817.023.61
Verordnung des EDI über Aerosolpackungen Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 ( AS 2010 5079 ).
vom 23. November 2005 (Stand am 1. Dezember 2019)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 47 Absatz 5 und auf Artikel 70 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV),
verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Definitionen
1 Diese Verordnung gilt für Aerosolpackungen im Sinne von Artikel 69 LGV.
2 Sie gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter folgende Gesamtfassungsvolumen aufweisen:
- a. weniger als 50 ml, unabhängig vom Dosenmaterial;
- b. mehr als 1000 ml, bei Aerosolpackungen mit Metallbehältern;
- c. mehr als 220 ml, bei Aerosolpackungen mit geschützten Glasbehältern (Art. 5) oder nicht Splitter bildenden Kunststoffbehältern (Art. 11 Abs. 1);
- d. mehr als 150 ml, bei Aerosolpackungen mit ungeschützten Glasbehältern (Art. 6) oder Splitter bildenden Kunststoffbehältern (Art. 11 Abs. 2).
Für diese Verordnung gelten die Definitionen nach Anhang 1.
2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen Ursprünglich vor Art. 3.
Art. 2 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 ( AS 2010 5079 ). Gefahrenanalyse 1 Der Abfüllbetrieb oder die Importeurin ist verpflichtet, zu analysieren, welche Gefahren von seinen oder ihren Aerosolpackungen ausgehen aufgrund:
- a. der Entzündbarkeit im Sinne von Anhang 1 Ziffern 8 und 9;
- b. des Drucks im Sinne von Anhang 1 Ziffer 1.
2 In der Gefahrenanalyse sind gegebenenfalls auch Risiken zu berücksichtigen, die unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen verbunden sind mit dem Einatmen des von der Aerosolpackung erzeugten Sprühnebels einschliesslich der Grössenverteilung der Tröpfchen zusammen mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts.
3 Im Entwurf, in der Produktion und bei der Prüfung der Aerosolpackung sind die Ergebnisse der Gefahrenanalyse zu berücksichtigen und gegebenenfalls besondere Hinweise für ihre Verwendung zu formulieren.
Art. 3 Bau und Ausrüstung1 Das Material, aus dem die Aerosolbehälter und die Ventile hergestellt sind, muss korrosionsbeständig sein.
2 Es darf keine nachteilig wirkenden Bestandteile an den Inhalt abgeben.
3 Die mechanische Widerstandsfähigkeit der Aerosolpackung darf durch die Wirkung der Füllung auch bei langandauernder Lagerung nicht beeinträchtigt werden.
4 Das Ventil muss:
- a. selbstschliessend sein;
- b. den Aerosolbehälter unter normalen Transport- und Lagerungsbedingungen dicht verschliessen;
- c. gegen jegliche unbeabsichtigte Betätigung sowie gegen jegliche Beschädigung geschützt sein (z. B. mittels einer Schutzkappe);
- d. die Richtung des Sprühstrahls eindeutig erkennbar machen.
5 Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 90 Prozent des Nettofassungsvolumens einnehmen.
1 Aerosolpackungen aus zerbrechlichem Material wie Glas sind mit einem nicht entfernbaren Splitterschutz (z. B. engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoffmantel) zu versehen, der beim Bruch das Durchschlagen der Splitter verhindert. Ausgenommen sind Aerosolpackungen mit höchstens 150 ml Fassungsvolumen und weniger als 1,5 bar Druck bei 20 °C.
2 Während der vom Hersteller vorgesehenen Lagerdauer dürfen sich die Eigenschaften des Behälters sowie die Wirksamkeit des Schutzmantels nicht verschlechtern.
3. Abschnitt: Aerosolpackungen mit Glasbehältern
Art. 5 Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug1 In Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug dürfen verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase abgefüllt werden.
2 Das Gesamtfassungsvolumen solcher Glasbehälter darf nicht mehr als 220 ml betragen.
3 Glasbehälter, die zur Füllung mit verdichtetem oder unter Druck gelöstem Gas vorgesehen sind, müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 12 bar standhalten.
4 Glasbehälter, die zur Füllung mit verflüssigtem Gas vorgesehen sind, müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 10 bar standhalten.
5 …
6 Für die Abfüllung gelten folgende Anforderungen:
- a. Glasbehälter, die mit verdichteten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 50 °C keinem Druck von mehr als 9 bar ausgesetzt werden.
- b. Glasbehälter, die mit gelösten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 50 °C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden.
- c. Glasbehälter, die mit verflüssigten Gasen oder mit Gemischen von verflüssigten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 20 °C keinen höheren als den in Anhang 2 aufgeführten Drücken ausgesetzt werden.
Art. 6 Ungeschützte Glasbehälter1 In ungeschützte Glasbehälter dürfen nur verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase abgefüllt werden.
2 Das Gesamtfassungsvolumen solcher Glasbehälter darf 150 ml nicht überschreiten.
3 Der Prüfüberdruck muss mindestens 12 bar betragen.
4 …
5 Für die Abfüllung gelten folgende Anforderungen:
- a. Glasbehälter, die mit unter Druck gelöstem Gas gefüllt sind, dürfen bei 50 °C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden.
- b. Glasbehälter, die mit verflüssigtem Gas gefüllt sind, dürfen bei 20 °C keinen höheren als den in Anhang 3 aufgeführten Drücken ausgesetzt werden.
4. Abschnitt: Aerosolpackungen mit Metallbehältern
Das Gesamtfassungsvolumen von Aerosolpackungen mit Metallbehältern darf 1000 ml nicht übersteigen.
Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3411 ). Abfüllung Bei 50 °C darf der Druck der Aerosolpackungen – je nach dem Inhalt an Gasen in der Aerosolverpackung – die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht übersteigen:
Art. 9 Prüfüberdruck der Metallbehälter1 Bei Metallbehältern, die bei einem Druck von weniger als 6,7 bar bei 50 °C gefüllt werden sollen, muss der Prüfüberdruck mindestens 10 bar betragen.
2 Bei Metallbehältern, die bei einem Druck von 6,7 bar oder mehr bei 50 °C gefüllt werden sollen, muss der Prüfüberdruck um 50 Prozent höher sein als der Innendruck bei 50 °C.
Art. 10 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 ( AS 2010 5079 ).
5. Abschnitt: Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern
1 Für Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch keine Splitter bilden können, gelten die Anforderungen von Artikel 5 sinngemäss.
2 Für Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch Splitter bilden können, gelten die Anforderungen von Artikel 6 sinngemäss.
6. Abschnitt: Treibmittel
Art. 12 Zulässige Treibmittel1 Treibmittel, die in Aerosolpackungen verwendet werden, die Lebensmittel, Kosmetika oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten, dürfen die Gesundheit nicht gefährden.
2 Je nach Anwendungsgebiet sind die Treibmittel nach Anhang 4 zulässig.
Art. 13 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1633 ).
7. Abschnitt: Kennzeichnung
1 Auf den Aerosolpackungen müssen folgende Angaben angebracht werden:
- a. Name und Adresse der Person oder Firma, die die Aerosolpackung herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt;
- b. das Warenlos;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3411 ).
unabhängig vom Inhalt:
- 1. wenn das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als «nicht entzündbar» eingestuft ist: der Warnhinweis «Achtung» und die weiteren Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 3 gemäss Anhang I Tabelle 2.3.1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 (EU-CLP-Verordnung) in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (ChemV),
- 2. wenn das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als «entzündbar» eingestuft ist: der Warnhinweis «Achtung» und die weiteren Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 2 gemäss Anhang I Tabelle 2.3.1 der EU-CLP-Verordnung in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV,
- 3. wenn das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als «hochentzündbar» eingestuft ist: der Warnhinweis «Gefahr» und die weiteren Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 1 gemäss Anhang I Tabelle 2.3.1 der EU-CLP-Verordnung in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV,
- 4. wenn die Aerosolpackung ein Massenprodukt ist: der Sicherheitshinweis P102 gemäss Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.1 der EU-CLP-Verordnung in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV;
- d.–g. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3411 ). …
2 Enthält die Aerosolpackung entzündbare Bestandteile entsprechend der Definition in Anhang 1 Ziffer 8, gilt sie jedoch nicht als «entzündbar» oder «hochentzündbar» gemäss den Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 9, so muss auf der Aerosolpackung oder dem Etikett gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündbaren Bestandteile wie folgt angegeben werden: «Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile».
3 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c müssen sich deutlich vom übrigen Text abheben.
4 Bei Aerosolpackungen mit einem Volumen von weniger als 150 ml können die Angaben nach den Absätzen 1–3 auf einer Zusatzetikette oder einem Beipackzettel angebracht werden.
5 …
8. Abschnitt: …
Art. 15 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 1633 ).
9. Abschnitt: Kontrolle sowie Transport und Lagerung
1 Für die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist der Abfüllbetrieb oder die Importeurin der fertigen Aerosolpackung in der Schweiz verantwortlich.
2 Aerosolpackungen sind gemäss Anhang Ziffer 6 der Richtlinie 75/324/EWG zu prüfen.
3 Ist die Person nach Absatz 1 nicht in der Lage, die vorgeschriebenen Prüfungen selber durchzuführen, so muss sie diese durch ein amtliches Laboratorium der Lebensmittelkontrolle, das Eidgenössische Gefahrengutinspektorat (EGI) oder durch eine vom EGI hierfür anerkannte Drittperson vornehmen lassen.
4 Die amtliche Kontrolle der Aerosolpackungen bleibt vorbehalten.
Art. 17 Transport und LagerungFür den Transport und die Lagerung von Aerosolpackungen gelten folgende Vorschriften:
- a. das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF);
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 ( AS 2010 5079 ). das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009;
- c. das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958;
- d. das Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR);
- e. die Vorschriften der zuständigen Kantons- und Gemeindebehörden.
10. Abschnitt: Anpassung der Anhänge
1 Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
2 Es kann dabei Übergangsfristen festlegen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen RechtsDie Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Druckgaspackungen wird aufgehoben.
Art. 19 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 3411 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2019 Gebrauchsgegenstände nach dieser Verordnung, die der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 2020 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.