Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 43ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[*].
Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) (HVA)
831.135.1
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung
(HVA)
vom 28. August 1978 (Stand am 1. Januar 2024)
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947[*]
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV),
verordnet:
1 In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend.
2 Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises.[*]
Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für den eine ganze Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG[*]. Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21ter[*] des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)[*] erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen kann mit Institutionen der Altershilfe oder mit Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge über die Abgabe von Hilfsmitteln abschliessen.
1 Für das Verfahren gelten die Artikel 65–79bis der Verordnung vom 17. Januar 1961[*] über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist.
2 …[*]
3 Die IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000[*] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig.[*]
4 …[*]
…[*]
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
2–4 …[*]
Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes (SchlB der Änderung des IVG[*] vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992).
Für Rollstühle, die vor dem 1. Januar 2007 in Miete genommen werden, übernimmt die Versicherung die Kosten im bisherigen Umfang längstens bis zum 31. Dezember 2007 weiter.
Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar.
Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Mai 2018 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar.