SR 814.912.21

Verordnung vom 3. November 2004 über den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen (Cartagena-Verordnung, CartV) (CartV)

vom 03. November 2004
(Stand am 01.06.2012)

814.912.21

Verordnung über den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen

(Cartagena-Verordnung, CartV)

vom 3. November 2004 (Stand am 1. Juni 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 21. März 2003[*] über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG),
sowie in Ausführung des Protokolls von Cartagena vom 29. Januar 2000[*] über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Protokoll von Cartagena),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1  Diese Verordnung regelt den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen.

2  Sie gilt nicht für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Humanarzneimitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

  1. a. Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 7 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ). Umgang in der Umwelt: Umgang in der Umwelt im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008[*] (FrSV);
  2. b. Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 7 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ). gentechnisch veränderte Organismen: gentechnisch veränderte Organismen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d FrSV;
  3. c. Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 11 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Juni 2012 ( AS 2012 2777 ). geschlossenes System: geschlossenes System im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 2012[*] (ESV);
  4. d. grenzüberschreitender Verkehr: Ein-, Aus- und Durchfuhr von gentechnisch veränderten Organismen;
  5. e. Biosafety Clearing House: Internationales Informationssystem für biologische Sicherheit nach Artikel 20 des Protokolls von Cartagena.

2. Abschnitt: Anforderungen an den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen

Art. 3 Sorgfaltspflicht

Wer gentechnisch veränderte Organismen ein-, aus- oder durchführt, muss:

  1. a. jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, damit die gentechnisch veränderten Organismen, ihre Stoffwechselprodukte und ihre Abfälle die Tiere, die Umwelt und mittelbar den Menschen nicht gefährden können;
  2. b. diese entsprechend den nationalen und internationalen Bestimmungen handhaben, verpacken, kennzeichnen oder transportieren; und
  3. c. bei jedem grenzüberschreitenden Verkehr die Begleitunterlagen nach Artikel 4 mitliefern.
Art. 4 Begleitunterlagen

1  Die Begleitunterlagen für gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt müssen folgende Angaben enthalten:

  1. a. einen eindeutigen Hinweis, dass es sich um gentechnisch veränderte Organismen handelt;
  2. b. den Erkennungsmarker nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004[*] über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen oder, wenn ein solcher fehlt, die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale;
  3. c. Anweisungen für die sichere Handhabung, Lagerung, Beförderung und Verwendung der Organismen;
  4. d. Name und Adresse der Person, bei der weitere Informationen verlangt werden können;
  5. e. Name und Adresse der Empfängerin oder des Empfängers;
  6. f. eine Erklärung, dass der grenzüberschreitende Verkehr den Vorschriften für Exporteure nach dem Protokoll von Cartagena entspricht.

2  Für gentechnisch veränderte Organismen, die zur Verarbeitung sowie zur unmittelbaren Verwendung als Lebens‑, Futter‑ oder als Tierarzneimittel vorgesehen sind, muss der Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe a zusätzlich festhalten, dass es sich um gentechnisch veränderte Organismen handelt, die nicht direkt in die Umwelt ausgebracht werden dürfen.

3  Für gentechnisch veränderte Organismen, die im geschlossenen System verwendet werden sollen, gilt Absatz 1 Buchstaben a–e.

Art. 5 Einfuhr

1  Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt einführen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 17 oder 25 FrSV[*].[*]

2  Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang im geschlossenen System einführen will, muss die Anforderungen nach den Artikeln 4, 15 und 25 der ESV[*] erfüllen.[*]

Art. 6 Ausfuhr

1  Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt erstmals in ein bestimmtes Land ausführen will, muss bei der zuständigen Behörde dieses Landes die Zustimmung dafür einholen.

2  Das entsprechende Gesuch muss mindestens die Angaben nach Anhang 1 enthalten.

3  Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin stellt dem Bundesamt für Umwelt (BAFU)[*] eine Kopie des Gesuchs und des Entscheides des Ziellandes zu.

Art. 7 Aufzeichnungspflicht für die Ausfuhr

1  Wer gentechnisch veränderte Organismen für den Umgang in der Umwelt ausführt, muss jede Ausfuhr, aufgeschlüsselt nach Art und Menge der Organismen, nach Bestimmungsland und nach Jahr, in einem Verzeichnis festhalten.

2  Die Angaben sind dem BAFU auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

3  Sie sind bis 30 Jahre nach der letzten Ausfuhr aufzubewahren.

3. Abschnitt: Aufgaben der Behörden

Art. 8 Aufgaben des BAFU

Das BAFU ist die Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Es gewährleistet die Verbindung mit dem Sekretariat nach Artikel 24 des Übereinkommens vom 5. Juni 1992[*] über die biologische Vielfalt.
  2. b. Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 7 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ). Es führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der nicht vertraulichen Angaben der Gesuche und Entscheide nach Artikel 6 Absatz 3; für die Vertraulichkeit der Angaben gilt Artikel 55 FrSV[*].
  3. c. Es berät die Exporteure, wenn ein Einfuhrland die im Protokoll von Cartagena vorgesehenen Fristen nicht einhält.
  4. d. Es informiert das Bundesamt für Gesundheit, das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen[*] und das Schweizerische Heilmittelinstitut entsprechend deren Zuständigkeiten nach der FrSV und der ESV[*] über den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen sowie über eine allfällige unabsichtliche grenzüberschreitende Verbreitung.
  5. e. Es veröffentlicht periodisch einen Bericht über den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen.
  6. f. Es stellt Formulare für die Begleitunterlagen nach Artikel 4 zur Verfügung.
Art. 9 Teilnahme am internationalen Informationsverfahren

1  Das BAFU stellt über das Biosafety Clearing House folgende Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung:

  1. a. alle für die Umsetzung dieser Verordnung notwendigen Bundeserlasse;
  2. b. alle internationalen Übereinkünfte der Schweiz zum grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen;
  3. c. Namen und Adressen der Bundesbehörden nach den Artikeln 8 Buchstabe d und 10;
  4. d. alle Entscheide, welche das Inverkehrbringen und die Einfuhr von gentechnisch veränderten Organismen oder die Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen betreffen;
  5. e. alle Entscheide über den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, die zur Verarbeitung oder zur unmittelbaren Verwendung als Lebens- oder Futtermittel vorgesehen sind, innert 15 Tagen nach deren Eröffnung; dabei müssen die Informationen mindestens die Angaben nach Anhang 2 enthalten;
  6. f. Zusammenfassungen von Biosicherheits- und anderen relevanten Umweltstudien;
  7. g. Angaben über Fälle von unabsichtlichen grenzüberschreitenden Verbreitungen;
  8. h. die Berichte nach Artikel 8 Buchstabe e.

2  Die Bundesbehörden nach Artikel 8 Buchstabe d stellen dem BAFU die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung.

Art. 10 Unabsichtliche grenzüberschreitende Verbreitung

1  Bei ausserordentlichen Ereignissen, die zu einer grenzüberschreitenden Verbreitung von gentechnisch veränderten Organismen führen können, benachrichtigen die betroffenen Kantone das BAFU und informieren die Bevölkerung, die Nachbarkantone und die zuständigen regionalen Behörden der Nachbarländer.

2  Das BAFU benachrichtigt die zuständigen nationalen Behörden der Nachbarländer.

3  Die Benachrichtigung der Behörden der Nachbarländer muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. a. die geschätzte Menge sowie die wesentlichen Eigenschaften und Merkmale der gentechnisch veränderten Organismen;
  2. b. die Umstände und das Datum des Entweichens der gentechnisch veränderten Organismen sowie deren Verwendung;
  3. c. die möglichen Gefährdungen des Menschen, der Tiere oder der Umwelt und die Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung;
  4. d. mögliche Massnahmen zur Bewältigung des Risikos.

4  Bei ausserordentlichen Ereignissen in Betrieben nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991[*] gelten zusätzlich deren Vorschriften über die Information und Alarmierung.

5  Das BAFU nimmt die ausländischen Benachrichtigungen entgegen und informiert die betroffenen Kantone. Diese informieren die Bevölkerung in geeigneter Weise.

Art. 11 Überwachung

1  Das BAFU kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen über die Ausfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Umwelt.

2  Werden die Bestimmungen über die Ausfuhr verletzt, so ordnet das BAFU die erforderlichen Massnahmen an.

3  Die Zuständigkeiten für die Überwachung der Vorschriften über die Ein- und Durchfuhr gentechnisch veränderter Organismen und für die Anordnung der erforderlichen Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen der ESV[*] und der FrSV[*].

Art. 12 Aus- und Weiterbildung

Das BAFU sorgt dafür, dass bei Bedarf Veranstaltungen zur Aus- und Weiterbildung von Personen durchgeführt werden, die Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.

Art. 13 Aufgabenerfüllung durch Dritte

Das BAFU kann Dritte mit der Durchführung bestimmter Aufgaben beauftragen, namentlich mit der Erstellung von Statistiken.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Änderung bisherigen Rechts

[*]

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.