814.52
Verordnung über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten
(Jodtabletten-Verordnung)
vom 22. Januar 2014 (Stand am 15. April 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 20 und 47 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991,
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten für den Fall eines Ereignisses, das eine Gefährdung durch radioaktives Jod zur Folge haben kann.
2 Die Versorgung umfasst die vorsorgliche Beschaffung, Verteilung, Lagerung und Abgabe der Jodtabletten.
Art. 2 Aufgaben der Armeeapotheke1 Die Armeeapotheke sorgt dafür, dass:
- a. für die ganze Bevölkerung Jodtabletten beschafft werden;
- b. die benötigte Anzahl Jodtabletten den für die vorsorgliche Verteilung und Lagerung zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt wird;
- c. dauernd eine genügende Reserve an Jodtabletten verfügbar ist;
- d. die von den Kantonen und den Gemeinden eingelagerten Jodtabletten bei Bedarf auf ihre Verwendbarkeit hin kontrolliert werden;
- e. am Ende der Haltbarkeit der Jodtabletten zeitgerecht Ersatz beschafft wird;
- f. unbrauchbar gewordene Jodtabletten zurückgenommen und fachgemäss entsorgt werden.
2 Sie kann Dritte beauftragen, die Jodtabletten an die Haushalte zu verteilen.
Art. 3 Vorsorgliche Verteilung der Jodtabletten in Gemeinden im Umkreis von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk1 In den Gemeinden im Umkreis von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk werden Jodtabletten vorsorglich an alle Personen verteilt, die sich regelmässig dort aufhalten; ausgenommen sind Kernkraftwerke im Rückbau. Die Gemeinden sind im Anhang aufgeführt.
2 Die Verteilung erfolgt an die Haushalte und an Verteilorte wie Betriebe, Schulen, Kindertagesstätten, Verwaltungen und weitere öffentliche und private Einrichtungen.
3 Die Armeeapotheke sorgt für die vorsorgliche Verteilung der Jodtabletten in kindersicherer Normverpackung in genügenden Mengen.
4 Die Kantone und Gemeinden melden der Armeeapotheke auf Verlangen die Adressen der Verteilorte nach Absatz 2 unter Angabe der jeweils benötigten Mengen.
5 Sie sorgen dafür, dass Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger Jodtabletten erhalten.
Art. 4 Zusätzliche Lagerung von Jodtabletten in Gemeinden im Umkreis von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk für den EreignisfallIn Ergänzung zur vorsorglichen Verteilung nach Artikel 3 sorgt die Armeeapotheke für eine zusätzliche Lagerung von Jodtabletten in Apotheken und Drogerien in den Gemeinden gemäss Anhang, um im Ereignisfall eine Verteilung nach dem Holprinzip sicherzustellen.
Art. 5 Verteilung, Lagerung und Abgabe von Jodtabletten in den übrigen Gebieten der Schweiz1 Die Kantone sorgen in den Gebieten der Schweiz ausserhalb von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk für eine geeignete dezentrale Lagerung von Jodtabletten in kindersicherer Normverpackung in genügenden Mengen, um im Ereignisfall die gesamte Bevölkerung damit versorgen zu können.
2 Sie bereiten die Abgabe der Jodtabletten so vor, dass diese innerhalb von zwölf Stunden ab Anordnung nach Artikel 8 an die Bevölkerung verteilt sind.
3 Sie beziehen die erforderlichen Mengen an Jodtabletten bei der Armeeapotheke.
4 Die Kantone melden der Armeeapotheke auf Verlangen die Lagerorte und den Bestand der eingelagerten Jodtabletten.
Art. 6 Bedingungen für die Lagerung der JodtablettenDie Jodtabletten sind bei Raumtemperatur (15–25 °C), vor Feuchtigkeit geschützt und für Kinder unzugänglich zu lagern.
Art. 7 Versorgungs- und Qualitätssicherung1 Die Gemeinden gemäss Anhang sorgen für genügende Reserven von Jodtabletten, um Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger sowie kurzzeitig einquartierte Truppen in Friedenszeiten versorgen und Verluste ausgleichen zu können.
2 Die in den Gemeinden gemäss Anhang wohnhafte Bevölkerung wird im Rahmen des jährlichen Sirenenalarms dazu aufgefordert, die Verfügbarkeit ihrer Jodtabletten zu überprüfen.
Art. 8 Anordnung der Abgabe und Einnahme der Jodtabletten1 Bei einem Ereignis mit erhöhter Radioaktivität ordnet der Bundesstab Bevölkerungsschutz nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 2. März 2018 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB) an:
- a. in welchen Gebieten der Schweiz ausserhalb von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk die Jodtabletten an die Bevölkerung abzugeben sind;
- b. in welchen Gebieten der Schweiz sowie für welche Dauer die Jodtabletten bereitzustellen und wann sie einzunehmen sind.
2 Ist die Kommunikation mit dem zuständigen Bundesstab gestört, so sind die Kantonsregierungen zuständig.
3 Grundlage für den Entscheid, ob die Einnahme der Jodtabletten angeordnet werden soll, ist das Dosis-Massnahmenkonzept nach Anhang 2 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 2020.
4 Das Bundesamt für Gesundheit legt die Dosierung der Jodtabletten fest.
Art. 9 Information über die Jod-Prophylaxe1 Die Zulassungsinhaberin stellt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit den Kantonen und den Gemeinden die für die Planung und Durchführung der Jod-Prophylaxe nötigen medizinisch-wissenschaftlichen Informationen zur Verfügung.
2 Sie sorgt dafür, dass die Fachleute und die Bevölkerung über die Jod-Prophylaxe orientiert werden.
1 Die Betreiber von Kernkraftwerken tragen in den Gemeinden gemäss Anhang die Gesamtkosten und in den Gebieten ausserhalb von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk die Hälfte der Gesamtkosten für die vorsorgliche Beschaffung und Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Jodtabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute. Sie entschädigen die Auslagen der Kantone und Gemeinden für die Verteilung, Lagerung und Abgabe der Jodtabletten in den Gemeinden gemäss Anhang pauschal.
2 Der Bund trägt die in den Gebieten der Schweiz ausserhalb von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk anfallenden und nicht durch die Betreiber von Kernkraftwerken gedeckten Kosten für die vorsorgliche Beschaffung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Jodtabletten sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute.
3 Die Kantone und Gemeinden tragen die in den Gebieten der Schweiz ausserhalb von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk anfallenden Kosten für die vorsorgliche Verteilung, Lagerung und Abgabe der Jodtabletten.
Art. 11 Aufhebung eines anderen ErlassesDie Verordnung vom 1. Juli 1992 über die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.