Beschwerdeberechtigt nach Artikel 9 IFEG sind die im Anhang aufgeführten Organisationen.
Verordnung vom 7. November 2007 über die beschwerdeberechtigten Organisationen im Bereich der Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen
831.261
Verordnung über die beschwerdeberechtigten Organisationen im Bereich der Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen
vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006[*]
über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG),
verordnet:
1 Ändern beschwerdeberechtigte Organisationen ihren statutarischen Zweck, ihre Rechtsform oder ihre Bezeichnung, so müssen sie dies dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) unverzüglich mitteilen.
2 Das EDI kontrolliert, ob die beschwerdeberechtigten Organisationen die Voraussetzungen für das Beschwerderecht noch erfüllen. Stellt es fest, dass eine Organisation diese nicht mehr erfüllt, so beantragt es dem Bundesrat, den Anhang entsprechend zu ändern.
Organisationen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 9 IFEG erfüllen, werden auf Gesuch in das Verzeichnis der beschwerdeberechtigten Organisationen aufgenommen (Anhang).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.