1 Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe[*] müssen den Anforderungen nach Anhang 1 genügen.
2 Betriebe, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden, müssen den Anforderungen nach Anhang 2 genügen.[*]
817.190.1
Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten
(VHyS)
vom 23. November 2005 (Stand am 1. Februar 2024)
Das Eidgenössische Departement der Innern (EDI)Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.,
gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4, 16 Absatz 5, 27 Absatz 4, 30 Absatz 2, 30a Absatz 2, 31 Absatz 7, 34 Absatz 1, 38 Absatz 3 und 40 der Verordnung vom 16. Dezember 2016[*] über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VFSK)
und Artikel 303 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[*] (TSV),[*]
verordnet:
1 Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe[*] müssen den Anforderungen nach Anhang 1 genügen.
2 Betriebe, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden, müssen den Anforderungen nach Anhang 2 genügen.[*]
1 Für die Hygienemassnahmen in den Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben gelten die Vorschriften nach Anhang 3.
2 Für die Hygienemassnahmen in den Schlacht- und Kühlräumen von Betrieben, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden, gelten die Vorschriften nach Anhang 3a.[*]
Für die Schlachttieruntersuchung gelten die Vorschriften nach Anhang 4.
1 Wer Tiere schlachtet, muss die Schlachttierkörper und die zu untersuchenden Teile davon nach Anhang 5 zur Fleischuntersuchung präsentieren.
2 Die Organe sind mit den zugehörigen Lymphknoten zu präsentieren, soweit die Lymphknoten untersucht werden müssen.
3 Für gastronomische Spezialitäten kann die amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt[*] im Einzelfall Abweichungen von der Art der Präsentation erlauben.
1 Für die Fleischuntersuchung eines Schlachttierkörpers und den Teilen des Tieres gelten die Vorschriften nach Anhang 6.[*]
2 Die Untersuchung ist wenn nötig auszuweiten, indem namentlich:
2bis Bei Hausschweinen kann auf die Erhebung einer Probe für die Laboruntersuchung auf Trichinellen verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen für die Genussuntauglichkeit oder die Gefrierbehandlung nach Anhang 7 Ziffern 1.3.2 erfüllt sind.[*]
3 Soweit diese Verordnung das Vorgehen nicht vorschreibt, sind wissenschaftlich anerkannte und erprobte Untersuchungsmethoden anzuwenden, insbesondere jene, die international festgelegt sind.
4 Bei der Untersuchung sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Kontaminationen zu treffen.
5 Sind mehrere amtliche Vollzugsorgane an der Untersuchung eines Schlachttierkörpers und den Teilen des Tieres beteiligt, so müssen alle Befunde, die vom Normalzustand abweichen, der Person bekannt gegeben werden, welche die abschliessende Beurteilung vornimmt.[*]
6 Für gastronomische Spezialitäten kann die amtliche Tierärztin oder der amtlicher Tierarzt im Einzelfall Abweichungen von der Art der Untersuchung erlauben.[*]
1 Der Entscheid über die Genusstauglichkeit von Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen ist auf Grund der Prüfung aller zweckdienlichen Informationen und der Beanstandungsgründe nach Anhang 7 zu treffen.
2 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann:[*]
1 Die Genusstauglichkeit wird verfügt:
mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen:
2 Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann auch angebracht werden, bevor die Ergebnisse von Untersuchungen vorliegen, wenn die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt sicherstellt, dass das Fleisch des betreffenden Tiers nur bei zufriedenstellendem Resultat in Verkehr gebracht wird.
3 Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann als Farb- oder Brandstempel angebracht werden. Form und Schriftinhalt richten sich nach Anhang 9.
4 Für die Genusstauglichkeitskennzeichnung sowie für alle nicht amtlichen Kennzeichnungen dürfen nur Farben verwendet werden, die nicht auslöschbar, gut sichtbar und nach der Zusatzstoffverordnung vom 23. November 2005[*] zugelassen sind.
1 Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe mit einer Förderanlage für Schlachttierkörper müssen deren Geschwindigkeit so regulieren, dass für jeden Schlachttierkörper und die dazugehörenden Teile mindestens folgende Zeitspanne für die Fleischuntersuchung zur Verfügung steht:[*]
2 Die Zeitspannen nach Absatz 1 gelten für die Untersuchung eines Schlachttierkörpers und den Teilen des Tieres, wenn:
1 Die mikrobiologische Fleischuntersuchung umfasst eine bakteriologische Untersuchung von Muskelstücken und Organteilen sowie einen biologischen Hemmstofftest.
2 Die Durchführung einer mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist zu prüfen, wenn krankhafte Veränderungen des Schlachttierkörpers oder der Teile des Tieres einen Entscheid für die Genusstauglichkeit als fraglich erscheinen lassen.
3 Die Genusstauglichkeit ist fraglich namentlich bei:
pathologisch anatomischen Veränderungen, die:
4 Sie unterbleibt, wenn wegen eines Beanstandungsgrunds nach Anhang 7 der Schlachttierkörper als tierisches Nebenprodukt entsorgt werden muss.
5 Das Ergebnis der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist als ein Element unter mehreren zu werten, die nach Anhang 7 beim Entscheid über die Verwendbarkeit des Schlachttierkörpers berücksichtigt werden müssen. Ein günstiges Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchung allein erlaubt es noch nicht, ohne weiteres einen Schlachttierkörper als genusstauglich zu bezeichnen.
Die folgenden Formulare sind zu verwenden:
1 In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b, Anhang 5 Ziffern 1 und 2 sowie Anhang 6 Ziffern 1 und 2 ist die Altersgrenze bei Tieren der Rindergattung bis zum 31. Dezember 2006 auf 6 Monate festgelegt.
2 Bis zum 31. Dezember 2006 können anstelle des Genusstauglichkeitskennzeichens (Anhang 9) die Fleischkontrollstempel nach Anhang 5 der Fleischuntersuchungsverordnung vom 3. März 1995[*] verwendet werden.
Es gelten die folgenden Übergangsfristen:
Die Fleischuntersuchungsverordnung vom 3. März 1995[*] wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.