Der Geschäftsbericht muss den geprüften Einzelabschluss nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER», in der Fassung vom 1. Januar 2023[*], und, falls das Obligationenrecht[*] dies vorschreibt, die geprüfte Konzernrechnung enthalten.
SR 832.121.1
Verordnung des BAG vom 25. November 2015 über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung
vom 25. November 2015
(Stand am 01.01.2026)
832.121.1
Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung
vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2026)
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG),
gestützt auf die Artikel 49 Absatz 2, 50 Absätze 1 und 2 sowie 51 Absätze 1 und 2 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. November 2015[*] (KVAV),[*]
verordnet:
1 Die folgenden Konkretisierungen sind für den aufsichtsrechtlichen Abschluss anzuwenden:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 715 ). Die Versicherer müssen sämtliche Bestimmungen der Swiss GAAP FER[*] anwenden.
- b. Bei festverzinslichen Kapitalanlagen hat die Bewertung zum Marktwert zu erfolgen.
- c. Rückstellungen für mit Kapitalanlagen verbundene Risiken sind nicht erlaubt.
- d. Versicherungstechnische Schwankungs- und Sicherheitsrückstellungen sind nicht erlaubt.
- e. Marchzinsen auf festverzinslichen Kapitalanlagen sind ausschliesslich in den aktiven Rechnungsabgrenzungen auszuweisen.
- f. Selbst genutzte Liegenschaften sind ausschliesslich als Kapitalanlagen auszuweisen.
2 Unterschiede zwischen dem aufsichtsrechtlichen und dem statutarischen Abschluss sind in einer Konkordanztabelle aufzuführen.
Die im Kontenrahmen zu verwendenden Konti sind im Anhang festgelegt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.