1 Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anpreisung:
- a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser;
- b. Fruchtsaft;
- c. Gemüsesaft;
- d. Fruchtnektar;
- e. aromatisierte Getränke, Sirup, coffeinhaltige Getränke;
- f. Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, entcoffeinierter[*] Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee;
- g.
alkoholische Getränke, einschliesslich ihrer Entsprechungen ohne oder mit geringem Alkoholgehalt:
- 1. Bier, alkoholfreies Bier,
- 2. Wein, Schaumwein,
- 3. alkoholfreier Wein, alkoholfreier Schaumwein,
- 4. Traubenmost, Likörwein,
- 5. weinhaltige Getränke,
- 6. Obstwein, alkoholfreier Obstwein,
- 7. Kernobstsaft im Gärstadium, Fruchtwein,
- 8. Honigwein (Met),
- 9. Spirituosen.
2 Sie gilt nicht für Trinkwasser, das in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016[*] über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) geregelt ist.