817.022.15
Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten
(Kontaminantenverordnung, VHK)
vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Januar 2026)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e, 81 Absatz 3 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV),
verordnet:
Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2317 ). Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt:
- a. die Ermittlung und die Festlegung der Höchstgehalte und der Richtwerte für Kontaminanten in Lebensmitteln;
- b. die Ermittlung und die Festlegung der Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Lebensmitteln nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (Euratom) 2016/52;
- c. Probenahme- und die Analysemethoden zur Ermittlung der Gehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln.
2 Sie gilt nicht für Kontaminanten, die vollständig oder teilweise Gegenstand spezifischer Verordnungen sind.
Art. 1 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2317 ). Bedeutung der Richtwerte Die in dieser Verordnung festgelegten Richtwerte gelten nicht als Höchstwerte nach Artikel 2 Absatz 2 LGV.
Art. 2 Ermittlung der Höchstgehalte Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2317 ).1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Kontaminanten so, dass diese durch die Anwendung der guten Verfahrenspraxis auf allen Stufen, wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung, eingehalten werden können.
2 Es berücksichtigt neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere:
- a. die Toxizität eines Stoffes;
- b. die technisch unvermeidbare Konzentration eines Stoffes im Lebensmittel;
- c. die Aufnahme eines Stoffes auf der Grundlage der Verzehrsmenge der betreffenden Lebensmittel;
- d. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2317 ). …
- e. die Höchstgehalte, die für die wichtigsten Handelspartner der Schweiz gelten.
3 Es ermittelt die Höchstgehalte für:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 847 ). Nitrat und Perchlorat in Anhang 1;
- b. Mykotoxine in Anhang 2;
- c. Metalle und Metalloide in Anhang 3;
- d. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2317 ). 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Anhang 4;
- e. Dioxine und Polychlorierte Biphenyle (PCB) in Anhang 5;
- f. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Anhang 6;
- g. Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Anhang 7;
- h. pflanzeneigene Toxine in Anhang 8;
- h bis . Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2023 847 ). Perfluoralkylsubstanzen (PFAS) in Anhang 8a;
- i. weitere Kontaminanten in Anhang 9.
Art. 3 Festlegung von Höchstgehalten bei nuklearen Unfällen oder anderen radiologischen Notfällen1 Im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls, der zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebensmitteln geführt hat oder wahrscheinlich zu einer solchen führen wird, sind in Anhang 10 Höchstgehalte für Radionuklide festgelegt.
2 Das BLV kann in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit ereignisbezogene Höchstgehalte festlegen, die von Anhang 10 abweichen. Diese Ausnahmen müssen auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und durch die herrschenden Umstände hinreichend begründet sein.
Art. 4 Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel1 Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder aus mehr als einer Zutat zusammengesetzten Lebensmitteln sind im Rahmen der Selbstkontrolle die Höchstgehalte unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien aus den festgelegten Höchstgehalte zu bestimmen:
- a. Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren;
- b. Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung;
- c. die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis;
- d. die analytische Bestimmungsgrenze.
2 Der zuständigen Vollzugsbehörde sind im Rahmen der amtlichen Kontrolle die spezifischen Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs-, Verarbeitungs- oder Mischverfahren beziehungsweise für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel mitzuteilen und zu begründen.
3 Wird der betreffende Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor nicht mitgeteilt oder erachtet die zuständige Vollzugsbehörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die Vollzugsbehörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes selbst fest.
4 Die Absätze 1–3 sind anwendbar, sofern keine spezifischen Höchstgehalte für getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel in den Anhängen 1–10 festgelegt sind.
Art. 5 Verbot des Inverkehrbringens, der Verwendung, der Vermischung und der Entgiftung1 Lebensmittel dürfen weder in Verkehr gebracht noch als Lebensmittelzutat verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten enthalten, der den Höchstgehalt nach den Anhängen 1–10 überschreitet.
2 Lebensmittel, die die in den Anhängen 1–10 festgelegten Höchstgehalte einhalten, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.
3 Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die zum direkten menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.
4 Lebensmittel, die Kontaminanten nach Anhang 2 enthalten, dürfen nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden.
Art. 5 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2317 ). Massnahmen zur Einhaltung der guten Verfahrenspraxis 1 Lebensmittelbetriebe, die die in Anhang 11 aufgeführten Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen, müssen geeignete Massnahmen treffen, um:
- a. die Richtwerte für Kontaminanten zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis nach Anhang 11 einzuhalten;
- b. den Acrylamidgehalt so tief wie möglich zu halten.
2 Sie führen Aufzeichnungen über die getroffenen Massnahmen. Davon ausgenommen sind Einzelhandelsbetriebe und Betriebe, die den lokalen Einzelhandel direkt beliefern. Diese müssen nur Belege für die Anwendung der Massnahmen vorlegen können.
3 Bei der Überschreitung von Richtwerten gilt die gute Verfahrenspraxis als nicht erfüllt. Im Rahmen der Selbstkontrolle sind die erforderlichen Korrekturmassnahmen zu treffen.
Art. 5 b Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2317 ). Acrylamid: Überprüfung der Einhaltung der guten Verfahrenspraxis 1 Lebensmittelbetriebe führen zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis Probenahmen und Analysen zur Feststellung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln nach Anhang 11 durch. Sie führen Aufzeichnungen über die Ergebnisse.
2 Davon ausgenommen sind Lebensmittelbetriebe, die die betroffenen Lebensmittel herstellen und als Einzelhandelsbetrieb tätig sind oder lediglich den lokalen Einzelhandel direkt beliefern.
3 Nicht unter die Ausnahme nach Absatz 2 fallen Betriebe, die:
- a. ihre Tätigkeiten im Rahmen einer Handelsmarke oder als Teil oder Franchisenehmer grösserer, vernetzter Wirtschaftstätigkeiten ausüben; und
- b. unter den Anweisungen eines Lebensmittelbetriebs, der die Lebensmittel zentral liefert, tätig sind.
Art. 6 Nachführung der Anhänge1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.
Art. 7 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden1 Entsprechen die Anhänge 1–11 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.
2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.
Art. 8 ÜbergangsbestimmungLebensmittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht hergestellt oder eingeführt werden. Sie dürfen noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 8 a Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018 ( AS 2018 1539 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 809 ).
Art. 8 b Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023 ( AS 2023 847 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 809 ).
Art. 8 c Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 ( AS 2025 391 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2025 Lebensmittel, die der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 8 d Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 ( AS 2025 809 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 2025 Lebensmittel, die der Änderung vom 26. November 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.