SR 831.143.32

Verordnung des EFD vom 3. Dezember 2008 über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung)

vom 03. December 2008
(Stand am 01.04.2017)

831.143.32

Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle

(ZAS-Verordnung)

vom 3. Dezember 2008 (Stand am 1. April 2017)

Das Eidgenössische Finanzdepartement,

gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947[*] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV),
Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961[*] über die Invalidenversicherung (IVV)
und die Artikel 15 Absatz 4 und 23 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2007[*] über die Familienzulagen (FamZV)
sowie im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Departement des Innern,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ). Zusammensetzung [*]

1  Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist eine Hauptabteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV).

2  Sie setzt sich aus folgenden Einheiten zusammen: Finanzen und Zentralregister (FZR), Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) mit Familienausgleichskasse (FAK-EAK), Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) und IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST). Diese werden von den Stabs- und den Supportdiensten der ZAS unterstützt.

3  Soweit Bundesgesetze oder Verordnungen auf die ZAS Bezug nehmen, gilt dies für die Einheit FZR; davon ausgenommen sind die folgenden Bestimmungen:

  1. a. Artikel 113 Absatz 1 und Artikel 211 AHVV;
  2. b. Artikel 43 IVV;
  3. c. Artikel 9 der Verordnung vom 2. Dezember 1996[*] über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO;
  4. d. Artikel 9 Absatz 3 der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010[*] für das EFD (OV-EFD).
Art. 2 Organisation

1  Die ZAS gliedert sich in die Geschäftsleitung, die Einheiten und das Interne Inspektorat.

2  Struktur und Kompetenzen der Einheiten sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen werden in einer Geschäftsordnung der ZAS geregelt. Artikel 13 bleibt vorbehalten.

Art. 3 Stellvertretung

1  Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der ZAS deren oder dessen Stellvertretung.

2  Die Direktorin oder der Direktor der ZAS regelt die Stellvertretungen in den Einheiten.

Art. 4 Personaldienst

1  Die ZAS führt einen eigenen Personaldienst.

2  Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt die Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der ZAS in Personalfragen.

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ). Revision und fachliche Aufsicht [*]

1  Die Finanzaufsicht über die ZAS wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) gemäss Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967[*] wahrgenommen. Die EFK wird dabei durch das interne Inspektorat der ZAS unterstützt.

2  Die EAK mit FAK-EAK und die SAK werden durch Revisionsstellen revidiert, die von der EFV bestimmt werden. Die Revisionen erfolgen nach Artikel 68 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946[*] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und nach den Artikeln 159 und 160 AHVV. Der Prüfungsumfang erstreckt sich auf die Stabs- und die Supportdienste, sofern diese für die Prüfungen relevant sind. Das interne Inspektorat der ZAS stellt den Revisionsstellen die notwendigen Berichte zur Verfügung.

3  Die EFK und die in Absatz 2 genannten Revisionsstellen stimmen jährlich die Prüfpläne ab und koordinieren die Prüfungen. Die EFK informiert die Revisionsstellen über alle im Zusammenhang mit Artikel 68 AHVG und Artikel 169 Absatz 2 AHVV erstellten Berichte und stellt ihnen diese Berichte zur Verfügung.

4  Vorbehalten bleibt die fachliche Aufsicht über die Einheit FZR, die EAK, die SAK und die IVST durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sowie über die FAK-EAK durch die Kantone.

Art. 6 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, mit Wirkung seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ). [*]

2. Abschnitt: Auslandvertretungen

Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ). [*]

Die Schweizerischen Auslandvertretungen unterstützen die Einheit FZR, die SAK und die IVST bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 1961[*] über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV).

3. Abschnitt: Bestimmungen über die EAK

Art. 8 Kassenzugehörigkeit

1  Der EAK sind angeschlossen:

  1. a. der Bundesrat;
  2. b. die Bundesverwaltung;
  3. c. die eidgenössischen Gerichte;
  4. d. die selbstständigen Anstalten und Betriebe des Bundes.

2  Der EAK können andere Körperschaften, Anstalten und Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.

3  Artikel 118 Absatz 2 AHVV ist sinngemäss anwendbar.

Art. 9 Arbeitgeberkontrolle

1  Die EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.

2  Sie kann im Einvernehmen mit dem BSV externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.[*]

Art. 10 Verwaltungskosten der EAK

1  Die Verwaltungskosten der EAK werden von der Direktorin oder dem Direktor der ZAS festgelegt und in den Voranschlag der EAK aufgenommen.[*]

2  Die Organisationen, Institutionen und Personen, die der EAK nach Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe d, 2 und 3 angeschlossen sind, vergüten der EAK den auf sie entfallenden Verwaltungskostenanteil.

3  Allfällige Verwaltungskostenzuschüsse des Ausgleichsfonds der AHV nach Artikel 158 AHVV sind von der EAK über die ZAS dem Bund rückzuerstatten.

4. Abschnitt: Bestimmungen über die FAK-EAK

Art. 11 Vorbehalt des kantonalen Rechts

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unter Vorbehalt der kantonalen Familienzulagenordnungen.

Art. 12 Kassenzugehörigkeit

Die Kassenzugehörigkeit richtet sich nach Artikel 8 Absätze 1 und 2.

Art. 13 Organisation

1  Die FAK-EAK wird von der EAK geführt.

2  Struktur und Aufgaben der FAK-EAK werden in einer von der EAK erlassenen Geschäftsordnung geregelt.

Art. 14 Arbeitgeberkontrolle

1  Die FAK-EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.

2  Sie kann im Einvernehmen mit den Kantonen externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.

Art. 15 Beiträge

1  Die FAK-EAK setzt die Beiträge der Arbeitgeber gemäss den kantonalen Bestimmungen und im Einvernehmen mit der EAK sowie der Direktorin oder dem Direktor der ZAS fest.[*]

2  Die Beiträge werden so festgelegt, dass damit die Leistungen und die Verwaltungskosten bezahlt, die Schwankungsreserve gebildet und die Kosten nach Artikel 23 Absatz 2 FamZV zurückerstattet werden können.

Art. 16 Schwankungsreserve

Die Höhe der Schwankungsreserve wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

Art. 17 Vermögensverwaltung

1  Das Vermögen der FAK-EAK wird separat verwaltet (Art. 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt. 2005[*]).

2  Die Verzinsung richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006[*].

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 1. Oktober 1999[*] über die Zentrale Ausgleichsstelle, die Eidgenössische Ausgleichskasse, die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV‑Stelle für Versicherte im Ausland (ZAS-Verordnung) wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.