832.208
Verordnung über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung
vom 6. Juli 1983 (Stand am 1. Januar 1994)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 87 Absatz 1 und 88 Absatz 2
des Unfallversicherungsgesetzes,
verordnet:
1 Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten beträgt 61/2 Prozent der Nettoprämien der Berufsunfallversicherung.
2 Für die Betriebe, die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten den Vorschriften über die Arbeitssicherheit nur teilweise unterstellt sind, wird der Prämienzuschlag nach folgender Tabelle festgesetzt:
Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994 ( AS 1993 2071 ). Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen beträgt ¾ Prozent der Nettoprämien der Nichtberufsunfallversicherung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.