SR 814.812.38

Verordnung des UVEK vom 28. Juni 2005 über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln (VFB-K) (VFB-K)

vom 28. June 2005
(Stand am 01.03.2020)

814.812.38

Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln

(VFB-K)

vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. März 2020)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005[*] (ChemRRV),

verordnet:

1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen

Art. 1 Notwendigkeit einer Fachbewilligung

1  Wer beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beruflich oder gewerblich mit Kältemitteln nach Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV umgeht, benötigt eine Fachbewilligung.

1bis  Die Fachbewilligung wird beschränkt auf einen der folgenden Anwendungsbereiche:

  1. a. Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden;
  2. b. andere Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen.[*]

2  In Betrieben, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, muss mindestens eine verantwortliche Person eine Fachbewilligung für den jeweiligen Anwendungsbereich haben; wird mit Kältemitteln ausserhalb des Betriebsgeländes umgegangen, muss mindestens eine Person mit einer Fachbewilligung für den jeweiligen Anwendungsbereich anwesend sein.[*]

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis

1  Eine Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe a wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2 verfügt; eine Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe b wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 Ziffern 1 und 3 verfügt.[*]

2  Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3

1  Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

2  Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen

1  Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

2  Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)[*] entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.

3  Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.

4  Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.

Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht

1  Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für den Umgang mit Kältemitteln behalten ihre Gültigkeit.

2  Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfungen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.

Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen

Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). Trägerschaften [*]

1  Die Trägerschaften für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung sind:

  1. a. im Anwendungsbereich nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe a: der Auto Gewerbe Verband Schweiz;
  2. b. im Anwendungsbereich nach Artikel 1 Absatz 1bis Buchstabe b: der Schweizerische Verband für Kältetechnik.

2  Sie haben namentlich folgende Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs:

  1. a. Sie bezeichnen und beaufsichtigen die Prüfungsstellen.
  2. b. Sie koordinieren die Fachprüfungen.
  3. c. Sie führen eine Prüfungsstatistik.
  4. d. Sie erstatten dem BAFU jährlich Bericht.
  5. e. Sie sorgen bei Bedarf für Möglichkeiten, dass sich die Kandidatinnen und Kandidaten auf die Fachprüfungen vorbereiten können.
Art. 8 Prüfungsstellen

Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:

  1. a. Sie führen die Fachprüfungen durch.
  2. b. Sie bieten in Absprache mit der Trägerschaft Vorbereitungskurse an.
  3. c. Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
  4. d. Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus.
  5. e. Sie melden der Trägerschaft die ausgestellten Fachbewilligungen.
  6. f. Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
Art. 9 BAFU

Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. a. Es bestellt einen Fachbewilligungsausschuss.
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). Es übt die Aufsicht über die Trägerschaften aus.
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). Es führt ein Verzeichnis der von den Trägerschaften bezeichneten Prüfungsstellen.
  4. d. Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
  5. e. Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis der von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
  6. f. Es legt ein Muster für die Fachbewilligung fest.
Art. 10 Fachbewilligungsausschuss

1  Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen und Organisationen vertreten:

  1. a. das BAFU;
  2. b. das Bundesamt für Gesundheit;
  3. c. das Staatssekretariat für Wirtschaft;
  4. d. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
  5. e. das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen;
  6. f. die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV;
  7. g. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). der Schweizerische Verband für Kältetechnik;
  8. h. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). die Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz;
  9. i. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). der Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe Schweiz;
  10. j. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). scienceindustries;
  11. k. der Schweizerische Nutzfahrzeugverband ASTAG;
  12. l. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). der Schweizerisch-Liechtensteinische Gebäudetechnikverband (suissetec);
  13. m. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). die Vereinigung Schweizerischer Automobil-Importeure (auto-schweiz);
  14. n. Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 ( AS 2020 27 ). der Auto Gewerbe Verband Schweiz.

2  Das BAFU führt den Vorsitz.

3  Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 11

1  Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.

2  Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 2005[*].

6. Abschnitt: …

Art. 12 Aufgehoben durch Ziff. I 5 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 15. Febr. 2007 ( AS 2007 357 ). [*]

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.