Die Spezifikation der Daten für die Rechnungstellung ist in Anhang 1 festgelegt.
Verordnung des EDI vom 20. März 2008 über die technischen und grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK-EDI) (VVK-EDI)
832.105.1
Verordnung des EDI über die technischen und grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
(VVK-EDI)
vom 20. März 2008 (Stand am 1. Januar 2022)
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3 und 17 der Verordnung vom 14. Februar 2007[*] über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK),
verordnet:
Die Spezifikation der Daten nach Artikel 6 VVK ist in Anhang 2 festgelegt.
Die Spezifikation der Daten für die Abfrage im Online-Verfahren nach Artikel 15 VVK ist in Anhang 3 festgelegt.
Die grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte sind in Anhang 4 festgelegt.
Der Standard eCH-0064 «Spezifikationen für das System Versichertenkarte» vom 4. Februar 2008[*] ist anzuwenden. Er definiert:
- a. die technischen Anforderungen und die Kommunikationsanforderungen an die Versichertenkarte;
- b. die Anforderungen an das Betriebs- und das Dateisystem der Versichertenkarte;
- c. die Anforderungen an den elektronischen Leistungserbringernachweis nach Artikel 8 VVK;
- d. die Spezifikation des Authentisierungs- und des Autorisierungsverfahrens zwischen der Versichertenkarte und dem elektronischen Leistungserbringernachweis nach Artikel 8 VVK;
- e. die Anforderungen an das PIN-Management der Versichertenkarte;
- f. die Anforderungen an das Online-Verfahren nach Artikel 15 VVK;
- g. die Anforderungen an die Versichertenkarte für deren Nutzung im Rahmen kantonaler Modellversuche nach Artikel 16 VVK.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.