SR 831.143.42

Verordnung des EDI vom 21. Oktober 2009 über die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV

vom 21. October 2009
(Stand am 01.01.2010)

831.143.42

Verordnung des EDI über die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV

vom 21. Oktober 2009 (Stand am 1. Januar 2010)

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947[*] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV),

verordnet:

1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzung

Art. 1

Die kantonalen Ausgleichskassen erhalten vom Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung jährlich Zuschüsse entsprechend der Beitragskapazität ihrer Mitglieder sowie für die ihnen angeschlossenen Nichterwerbstätigen mit jährlichem Mindestbeitrag.

2. Abschnitt: Berechnung der Zuschüsse

Art. 2 Zuschüsse entsprechend der Beitragskapazität der Mitglieder

1  Für jede Ausgleichskasse berechnet sich die Beitragskapazität aufgrund des durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitrages sämtlicher Mitglieder.

2  Der Betrag der Zuschüsse wird wie folgt abgestuft:

3  Für Ausgleichskassen, die mehr als 15 000 Mitglieder haben und bei denen der durchschnittliche Verwaltungskostenbeitrag mehr als 2 Prozent beträgt, wird der Betrag um 50 Prozent erhöht.

Art. 3 Zuschüsse für Nichterwerbstätige mit jährlichem Mindestbeitrag

Die Zuschüsse für Nichterwerbstätige, die den Mindestbeitrag zu entrichten haben, betragen 12 Franken pro Person.

Art. 4 Berechnungsperiode

Die Höhe der jährlich gewährten Zuschüsse berechnet sich aufgrund der im Vorjahr ermittelten Angaben.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 5 Vollzug

Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. November 1982[*] über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV wird aufgehoben.

Art. 6 a Übergangsbestimmung

Die Kürzung und die Rückerstattung der Zuschüsse des Geschäftsjahrs 2009 richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und findet erstmals auf die Berechnung der Zuschüsse für das Rechnungsjahr 2010 Anwendung.