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SR 831.425.4

Verordnung des EDI vom 24. November 1999 über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22<i>b</i> des Freizügigkeitsgesetzes

vom 24. November 1999
(Stand am 01.01.2000)

831.425.4

Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22 b Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2017 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. des Freizügigkeitsgesetzes

vom 24. November 1999 (Stand am 1. Januar 2000)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 22b Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993[*] (FZG),

verordnet:

Art. 1

1  Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung nach Artikel 22b FZG gilt die Tabelle im Anhang.

2  Die Tabelle gibt in Prozenten den Anteil am errechneten Betrag nach Artikel 22b Absatz 2 FZG an, der als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt.

3  Massgebend für die Bestimmung des Anteils nach Absatz 2 sind:

  1. a. die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Artikel 22b Absatz 2 Buchstabe b FZG und der Austrittsleistung nach Artikel 22b Absatz 2 Buchstabe a FZG;
  2. b. die in der Beitragsdauer nach Buchstabe a liegende Ehedauer.

4  Die Beitragsdauern nach Absatz 3 werden auf ganze Jahre gerundet. Betragen beide Beitragsdauern weniger als 3,05 Jahre, so erfolgt die Rundung auf 0,1 Jahre genau.

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.