814.621.4
Verordnung über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas
vom 7. September 2001 (Stand am 1. Januar 2002)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
gestützt auf Artikel 32abis Absatz 2 zweiter Satz des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983,
verordnet:
Die vorgezogene Entsorgungsgebühr für Getränkeverpackungen aus Glas nach Artikel 9 der Verordnung vom 5. Juli 2000 über Getränkeverpackungen (VGV) beträgt pro Verpackung:
- a. mit einem Füllvolumen von 0,09 l bis und mit 0,33 l: 2 Rappen;
- b. mit einem Füllvolumen von mehr als 0,33 l bis und mit 0,60 l: 4 Rappen;
- c. mit einem Füllvolumen von mehr als 0,60 l: 6 Rappen.
Diese Verordnung sowie die Artikel 9–14, 16 und 17 VGV treten am 1. Januar 2002 in Kraft.