1 Die folgenden Öle müssen zusätzlich zur Sachbezeichnung deutlich erkennbar, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe, die folgenden Angaben tragen:
2 Die Angabe des Produktionslandes kann mit «Mischung aus Olivenöl aus verschiedenen Ländern» angegeben werden, sofern es sich um eine Mischung aus Olivenölen aus verschiedenen Ländern handelt. Das Herkunftsland der Oliven ist in Abweichung von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) immer anzugeben, wenn das Land nicht mit dem Produktionsland des Olivenöls übereinstimmt.
3 Die Angaben nach den Absätzen 1 Buchstaben a und b und 2 müssen auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett im gleichen Hauptsichtfeld vollständig in einem homogenen Textblock angegeben sein.
4 Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl können mit einem Erntejahr gekennzeichnet werden. Diese Angabe ist nur zulässig, wenn 100 Prozent des Inhalts der Verpackung aus dem betreffenden Erntejahr stammt.
5 Auf organoleptische Eigenschaften betreffend den Geschmack oder den Geruch darf nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl hingewiesen werden. Die Begriffe nach Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/2104 dürfen nur zur Kennzeichnung verwendet werden, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/2105 vorgesehenen organoleptischen Prüfung oder einem äquivalenten, validierten Verfahren, das zur vorgegebenen Prüfung identische Resultate liefert, basieren.
6 Die Angabe des Säuregehalts oder des Säurehöchstgehalts bei Olivenöl, nativem Olivenöl, nativem Olivenöl extra und Oliventresteröl ist nur zulässig, wenn zusätzlich die Werte der Peroxidzahl, des Wachsgehalts und der Absorption im Ultraviolettbereich, die nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/2105 oder einem äquivalenten, validierten Verfahren, das zu den vorgegebenen Methoden identische Resultate liefert, bestimmt wurden, in gleicher Schriftgrösse und im gleichen Sichtfeld angeführt werden.
7 Bei Mischungen nach Artikel 11 Absatz 2 darf durch Bilder oder grafische Darstellungen in der Etikettierung auf den Olivenölgehalt nur dann hingewiesen werden, wenn dieser mehr als 50 Prozent beträgt.
8 Wird bei anderen Lebensmitteln als nach Artikel 11 Absatz 2 im Rahmen der Kennzeichnung, ausserhalb der Zutatenliste, durch Text, Bild oder grafische Darstellungen auf das Vorhandensein von Olivenöl oder Oliventresteröl hingewiesen, so ist unmittelbar nach der Sachbezeichnung des Lebensmittels der Anteil des hinzugefügten Olivenöls oder Oliventresteröls als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts anzugeben. Ausgenommen sind ausschliesslich in Olivenöl haltbargemachte feste Lebensmittel, insbesondere Thunfisch oder Sardinen in Olivenöl. Anstelle des Olivenölanteils am Nettogesamtgewicht kann der prozentuale Anteil des Olivenöls am Gesamtfettgewicht mit einem entsprechenden Hinweis angegeben werden.