832.112.5
Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 658 ).
(VPVKEU)
vom 3. Juli 2001 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 66a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG),
verordnet:
Art. 1 Zweck und AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt:
- a. Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 658 ). die Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und eine schweizerische Rente beziehen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen;
- b. die Auszahlung der Bundesbeiträge für die Finanzierung der Prämienverbilligung nach Buchstabe a.
Art. 2 DurchführungsstelleDie gemeinsame Einrichtung führt die Prämienverbilligung nach Artikel 1 Buchstabe a durch.
Art. 3 Anspruch und Höhe der Prämienverbilligungen1 Anspruch auf Prämienverbilligungen haben versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Familienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 6 Prozent des massgebenden Einkommens nach Artikel 6 übersteigen.
2 Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der tatsächlich für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Prämie.
3 Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100 000 Franken beziehungsweise 150 000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt. Dabei sind vom anrechenbaren Vermögen die Kapitalabfindungen der Pensionskassen und anderer Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen und gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Einkommen zu zählen. Bei Familien werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
4 Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden. Wird der Antrag im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligungen massgebend.
5 Massgebend für das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr erzielt werden, für das Prämienverbilligungen beansprucht werden.
Art. 4 Anrechenbares Einkommen1 Als anrechenbares Einkommen gelten die folgenden Einkünfte:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 6645 ). sämtliche Renteneinkommen;
- b. Unterhaltsbeiträge;
- c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin;
- d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Nov. 2005 ( AS 2005 6645 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3901 ).
Erwerbseinkommen abzüglich:
- 1. der Schuldzinsen mit Ausnahme der Hypothekarzinsen,
- 2. der geschuldeten Unterhaltsbeiträge.
2 Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. Diese Rente wird in Prozenten der Kapitalabfindung berechnet, wobei der Bruttokapitalbetrag massgebend ist. Die Prozentsätze werden gemäss der im Anhang festgelegten Formel nach dem Alter der Versicherten beim Kapitalbezug und dem nach Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anwendbaren Umwandlungssatz berechnet. Die Erträge, welche die Kapitalabfindung einbringt, werden nicht den Vermögenserträgen nach Absatz 1 Buchstabe c angerechnet. Die Kapitalabfindung wird nur soweit angerechnet, wie sie noch in Vermögensform vorhanden ist.
3 Bei Familien werden für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens sämtliche Einkünfte derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3901 ). Umrechnungskurse Das Reinvermögen gemäss Artikel 3 Absatz 3 und das anrechenbare Einkommen gemäss Artikel 4 werden zum Umrechnungskurs des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, der zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt, in Schweizer Franken umgerechnet.
Art. 6 Massgebendes Einkommen1 Für die Festsetzung des massgebenden Einkommens wird das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie für Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisationen.
Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 658 ). Durchschnittsprämien Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind die vom EDI jährlich festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie in Bezug auf Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich gelten.
1 Die Prämienverbilligungen sind bei der gemeinsamen Einrichtung auf dem von ihr erstellten Formular zu beantragen.
2 Das Formular für die Antragstellung ist bei der gemeinsamen Einrichtung oder bei den zuständigen Auslandsvertretungen zu beziehen.
Art. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3901 ). Beginn und Erneuerung des Anspruchs 1 Prämienverbilligungsanträge können nur für das laufende Jahr und höchstens für drei Monate rückwirkend gestellt werden. Massgebend für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum der Postaufgabe des Formulars.
2 Die gemeinsame Einrichtung informiert jährlich frühzeitig die Bezüger und Bezügerinnen von Prämienverbilligungen, dass die Anträge bis zum 31. März erneuert werden müssen. Für die Einreichung des Erneuerungsantrags ist das Datum der Postaufgabe massgebend. Bei verspäteter Einreichung beginnt der Anspruch zum Zeitpunkt des Datums der Postaufgabe des Erneuerungsantrags.
3 Die gemeinsame Einrichtung berechnet den Betrag der Prämienverbilligung und teilt ihn dem Versicherer und der versicherten Person mit.
Art. 10 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten1 Rentner und Rentnerinnen, die Anspruch auf Prämienverbilligungen geltend machen, haben der gemeinsamen Einrichtung die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und ihr die erforderlichen Belege einzureichen.
2 Sie informieren die gemeinsame Einrichtung unverzüglich über jede Änderung der familiären Verhältnisse, jeden Wechsel des Wohnlandes und jede dauerhafte Veränderung der finanziellen Verhältnisse.
3 Sie ermächtigen, soweit erforderlich, die zuständigen Behörden und Institutionen zur Erteilung von Auskünften an die gemeinsame Einrichtung.
Art. 11 Beurteilung der Anträge1 Die gemeinsame Einrichtung prüft die eingereichten Anträge und entscheidet über den Anspruch auf Prämienverbilligungen.
2 Soweit erforderlich kann sie beim Rentner oder der Rentnerin oder bei den zuständigen Behörden und Institutionen zusätzliche Auskünfte einholen und zusätzliche Abklärungen treffen.
Art. 12 Neubeurteilung der AnträgeDie gemeinsame Einrichtung beurteilt den Anspruch auf Prämienverbilligungen während des Jahres neu, wenn sich die familiären Verhältnisse oder das Wohnland des Rentners oder der Rentnerin geändert oder die finanziellen Verhältnisse dauerhaft verändert haben.
Art. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3901 ). Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligungen Der Anspruch auf Prämienverbilligungen endet am Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Prämienverbilligungen nicht mehr erfüllt sind. Die gemeinsame Einrichtung berechnet den Betrag der Prämienverbilligung bis zu diesem Tag und teilt ihn dem Versicherer und der versicherten Person mit.
Art. 14 Auszahlung der Prämienverbilligungen1 Die gemeinsame Einrichtung zahlt den jährlichen Betrag der Prämienverbilligungen für jeden Rentner und jede Rentnerin an den Versicherer aus.
2 Auf die Auszahlung der Prämienverbilligungen sind die Artikel 106b–106e der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung sinngemäss anwendbar.
3 Beträge unter 50 Franken pro Familie und pro Kalenderjahr werden nicht ausgerichtet.
4 …
Art. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3901 ). Rückerstattung Erlöscht der Anspruch auf Prämienverbilligungen, so erhebt der Versicherer den Prämienunterschied bei der versicherten Person. Er erstattet der gemeinsamen Einrichtung die Prämienverbilligung, welche die versicherte Person unrechtmässig bezogen hat.
Art. 16 Auszahlung der Bundesbeiträge1 Auf Antrag der gemeinsamen Einrichtung werden die für die Prämienverbilligung benötigten Bundesbeiträge im Rahmen der bewilligten Kredite durch das BAG ausbezahlt.
2 Im laufenden Jahr nicht benötigte Bundesbeiträge sind mit den Bundesbeiträgen des Folgejahres zu verrechnen.
Art. 17 Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge1 Artikel 21 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 22 der Verordnung vom 12. September 2025 über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung sind in Bezug auf die Abrechnung und Kontrolle der Verwendung der Bundesbeiträge sinngemäss anwendbar.
2 Die Angaben auf dem Formular, das für die Abrechnung benötigt wird, sind nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nach Island, nach Norwegen, nach dem Vereinigten Königreich und nach den Versicherern zu differenzieren.
Art. 18 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 26. Okt. 2022 über die Änderung von Verordnungen im Bereich der Krankenversicherung zur Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 658 ). Vollzug Das EDI kann zum Vollzug dieser Verordnung nähere Bestimmungen erlassen.
Art. 19 Aufgehoben durch Ziff. IV 53 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.