1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz vor ionisierender Strahlung von Patientinnen und Patienten, Personal sowie Drittpersonen bei der Inbetriebnahme und bei der Anwendung von medizinischen Röntgensystemen (Röntgensysteme).
2 Sie gilt für Röntgensysteme mit Röhrenspannungen bis 300 Kilovolt (kV), mit denen Photonenstrahlung mit einer Energie von über 5 Kiloelektronenvolt (keV) künstlich erzeugt wird und die folgenden Zwecken dienen:
- a. Diagnose oder Therapie an Menschen oder Tieren;
- b. Positionskontrolle, Planung und Simulation in der Strahlentherapie;
- c. Schulung oder Demonstration;
- d. Rechtsmedizin oder Pathologie;
- e. Forschung oder industrielle Anwendungen.
3 Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a. die Rechtfertigung und Optimierung medizinischer Expositionen (1. Abschnitt);
- b. den baulichen Strahlenschutz (2. Abschnitt);
- c. die Inbetriebnahme (3. Abschnitt);
- d. die Anwendung (4. Abschnitt);
- e. die Qualitätssicherung, insbesondere die Prüfung und die Wartung (5. Abschnitt).
4 Für das Inverkehrbringen der Röntgensysteme gilt die Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001[*] (MepV).