. b. Unfall;
  3. c. Arbeitslosigkeit;
  4. d. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 756 ). Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)[*] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
  6. f. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 289 ). Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 ( AS 2021 289 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ). Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
  8. h. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ). anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2  Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist.[*]

2bis  Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden.[*]

3  Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947[*] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.

Art. 5 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit regelmässigem Einkommen

1  Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten Personen, die:

  1. a. in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 756 ). ihre Arbeit infolge einer der Gründe nach Artikel 4 Absatz 1 unterbrochen haben.

2  Das pro Tag erzielte vordienstliche Durchschnittseinkommen wird wie folgt ermittelt:

  1. a. Für im Stundenlohn Beschäftigte wird der letzte vor dem Dienstantritt erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche vor dem Einrücken geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und anschliessend durch sieben geteilt.
  2. b. Für im Monatslohn Beschäftigte wird der im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 30 geteilt.
  3. c. Für anders entlöhnte Personen wird der in den letzten vier Wochen vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 28 geteilt.

3  Kann das vordienstliche Durchschnittseinkommen nicht nach Absatz 2 ermittelt werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die letzte Stelle erst kurz vor dem Einrücken angetreten hat, so wird vom vereinbarten Lohn ausgegangen.

4  Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, werden auf den Tag umgerechnet und zu dem nach Absatz 2 ermittelten Erwerbseinkommen hinzugezählt.

Art. 6 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit unregelmässigem Einkommen

1  Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Artikel 5 haben, wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt.

2  Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt.

Art. 7 Entschädigung für Selbstständigerwerbende

1  Die Entschädigung für Selbstständigerwerbende wird aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Für die Umrechnung werden Perioden nicht berücksichtigt, in denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:

  1. a. Krankheit;
  2. b. Unfall;
  3. c. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
  4. d. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 756 ). Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR[*] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329gbis OR;
  5. e. Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG.[*]

1bis  Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.[*]

2  Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes eine selbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie verdient hätten.

3  War eine selbstständig erwerbende Person nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946[*] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht beitragspflichtig, so wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken vorangegangen ist.

Art. 8 Entschädigung für Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind

Die Entschädigung wird auf Grund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 4–7 ermittelt werden.

Art. 9 Entschädigung für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld bezogen haben

Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht die Gesamtentschädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.

Art. 10 Entschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz

Für Personen, die mindestens 40 Tage Dienst im Sinne von Artikel 1a Absätze 1 und 2bis EOG geleistet haben, beträgt die tägliche Grundentschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz 80 Prozent des vordienstlichen Durchschnittseinkommens.

Art. 11 Dauer des Zivildienstes, der einer Rekrutenschule entspricht

Der Dauer der Rekrutenschule entsprechen:

  1. a. die ersten 124 anrechenbaren Diensttage im Zivildienst, sofern die zivildienstleistende Person keiner Truppengattung zugeteilt wurde;
  2. b. die der jeweiligen Truppengattung entsprechende Dauer der Rekrutenschule, wenn die Person vor ihrer Zulassung zum Zivildienst einer Truppengattung zugeteilt wurde.

3. Abschnitt: Zulage für Betreuungskosten

Art. 12 Zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung

Als Kosten für die Kinderbetreuung werden insbesondere vergütet:

  1. a. Auslagen für Mahlzeiten der Kinder ausser Hause;
  2. b. Reise- und Unterbringungskosten für Kinder, die von Dritten betreut werden;
  3. c. Löhne für Familien- oder Haushalthilfen;
  4. d. Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte;
  5. e. Reisekosten von Dritten, welche die Kinder im Haushalt der Dienst leistenden Person betreuen.
Art. 13 Höhe der Zulage

1  Vergütet werden die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung multipliziert mit der Anzahl der Diensttage.

2  Auslagen unter 20 Franken werden nicht vergütet.

4. Abschnitt: Betriebszulage für mitarbeitende Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb

Art. 14

Anspruch auf die Betriebszulage haben Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und die:

  1. a. als landwirtschaftliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952[*] über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gelten oder Ehegattin oder Ehegatte des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin sind;
  2. b. ununterbrochen mindestens zwölf Tage Dienst leisten; und
  3. c. für die während mindestens zehn Tage eine Ersatzkraft im Betrieb tätig ist, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens die Höhe der Betriebszulage erreicht.

5. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs

Art. 15 Anmeldung

1  Der Anspruch auf eine Entschädigung ist zusammen mit den erforderlichen Belegen über das Informationssystem nach Artikel 21a EOG oder auf einem offiziellen Papierformular geltend zu machen.[*]

2  Das Bundesamt für Sozialversicherungen[*] gibt das Anmeldeformular und die besonderen Formulare folgenden Stellen ab:

  1. a. den militärischen Stäben und Einheiten;
  2. b. den aufbietenden Stellen des Zivilschutzes;
  3. c. der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst[*] sowie ihren Vollzugsbeauftragten;
  4. d. dem Bundesamt für Sport.

3  Die Anmeldung hat am Ende des Dienstes zu erfolgen. Dauert der Dienst länger als 30 Tage, so hat die Anmeldung nach zehn Tagen und danach am Ende jedes Kalendermonats zu erfolgen.[*]

4  Sind eine Person oder ihre Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so hat die Anmeldung während des ganzen Dienstes alle zehn Tage zu erfolgen.[*]

Art. 16 Bescheinigung der Diensttage

1  Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten und der aufbietenden Stellen des Zivilschutzes bescheinigen die Zahl der besoldeten Diensttage.

2  Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst[*] und ihre Vollzugsbeauftragten bescheinigen die Zahl der anrechenbaren Diensttage.

3  Der Organisator der eidgenössischen und kantonalen Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) und der Jungschützenleiterkurse bescheinigt die entschädigungsberechtigten Kurstage.

4  Jeder entschädigungsberechtigte Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden.

5  Wurde die Anmeldung auf einem offiziellen Papierformular geltend gemacht und wurden darin falsche Angaben gemacht oder ist das Papierformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichkasse ein Ersatzformular aus. Sie bescheinigt darauf anhand der im Informationssystem gemäss Artikel 21a EOG enthaltenen Daten, des Dienstbüchleins, des Ausweises über den Kursbesuch oder eines Auszugs aus dem Informationssystem des Zivildiensts die Diensttage, die zu einer Entschädigung berechtigen.[*]

Art. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 719 ). Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber [*]

Wird eine dienstleistende Person als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer entschädigt, so hat der Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den Lohn während der Dienstleistung sowie die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen. Er stellt die Bescheinigung entweder gemäss dem von der zuständigen Ausgleichskasse festgelegten Verfahren oder auf dem offiziellen Papierformular aus.

Art. 18 Geltendmachung des Entschädigungsanpruchs durch Dritte

1  Angehörige und Arbeitgeber der Dienst leistenden Person, die dazu nach Artikel 17 Absatz 1 EOG befugt sind, machen den Entschädigungsanspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend und holen, soweit nötig, die Bescheinigung über die Diensttage, die zu einer Entschädigung berechtigen, und die Lohnbescheinigung selbst ein. Die Artikel 15–17 gelten sinngemäss.[*]

2  Besteht Anspruch auf eine Betriebszulage für ein mitarbeitendes Familienmitglied nach Artikel 14, so gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b EOG sinngemäss auch für den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin.

Art. 19 Zuständige Ausgleichskasse

1  Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie für die Festsetzung und die Ausrichtung der Entschädigung ist:[*]

  1. a. für AHV-beitragspflichtige Personen: die Ausgleichskasse, die vor dem Einrücken für den Beitragsbezug zuständig war;
  2. b. für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die der Beitragspflicht nicht unterstellt sind: die kantonale Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons;
  3. c. für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nicht in der AHV obligatorisch versichert sind: die Schweizerische Ausgleichskasse.

2  Sind mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt die entschädigungsberechtigte Person die Ausgleichskasse.

3  Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen.

Art. 19 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 719 ). Übermittlung der Anmeldung [*]

1 Die zuständige Ausgleichskasse erhält die Anmeldung, sobald die dienstleistende Person sie im Informationssystem nach Artikel 21a EOG freigegeben hat.

2 Wird die Anmeldung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung freigegeben, so lässt die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) der dienstleistenden Person das offizielle Papierformular zukommen.

3  Erfolgt die Anmeldung mittels des offiziellen Papierformulars, so muss die dienstleistende Person dieses selbst bei der zuständigen Ausgleichskasse einreichen.

5 a . Abschnitt: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 719 ). Informationssystem

Art. 19 b Inhalt des Informationssystems und Datenbekanntgabe

1  Das Informationssystem nach Artikel 21a EOG enthält folgende Daten:

  1. a. die folgenden Daten der dienstleistenden Person: die AHV-Nummer, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Wohnadresse, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer;
  2. b. die Daten zum Dienst, insbesondere die Kontrollnummer, das Einrückungsdatum gemäss Marschbefehl oder Einberufung, die Dienstperiode, den Code der Dienstleistung, Mutationen und die Anzahl besoldete Diensttage;
  3. c. die folgenden Daten zu den Kindern der dienstleistenden Person: die AHV-Nummer, den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Kindesverhältnis, den Ausbildungsnachweis und gegebenenfalls das Formular zu Pflegekindern und zu Kindern der Ehegattin oder des Ehegatten;
  4. d. die Angaben zu den zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung;
  5. e. die Angaben zur vordienstlichen Tätigkeit;
  6. f. die Angaben zur Auszahlung der Entschädigung;
  7. g. die Dokumente zur Bescheinigung der in den Buchstaben a–f angegebenen Daten, sofern diese nicht aus einem der in Artikel 21a Absatz 2 EOG genannten Informationssysteme oder Register stammen;
  8. h. die technischen Daten betreffend die Anmeldungsabwicklung.

2  Die Daten nach Absatz 1 werden der zuständigen Ausgleichskasse zur Bearbeitung der Anmeldung übermittelt:

  1. a. sobald die dienstleistende Person die Anmeldung im Informationssystem freigegeben hat;
  2. b. sobald eine Anmeldung auf dem offiziellen Papierformular eingereicht wurde; oder
  3. c. auf Antrag einer nach Artikel 17 Absatz 1 EOG befugten Person.
Art. 19 c Zugriff auf das Informationssystem

Zugriff auf das Informationssystem nach Artikel 21a EOG haben:

  1. a. die dienstleistende Person zur Ergänzung und zur Freigabe der Anmeldung;
  2. b. die zuständige Ausgleichskasse zur Bearbeitung der Anmeldung;
  3. c. die ZAS für den Betrieb des Informationssystems.
Art. 19 d Datenschutz und Informationssicherheit

Die ZAS trifft die für die Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen.

Art. 19 e Aufbewahrungsdauer

1  Die Daten werden nach Ende des Dienstes der zu einer Entschädigung berechtigt, während fünf Jahren im Informationssystem aufbewahrt.

2  Die eingereichten Belege werden gelöscht, sobald die dienstleistende Person die Anmeldung freigegeben hat.

Art. 19 f Verantwortung

Die ZAS ist verantwortlich für den Datenschutz des Informationssystems nach Artikel 21a EOG.

6. Abschnitt: Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

Art. 20 Festsetzung der Entschädigung

1  Die Ausgleichskasse kann die Festsetzung der Grundentschädigung und der Kinderzulage an den Arbeitgeber delegieren, sofern die entschädigungsberechtigte Person nicht mehrere Arbeitgeber hat oder gleichzeitig eine unselbstständige und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Die Ausgleichskasse überprüft die Berechnung des Arbeitgebers.

2  Auf Gesuch der entschädigungsberechtigten Person hat die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber, falls dieser die Entschädigung festgesetzt hat, Auskunft über die Berechnung der Entschädigung zu erteilen.

Art. 21 Auszahlung der Entschädigung

1  Nach Eingang der Anmeldung zahlt die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber unverzüglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG[*].[*]

2  Artikel 19 Absatz 2 ATSG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt oder der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.

3  Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Auf Gesuch kann bar ausbezahlt werden.

4  Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.

Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland

1  Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt.

2  Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Mai 1961[*] über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss.

2. Kapitel: Entschädigung bei Mutterschaft und Entschädigung des andern Elternteils Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 756 ).

1. Abschnitt: Beginn und Ende des Anspruchs auf Entschädigung

Art. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4697 ). Beginn des Anspruchs [*]

1  Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird.

2  Der Anspruch der Mutter entsteht überdies, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.

Art. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 289 ). Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen [*]

Der Nachweis, dass das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verbleiben muss, ist durch ein Arztzeugnis zu erbringen.

Art. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4697 ). Ende des Anspruchs der Mutter [*]

Der Anspruch der Mutter auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

2. Abschnitt: Mindestversicherungsdauer

Art. 26 Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten

Zur Bestimmung der Mindestversicherungsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a oder 16i Absatz 1 Buchstabe b EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Mutter oder der anspruchsberechtigte andere Elternteil obligatorisch in einem Staat versichert war:[*]

  1. a. für den das Abkommen vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72[*] in ihrer angepassten Fassung[*] gelten;
  2. b. der der Europäischen Freihandelszone angehört.
Art. 27 Herabsetzung der Mindestversicherungsdauer bei vorzeitiger Geburt

Bei vorzeitiger Geburt wird die in Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 16i Absatz 1 Buchstabe b EOG festgelegte Versicherungsdauer herabgesetzt:[*]

  1. a. auf 8 Monate, wenn die Geburt zwischen dem 8. und 9. Schwangerschaftsmonat erfolgt;
  2. b. auf 7 Monate, wenn die Geburt zwischen dem 7. und 8. Schwangerschafts-monat erfolgt;
  3. c. auf 6 Monate, wenn die Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat erfolgt.

3. Abschnitt: Mindesterwerbsdauer

Art. 28 Anrechnung ausländischer Erwerbszeiten

Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Mutter oder der anspruchsberechtigte Vater in einem Staat erwerbstätig war:[*]

  1. a. für den das Abkommen vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnung Nr. 1408/71 und Nr. 574/72[*] in ihrer angepassten Fassung[*] gelten;
  2. b. der der Europäischen Freihandelszone angehört.
Art. 28 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4697 ). Anrechnung von Dienstleistungszeiten [*]

Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16iAbsatz 1 Buchstabe c EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Person Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistete.

Art. 29 Arbeitslose Mutter und arbeitsloser anderer Elternteil

1  Eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie:

  1. a. bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder
  2. b. am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982[*] erforderliche Beitragsdauer erfüllt.

1bis  Eine Mutter nach Absatz 1 Buchstabe a hat Anspruch auf die länger dauernde Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung (Art. 16c Abs. 3 EOG), wenn sie:

  1. a. die Taggelder der Arbeitslosenversicherung vor der Geburt nicht ausgeschöpft hat und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am Tag nach Ende des Mutterschaftsurlaubs noch offen ist; und
  2. b. ein Arztzeugnis nach Artikel 24 vorlegt.[*]

2  Der andere Elternteil, der im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn er:[*]

  1. a. bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder
  2. b. am Tag der Geburt Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistet und an diesem Tag die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erforderliche Beitragsdauer erfüllt.[*]

3  Der andere Elternteil nach Absatz 2 Buchstabe a hat Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter (Art. 16kbis Abs. 2 EOG), wenn er:

  1. a. die Taggelder der Arbeitslosenversicherung vor der Geburt nicht ausgeschöpft hat und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am Tag nach Ende des Urlaubs des andern Elternteils im Falle des Todes der Mutter noch offen ist; und
  2. b. ein ärztliches Zeugnis nach Artikel 24 vorlegt.[*]
Art. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4697 ). Arbeitsunfähige Mutter und arbeitsunfähiger anderer Elternteil [*]

Die Mutter oder der andere Elternteil, die oder der im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie oder er:[*]

  1. a. bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat; oder
  2. b. im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war.

4. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung

Art. 31 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1  Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Mutter oder der andere Elternteil kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:[*]

  1. a. Krankheit;
  2. b. Unfall;
  3. c. Arbeitslosigkeit;
  4. d. Dienst im Sinne von Artikel 1aEOG;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 756 ). Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR[*] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
  6. f. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ). Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
  7. g. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ). Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
  8. h. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ). anderer Gründe, die nicht auf ihr oder sein Verschulden zurückzuführen sind.

2 Die Entschädigungen für die Mutter und den andern Elternteil werden gesondert berechnet.[*]

3 Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.[*]

Art. 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 756 ). Entschädigung für Selbstständigerwerbende [*]

Für die selbstständig erwerbende Mutter und den selbstständig erwerbenden andern Elternteil ist Artikel 7 Absätze 1 und 1bis sinngemäss anwendbar.

Art. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 756 ). Entschädigung für die Mutter und den andern Elternteil, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind [*]

Die Entschädigung der Mutter und des andern Elternteils, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird aufgrund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 7 Absätze 1 und 1bis sowie 31 ermittelt werden.

5. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs, Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

Art. 34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 756 ). Zuständige Ausgleichskasse [*]

1  Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und die Ausrichtung der Entschädigung ist:

  1. a. für die AHV-beitragspflichtige Mutter: die Ausgleichkasse, die am Zeitpunkt der Geburt für den Beitragsbezug zuständig war;
  2. b. für den AHV-beitragspflichtigen andern Elternteil: die Ausgleichskasse, die am letzten Tag des Urlaubs, den der andere Elternteil bezogen hat, für den Beitragsbezug zuständig war;
  3. c. für die Mutter und den andern Elternteil mit Wohnsitz im Ausland, die nicht mehr in der AHV obligatorisch versichert sind: die Schweizerische Ausgleichskasse.

2  Artikel 19 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.

Art. 34 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020 ( AS 2020 4697 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 756 ). Bescheinigungen [*]

1  Für die Mutter und den andern Elternteil, die im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmende sind, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

2  Für die Mutter und den andern Elternteil, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt der letzte Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

3  Der Arbeitgeber, bei dem der andere Elternteil während seines Urlaubs angestellt ist, oder die Arbeitslosenkasse des andern Elternteils bescheinigt den Bezug der Urlaubstage.

4  Die zuständige Stelle stellt der Mutter, die als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, eine Bescheinigung aus, dass für die Sitzungen keine Vertretung vorgesehen ist. Die Mutter reicht diese Bescheinigung der Ausgleichkasse ein.[*]

Art. 35 Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

1  Für die Festsetzung der Entschädigung sind die Artikel 20 und 22 sinngemäss anwendbar.

2  Die Mutterschaftsentschädigung wird monatlich nachschüssig ausbezahlt. Beträgt sie monatlich weniger als 200 Franken, so wird sie nach Beendigung des Anspruchs ausbezahlt. Dasselbe gilt für die zusätzliche Entschädigung für den andern Elternteil im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 16kbis EOG.[*]

3  Die Entschädigung für den andern Elternteil wird nach dem Ende des Anspruchs nach Artikel 16j Absatz 3 EOG einmalig nachschüssig ausbezahlt. Dasselbe gilt für die zusätzliche Mutterschaftsentschädigung im Falle des Todes des andern Elternteils nach Artikel 16cbis EOG.[*]

4 Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG[*].[*]

5 Für die Auszahlung der Entschädigung gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 sinngemäss.[*]

2 a . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2021 289 ). Entschädigung für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes

1. Abschnitt: Anspruch von Pflegeeltern, Stiefeltern sowie von der arbeitslosen oder arbeitsunfähigen Mutter oder dem arbeitslosen oder arbeitsunfähigen andern Elternteil Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 756 ).

Art. 35 a Pflegeeltern

1  Die Anspruchsberechtigung von Pflegeeltern, die das Kind zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben, richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG.

2  Der Anspruch der Pflegeeltern erlischt, wenn das Kind zu einem Elternteil zurückkehrt.

Art. 35 b Stiefeltern

Eine Stiefmutter oder ein Stiefvater ist nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG anspruchsberechtigt, wenn:

  1. a. sie oder er mit dem Elternteil, unter dessen elterlicher Sorge und Obhut sich das Kind befindet, einen gemeinsamen Haushalt führt und ihm bei der Pflege und Erziehung des Kindes in angemessener Weise beisteht; und
  2. b. ein Elternteil vollständig auf seinen Anspruch verzichtet, sofern das Kindesverhältnis zu beiden Elternteilen besteht.
Art. 35 c Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 756 ). Arbeitslose Mutter oder arbeitsloser anderer Elternteil [*]

Die Anspruchsberechtigung der arbeitslosen Mutter oder des arbeitslosen andern Elternteils richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG, wenn die Betreuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und sie oder er bis zum Beginn des Anspruchs ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.

Art. 35 d Arbeitsunfähige Mutter oder arbeitsunfähiger anderer Elternteil

Die Anspruchsberechtigung der arbeitsunfähigen Mutter oder des arbeitsunfähigen andern Elternteils richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG, wenn die Betreuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und:[*]

  1. a. sie oder er bis zum Beginn des Anspruchs Taggelder der Invalidenversicherung oder von einer Sozial- oder Privatversicherung eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall bezogen hat; oder
  2. b. bei Beginn des Anspruchs noch ein gültiges Arbeitsverhältnis besteht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war.

2. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung

Art. 35 e Aufteilung unter den Eltern

Wird der Betreuungsurlaub unter den Eltern aufgeteilt, so werden die Entschädigungen für jeden Elternteil gesondert berechnet.

Art. 35 f Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1  Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Bezug der jeweiligen Urlaubstage erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die anspruchsberechtigte Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:

  1. a. Krankheit;
  2. b. Unfall;
  3. c. Arbeitslosigkeit;
  4. d. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 756 ). Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR[*] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
  6. f. Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
  7. g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ). Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
  8. h. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ). anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2  Das Taggeld wird neu berechnet, wenn sich das massgebende Einkommen während des Bezugs der Urlaubstage verändert.

3  Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 35 g Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ). Entschädigung für Selbstständigerwerbende [*]

Für selbstständigerwerbende Anspruchsberechtigte ist Artikel 7 Absätze 1 und 1bis sinngemäss anwendbar.

Art. 35 h Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ). Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitneh-mende und Selbstständigerwerbende sind [*]

Die Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird berechnet, indem das nach Artikel 35fermittelte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und das nach Artikel 7 Absätze 1 und 1bis ermittelte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt werden.

3. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs, Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

Art. 35 i Zuständige Ausgleichskasse

1  Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist die Ausgleichskasse, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs für den Beitragsbezug zuständig ist.

2  Wird der Betreuungsurlaub unter den Eltern aufgeteilt, so bleibt die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs zuständige Ausgleichskasse während der gesamten Rahmenfrist für beide Elternteile zuständig.

3  Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen.

Art. 35 j Bescheinigungen

1  Für Anspruchsberechtigte, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs unselbstständig erwerbstätig sind, bescheinigt der Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

2  Für Anspruchsberechtigte nach Artikel 35c oder 35d, die vor der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, bescheinigt der letzte Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

3  Der Arbeitgeber oder die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung bescheinigen am Ende jeden Monats die Tage, für die Betreuungsurlaub bezogen wurde.

Art. 35 k Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ). Auszahlung der Entschädigung [*]

1  Die Entschädigung wird monatlich nachschüssig ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG[*].

2  Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt.

3  Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.

4  Für die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung von Personen, die im Ausland wohnen, ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar.

2 b . Kapitel: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 497 ). Adoptionsentschädigung

1. Abschnitt: Mindestversicherungsdauer und Mindesterwerbsdauer

Art. 35 l Anrechnung ausländischer Versicherungs- und Erwerbszeiten

Für die Bestimmung der Mindestversicherungs- und der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16t Absatz 1 Buchstabe b EOG gelten die Artikel 26 und 28 sinngemäss.

Art. 35 m Anrechnung von Zeiten mit Taggeldbezug

Für die Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16t Absatz 1 Buchstabe b EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Person:

  1. a. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistete; oder
  2. b. Taggelder der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung oder einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall bezog.

2. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung

Art. 35 n Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1  Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die anspruchsberechtigte Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:

  1. a. Krankheit;
  2. b. Unfall;
  3. c. Arbeitslosigkeit;
  4. d. Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
  5. e. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 756 ). Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR[*] oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
  6. f. Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
  7. g. Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
  8. h. anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2  Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 35 o Entschädigung für Selbstständigerwerbende

Für selbstständigerwerbende Anspruchsberechtigte ist Artikel 7 Absätze 1 und 1bis sinngemäss anwendbar.

Art. 35 p Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind

Die Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird berechnet, indem das nach Artikel 35n ermittelte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und das nach Artikel 7 Absätze 1 und 1bis ermittelte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt werden.

3. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs, Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

Art. 35 q Zuständige Ausgleichskasse

1  Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK).

2  Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen.

Art. 35 r Bescheinigungen

1  Für Anspruchsberechtigte, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs unselbstständig erwerbstätig sind, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

2  Der Arbeitgeber, bei dem die anspruchsberechtigte Person während des Adoptionsurlaubs angestellt ist, bescheinigt den Bezug der Urlaubstage.

3  Selbstständigerwerbende reichen der EAK die Steuerveranlagung nach, sobald sie diese erhalten haben.

Art. 35 s Auszahlung der Entschädigung

1  Die Entschädigung wird nach dem Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3 EOG einmalig nachschüssig ausbezahlt.

2  Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG[*].

3  Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt.

4  Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.

5  Für die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung von Personen, die im Ausland wohnen, ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar.

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 471 ). Beitragssatz [*]

1  Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,5 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach Artikel 21 AHVV[*] werden die Beiträge wie folgt berechnet:

2  Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 25–1250 Franken im Jahr. Die Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss.

Art. 37 Beitragsabrechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1  Zahlt der Arbeitgeber der entschädigungsberechtigten Person die Entschädigung aus oder verrechnet er sie mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen.

2  Die Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz und die Arbeitslosenversicherung oder schreibt ihm diese Beiträge gut.

3  Sie vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung den darauf entfallenden Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 FLG[*] oder schreibt ihm diesen Beitrag gut. Sie belastet den entsprechenden Betrag dem Konto der Beitragseinnahmen gemäss FLG.

4  Von den Entschädigungen, welche die Ausgleichskasse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern direkt oder einem nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz und die Arbeitslosenversicherung ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.

5  Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Arbeitnehmerbeiträge abgezogen.

6  Artikel 6quater AHVV[*] betreffend die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG[*] und Artikel 34d AHVV betreffend den geringfügigen Lohn sind nicht anwendbar.[*]

Art. 38 Beitragsabrechnung für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige

1  Von den Entschädigungen zieht die Ausgleichskasse die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und den Erwerbsersatz zum gleichen Ansatz wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.

2  Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Beiträge abgezogen.

3  Artikel 6quater AHVV[*] betreffend die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG[*] und Artikel 19 AHVV betreffend den geringfügigen Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind nicht anwendbar.[*]

Art. 39 Abrechnung

Der Arbeitgeber hat über die von ihm ausbezahlten Entschädigungen mit der Ausgleichskasse abzurechnen.

Art. 40 Uneinbringliche Rückerstattungen

Für uneinbringliche Rückerstattungen ist Artikel 79bis AHVV[*] anwendbar.

Art. 41 Deckung der Verwaltungskosten

1  Für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

2  Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds des Erwerbsersatzesan die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Eidgenössische Departement des Innern festgesetzt.

Art. 42 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 750 ). Anwendbare Bestimmungen [*]

Soweit im EOG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Vierten und des Sechsten Abschnitts sowie die Artikel 34–43 und 205–212bis AHVV[*] sinngemäss.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024 (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung: Einführungsphase des Informationssystems), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ( AS 2024 719 ). Vollzug [*]

1  Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt.

2  Es kann Ausführungsbestimmungen für die Durchführungsstellen sowie, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Weisungen an die Rechnungsführer der Armee und des Zivilschutzes, die Organisatoren der Kaderbildung von «Jugend und Sport» und die Vollzugsstellen des Zivildienstes erlassen.

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

  1. 1. Verordnung vom 24. Dezember 1959[*] zur Erwerbsersatzordnung (EOV)
  2. 2. Verordnung vom 31. Juli 1972[*] über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilnehmer der Leiterkurse von «Jugend und Sport»
Art. 45 Änderung bisherigen Rechts

[*]

Art. 46 Übergangsbestimmung

Die tägliche Grundentschädigung für zivildienstleistende Personen, die am 31. Dezember 2003 mindestens 103 Tage Dienst im Sinne von Artikel 1a Absätze 1–3 EOG geleistet haben, wird während der restlichen Diensttage nach Artikel 10 EOG berechnet.

Art. 47 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.