1 Bedarfsgegenstände, die Stoffe nach den Einträgen 5103 oder 5111 in Tabelle 1 von Anhang 2 oder nach Eintrag 5103 in Tabelle 1 von Anhang 10 dieser Verordnung in der Fassung vom 13. November 2024 enthalten, sowie Bedarfsgegenstände, die Anhang 13 Ziffer 3 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Oktober 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen noch bis zum 20. Oktober 2028 an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2 Fertige Einwegbedarfsgegenstände, die Stoffe nach Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 2 oder nach Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 10 dieser Verordnung in der Fassung vom 13. November 2024 enthalten, sowie fertige Einwegbedarfsgegenstände, die Anhang 13 Ziffer 2 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Juli 2026 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen noch bis zum 20. Juli 2027 mit Lebensmitteln befüllt und verschlossen werden. Entsprechend verpackte Lebensmittel dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
3 Abweichend von Absatz 2 dürfen fertige Einwegbedarfsgegenstände, die zur Haltbarmachung von Obst, Gemüse oder Fischereierzeugnissen bestimmt sind oder die nur auf ihrer äusseren Metalloberfläche lackiert oder beschichtet sind und die Anhang 13 Ziffer 2 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, noch bis zum 20. Januar 2028 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Die erwähnten Bedarfsgegenstände dürfen noch bis zum 20. Januar 2029 mit Lebensmitteln befüllt und verschlossen werden. Entsprechend verpackte Lebensmittel dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
4 Fertige Mehrwegbedarfsgegenstände, die Stoffe nach Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 2 oder nach Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 10 dieser Verordnung in der Fassung vom 13. November 2024 enthalten, sowie fertige Mehrwegbedarfsgegenstände, die Anhang 13 Ziffer 2 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 20. Juli 2026 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Die erwähnten Bedarfsgegenstände dürfen noch bis zum 20. Januar 2029 an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
5 Abweichend von Absatz 4 dürfen fertige Mehrwegbedarfsgegenstände, die als Ausrüstung für die gewerbliche Lebensmittelherstellung verwendet werden und die Eintrag 136 in Tabelle 1 von Anhang 2, Anhang 13 Ziffer 2 oder Anhang 14 der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, noch bis zum 20. Januar 2028 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden. Die erwähnten Bedarfsgegenstände dürfen noch bis zum 20. Januar 2029 in Verkehr bleiben.