1 Diese Verordnung regelt:
- a. die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen und andere amtliche Tätigkeiten der für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zuständigen Behörden im Inland;
- b. die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr, einschliesslich verstärkte Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr bestimmter Lebensmittel, die besondere Risiken aufweisen;
- c. die Methoden für Probenahmen, Diagnosen, Analysen und Tests;
- d. die Anforderungen an die nationalen Referenzlaboratorien und deren Aufgaben;
- e. die Ausbildung des Personals der für den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung zuständigen Personen sowie die Fähigkeitszeugnisse und Diplome;
- f. die Bearbeitung der für den Vollzug benötigten Daten;
- g. die Finanzierung der Kontrollen.
2 Sie gilt nicht, soweit die folgenden Erlasse und die gestützt darauf erlassenen Bestimmungen Anwendung finden:
- a. Verordnung vom 8. Dezember 1997[*] über die Lebensmittelkontrolle in der Armee;
- b. Verordnung vom 16. Dezember 2016[*] über das Schlachten und die Fleischkontrolle;
- c. Verordnung vom 23. November 2005[*] über die Primärproduktion;
- d. Verordnung vom 16. November 2011[*] über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen;
- e. Verordnung vom 18. November 2015[*] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten;
- f. Verordnung vom 18. November 2015[*] über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen.