Inhaltsverzeichnis

SR 822.111.52

Verordnung des WBF vom 20. März 2001 über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung)

vom 20. March 2001
(Stand am 01.07.2015)

822.111.52

Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft

(Mutterschutzverordnung)

vom 20. März 2001 (Stand am 1. Juli 2015)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Januar 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.,

gestützt auf Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000[*] zum Arbeitsgesetz (ArGV 1),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1  Diese Verordnung regelt die Kriterien für die Beurteilung der gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten (Risikobeurteilung) nach Artikel 62 Absatz 3 ArGV 1 und umschreibt Stoffe, Mikroorganismen und Arbeiten mit einem hohen Gefahrenpotenzial für Mutter und Kind (Ausschlussgründe) nach Artikel 62 Absatz 4 ArGV 1.

2  Sie bezeichnet:

  1. a. die fachlich kompetenten Personen nach Artikel 63 Absatz 1 ArGV 1, die für die Beurteilung der Risiken für Mutter und Kind oder der Ausschlussgründe (Beschäftigungsverbote) beizuziehen sind;
  2. b. die Personen, welche die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmassnahmen nach Artikel 62 Absatz 1 ArGV 1 überprüfen.

2. Abschnitt: Überprüfung von Schutzmassnahmen

Art. 2 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. September 2008, in Kraft seit 1. Oktober 2008 ( AS 2008 4487 ). Grundsatz [*]

1  Die Beurteilung des Gesundheitszustandes der schwangeren Frau oder der stillenden Mutter im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit von getroffenen Schutzmassnahmen nach Artikel 62 Absatz 2 ArGV 1 ist durch den Arzt oder die Ärztin vorzunehmen, der oder die im Rahmen der Schwangerschaft die Arbeitnehmerin medizinisch betreut.

2  Der Arzt oder die Ärztin nimmt eine Eignungsuntersuchung an der schwangeren Frau oder der stillenden Mutter vor. Er oder sie berücksichtigt bei der Beurteilung:

  1. a. die Befragung und Untersuchung der Arbeitnehmerin;
  2. b. das Ergebnis der vom Betrieb durch eine fachlich kompetente Person nach Artikel 17 veranlassten Risikobeurteilung;
  3. c. allenfalls weitere Informationen, die er oder sie aufgrund einer Rücksprache mit dem Verfasser oder der Verfasserin der Risikobeurteilung oder dem Arbeitgeber erhalten hat.

3  Eine schwangere Frau oder eine stillende Mutter darf im von einer Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil nicht beschäftigt werden, wenn der Arzt oder die Ärztin auf der Grundlage der Befragung und der Untersuchung feststellt, dass:

  1. a. keine oder eine ungenügende Risikobeurteilung vorgenommen wurde;
  2. b. die nach der Risikobeurteilung erforderlichen Schutzmassnahmen nicht umgesetzt oder nicht eingehalten werden;
  3. c. die nach der Risikobeurteilung getroffenen Schutzmassnahmen nicht genügend wirksam sind; oder
  4. d. Hinweise auf eine Gefährdung bestehen.
Art. 3 Ärztliches Zeugnis

1  Der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin hält in einem Zeugnis fest, ob eine Beschäftigung am betreffenden Arbeitsplatz vorbehaltlos, nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nicht mehr möglich ist.

2  Der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin teilt der betroffenen Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber das Ergebnis der Beurteilung nach Absatz 1 mit, damit der Arbeitgeber nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen im von der Gefahr betroffenen Betrieb oder Betriebsteil treffen kann.

Art. 4 Kostentragung

Der Arbeitgeber trägt die Kosten für die Aufwendungen nach den Artikeln 2 und 3.

2. Kapitel: Risikobeurteilung und Ausschlussgründe

1. Abschnitt: Beurteilungskriterien der Gefährdung

Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. September 2008, in Kraft seit 1. Oktober 2008 ( AS 2008 4487 ). Vermutung der Gefährdung [*]

Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 7–13 erfüllt, wird eine Gefährdung von Mutter und Kind vermutet.

Art. 6 Gewichtung der Kriterien

Bei der Gewichtung der Kriterien sind auch die konkreten Umstände im Betrieb zu berücksichtigen wie namentlich das Zusammenwirken verschiedener Belastungen, die Expositionsdauer, die Häufigkeit der Belastung oder der Gefährdung und weitere Faktoren, die einen positiven oder negativen Einfluss auf das abzuschätzende Gefahrenpotenzial haben können.

Art. 7 Bewegen schwerer Lasten

1  Als gefährlich oder beschwerlich für Schwangere gelten bis zum Ende des sechsten Schwangerschaftsmonats das regelmässige Versetzen von Lasten von mehr als 5 kg oder das gelegentliche Versetzen von Lasten von mehr als 10 kg sowie bei der Bedienung mechanischer Hilfsmittel wie Hebeln und Kurbeln ein maximaler Kraftaufwand in beliebiger Richtung, der dem Heben oder dem Tragen einer Last von mehr als 5 beziehungsweise 10 kg entspricht.[*]

2  Ab dem siebten Schwangerschaftsmonat dürfen Schwangere schwere Lasten im Sinn von Absatz 1 nicht mehr bewegen.

Art. 8 Arbeiten bei Kälte oder Hitze oder bei Nässe

Als gefährlich oder beschwerlich für Schwangere gelten Arbeiten in Innenräumen bei Raumtemperaturen unter –5° C oder über 28° C sowie die regelmässige Beschäftigung mit Arbeiten, die mit starker Nässe verbunden sind. Bei Temperaturen, die 15° C unterschreiten, sind warme Getränke bereit zu stellen. Arbeiten bei Temperaturen unter 10° C bis –5° C sind zulässig, sofern der Arbeitgeber eine Bekleidung zur Verfügung stellt, die der thermischen Situation und der Tätigkeit angepasst ist. Bei der Beurteilung der Raumtemperatur sind auch Faktoren wie die Luftfeuchtigkeit, die Luftgeschwindigkeit oder die Dauer der Exposition zu berücksichtigen.

Art. 9 Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen

Als gefährlich oder beschwerlich gelten während der Schwangerschaft und bis zur 16. Woche nach der Niederkunft Tätigkeiten, die mit häufig auftretenden ungünstigen Bewegungen oder Körperhaltungen verbunden sind, wie z. B. sich erheblich Strecken oder Beugen, dauernd Kauern oder sich gebückt Halten sowie Tätigkeiten mit fixierten Körperhaltungen ohne Bewegungsmöglichkeit. Ebenso gehören dazu äussere Krafteinwirkungen auf den Körper wie Stösse, Vibrationen und Erschütterungen.

Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. September 2008, in Kraft seit 1. Oktober 2008 ( AS 2008 4487 ). Mikroorganismen [*]

1  Bei einer Exposition gegenüber Mikroorganismen der Gruppen 2–4 nach Anhang 2.1 der Verordnung vom 25. August 1999[*] über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV) muss im Rahmen einer Risikobeurteilung die Gesundheitsgefährdung für Mutter und Kind im Kontext der Tätigkeiten, des Immunstatus der Arbeitnehmerin und der getroffenen Schutzmassnahmen bewertet werden. Es ist sicherzustellen, dass eine solche Exposition zu keiner Schädigung von Mutter und Kind führt.

2  Beim Umgang mit Mikroorganismen der Gruppe 2, von denen bekannt ist, dass sie fruchtschädigend wirken können, wie das Rötelnvirus oder Toxoplasma, ist eine Beschäftigung von schwangeren Frauen und stillenden Müttern nicht zulässig; davon ausgenommen sind Fälle, in denen nachgewiesen ist, dass die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend dagegen geschützt ist. Die Arbeiten mit den übrigen Mikroorganismen der Gruppe 2 sind für schwangere Frauen und stillende Mütter nur zulässig, wenn durch eine Risikobeurteilung der Nachweis erbracht wird, dass sowohl für die Mutter als auch für das Kind eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist.

3  Beim Umgang mit Mikroorganismen der Gruppe 3 oder 4 ist eine Beschäftigung von schwangeren Frauen und stillenden Müttern nicht zulässig; davon ausgenommen sind Fälle, in denen nachgewiesen ist, dass die Arbeitnehmerin durch Immunisierung ausreichend dagegen geschützt ist.

Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. September 2008, in Kraft seit 1. Oktober 2008 ( AS 2008 4487 ). Einwirkung von Lärm [*]

Schwangere dürfen an Arbeitsplätzen mit einem Schalldruckpegel von ≥85 dB(A) (LEX 8 Std) nicht beschäftigt werden. Belastungen durch Infra- oder Ultraschall sind gesondert zu beurteilen.

Art. 12 Arbeiten unter Einwirkung von ionisierender und nichtionisierender Strahlung Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2299 ).

1  Ab Kenntnis einer Schwangerschaft bis zu ihrem Ende darf für beruflich strahlenexponierte Frauen die Äquivalentdosis an der Oberfläche des Abdomens 2 mSv und die effektive Dosis als Folge einer Inkorporation 1 mSv nicht überschreiten (Art. 36 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994[*]).

2  Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit radioaktiven Stoffen ausführen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation oder radioaktiven Kontamination besteht (Art. 36 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994).

3  Ab Kenntnis einer Schwangerschaft bis zu ihrem Ende ist sicherzustellen, dass die Exposition gegenüber nichtionisierenden Strahlungen zu keinen Schädigungen für Mutter und Kind führt. Die Grenzwerte nach Anhang 1 sind in jedem Fall einzuhalten.[*]

Art. 13 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. September 2008, in Kraft seit 1. Oktober 2008 ( AS 2008 4487 ). Einwirkung von chemischen Gefahrstoffen [*]

1  Es ist sicherzustellen, dass die Exposition gegenüber Gefahrstoffen zu keinen Schädigungen für Mutter und Kind führt. Insbesondere sind die in der Schweiz gemäss Grenzwertliste der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gültigen Expositionsgrenzwerte einzuhalten.

2  Als für Mutter und Kind besonders gefährlich gelten insbesondere:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 2299 ).

    Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Zubereitungen, die eingestuft sind mit mindestens einem der nachfolgenden Gefahrenhinweise (H‑Sätze) nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015[*] genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008[*], sowie Arbeiten mit Gegenständen, aus welchen diese Stoffe oder Zubereitungen unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden sollen:

    1. 1. Keimzellmutagenität: Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341),
    2. 2. Karzinogenität: Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351),
    3. 3. Reproduktionstoxizität: Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362),
    4. 4. spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition: Kategorie 1 oder 2 (H370, H371);
  2. b. Quecksilber und Quecksilberverbindungen;
  3. c. Mitosehemmstoffe;
  4. d. Kohlenmonoxid.

3  Als für Mutter und Kind besonders gefährlich gelten auch Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen und Zubereitungen, die, anstatt mit den H-Sätzen nach Absatz 2 Buchstabe a, mit den entsprechenden Risikosätzen (R‑Sätzen) nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005[*] gekennzeichnet wurden. Die Entsprechungen zwischen den H-Sätzen und den R-Sätzen sind in Anhang 2 festgelegt.[*]

4  Für Absatz 2 Buchstabe a sind die Übergangsbestimmungen nach Anhang 2 Ziffer 4 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 anwendbar.[*]

2. Abschnitt: Ursprünglich 3. Abschn. Stark belastende Arbeitszeitsysteme

Art. 14

Frauen dürfen während der gesamten Schwangerschaft und danach während der Stillzeit nicht Nacht- und Schichtarbeit leisten, wenn diese mit gefährlichen oder beschwerlichen Arbeiten nach den Artikeln 7–13 verbunden sind oder wenn ein besonders gesundheitsbelastendes Schichtsystem vorliegt. Als besonders gesundheitsbelastend gelten Schichtsysteme, die eine regelmässige Rückwärtsrotation aufweisen (Nacht‑, Spät‑, Frühschicht), oder solche mit mehr als drei hintereinander liegenden Nachtschichten.

3. Abschnitt: Ursprünglich 4. Abschn. Ausschlussgründe

Art. 15 Akkordarbeit und taktgebundene Arbeit

Nicht zulässig ist Arbeit im Akkord oder taktgebundene Arbeit, wenn der Arbeitsrhythmus durch eine Maschine oder technische Einrichtung vorgegeben wird und von der Arbeitnehmerin nicht beeinflusst werden kann.

Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Oktober 2008 ( AS 2008 4487 ). Besondere Beschäftigungsverbote [*]

1  Schwangere Frauen dürfen nicht beschäftigt werden für Arbeiten bei überdruck wie Arbeiten in Druckkammern oder Taucharbeiten.

2  Schwangere Frauen dürfen Räumlichkeiten mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre nicht betreten.

3  Der Arbeitgeber muss Frauen vor einer Beschäftigung nach den Absätzen 1 und 2 in angemessener Weise über die Gefahren solcher Aktivitäten während der Schwangerschaft informieren. Dabei muss er sie darauf aufmerksam machen, dass die Gefahren ab dem ersten Tag der Schwangerschaft bestehen. Wenn eine Frau Zweifel über das Bestehen einer Schwangerschaft äussert, so sind solche Beschäftigungen in jedem Fall verboten.

3. Kapitel: Fachlich kompetente Personen und Information

Art. 17 Fachlich kompetente Personen

1  Fachlich kompetente Personen nach Artikel 63 Absatz 1 ArGV 1 sind Arbeitsärzte und Arbeitsärztinnen sowie Arbeitshygieniker und Arbeitshygienikerinnen nach der Verordnung vom 25. November 1996[*] über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit sowie weitere Fachspezialisten, wie Ergonomen, die sich über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zur Durchführung einer Risikobeurteilung nach den Artikeln 4 und 5 der genannten Verordnung ausweisen können.

2  Es ist sicherzustellen, dass bei der Risikobeurteilung alle zu beurteilenden Fachbereiche kompetent abgedeckt werden.

Art. 18 Information

1  Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die zur Risikobeurteilung beigezogenen Personen zu allen Informationen gelangen, die für eine Beurteilung der betrieblichen Situation und zur Überprüfung der getroffenen Schutzmassnahmen notwendig sind.

2  Der Arbeitgeber sorgt auch dafür, dass der Arzt oder die Ärztin nach Artikel 2 zu den für die Beurteilung der Beschäftigung der schwangeren Frau oder stillenden Mutter notwendigen Informationen gelangt.

4. Kapitel: Schlussbestimmung

Art. 19

Diese Verordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft.