Die kantonalen Ausgleichskassen erhalten vom Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung jährlich Zuschüsse entsprechend der Beitragskapazität ihrer Mitglieder sowie für die ihnen angeschlossenen Nichterwerbstätigen mit jährlichem Mindestbeitrag.
Verordnung des EDI vom 21. Oktober 2009 über die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV
831.143.42
Verordnung des EDI über die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV
vom 21. Oktober 2009 (Stand am 1. Januar 2010)
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947[*] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV),
verordnet:
1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzung
2. Abschnitt: Berechnung der Zuschüsse
1 Für jede Ausgleichskasse berechnet sich die Beitragskapazität aufgrund des durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitrages sämtlicher Mitglieder.
2 Der Betrag der Zuschüsse wird wie folgt abgestuft:
3 Für Ausgleichskassen, die mehr als 15 000 Mitglieder haben und bei denen der durchschnittliche Verwaltungskostenbeitrag mehr als 2 Prozent beträgt, wird der Betrag um 50 Prozent erhöht.
Die Zuschüsse für Nichterwerbstätige, die den Mindestbeitrag zu entrichten haben, betragen 12 Franken pro Person.
Die Höhe der jährlich gewährten Zuschüsse berechnet sich aufgrund der im Vorjahr ermittelten Angaben.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.
Die Verordnung vom 30. November 1982[*] über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV wird aufgehoben.
Die Kürzung und die Rückerstattung der Zuschüsse des Geschäftsjahrs 2009 richten sich nach bisherigem Recht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und findet erstmals auf die Berechnung der Zuschüsse für das Rechnungsjahr 2010 Anwendung.