Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.
Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG) (GebV-ArG)
822.117
Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz
(GebV-ArG)
vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964[*],
verordnet:
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[*].
1 Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.
2 Es gelten folgende Gebührenansätze:
2bis Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent.[*]
3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung[*] kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.